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[V-VI=Inhaltsübersicht Bd. 2] [1]
Bd. 2: Teil 2: Die politischen Folgen des Versailler Vertrages

A. Die Beschränkung der Machtbefugnis Deutschlands
durch den Friedensvertrag von Versailles

Wilhelm Sollmann
Mitglied des Reichstags, Reichsminister a. D.

Über den Begriff der Souveränität sind im Bereiche der Rechtswissenschaft seit langem tiefgründige Erörterungen im Gange. Hervorragende Rechtsgelehrte vertreten die Anschauung, daß die Entwicklung des überstaatlichen Rechts die Souveränität der Staatspersonen nicht nur einschränke, sondern eigentlich schon aufhebe. Der Begriff "Souveränität" sei für die gegenwärtige Rechtslehre schon bedeutungslos geworden. Kelsen geht in dem Abschnitt "Souveränität" im Wörterbuche des Völkerrechts und der Diplomatie soweit, zu sagen: "Es wäre höchste Zeit, daß der Begriff der Souveränität, nachdem er durch Jahrhunderte eine mehr als fragwürdige Rolle in der Geschichte der Rechtswissenschaft gespielt hat, aus dem Wörterbuch des Völkerrechts endgültig verschwände." Sein Buch Das Problem der Souveränität und die Theorie des Völkerrechts versucht die wissenschaftliche Begründung dieses Standpunktes.

Man enge nun unter dem Gesichtswinkel internationaler Verträge die Souveränität der Staaten so sehr ein wie immer möglich, so bleibt doch bestehen, daß das Deutsche Reich der Nachkriegszeit in besonderem Maße eine Beschränkung seiner Souveränität erlitten hat. Der Friedensvertrag von Versailles, genauer gesagt schon die Friedensverhandlungen haben das Deutsche Reich zu einer beschränkten Rechtsfähigkeit und zu einer beschränkten völkerrechtlichen Geschäftsfähigkeit herabgedrückt. Die Staatspersönlichkeit Deutsches Reich ist durch den Friedensvertrag nicht nur territorial verstümmelt worden, sondern hat auch in ihrem Verfügungsrecht Einschränkungen erfahren, die mit der Entmündigung von Einzelpersonen vergleichbar sind. Sehr entscheidende Eingriffe in die Souveränität Deutschlands bestehen 10 Jahre nach dem Friedensschlusse ungemindert fort.

Schon die Vorgeschichte des Friedensvertrages beweist, daß das Deutsche Reich nicht als gleichberechtigter Kontrahent anerkannt wurde. Das Deutsche Reich erhielt keine Möglichkeit, über die Friedensbedingungen zu verhandeln. Der Inhalt des Vertrages ist so gut [2] wie ausschließlich von den Gegnern Deutschlands festgesetzt worden. Man hat nicht mit Deutschland sondern gegen Deutschland Frieden geschlossen. Der Charakter eines Diktates der Friedensbedingungen geht klar aus der Note vom 10. Mai 1919 hervor: "Die Alliierten und Assoziierten Mächte können keinerlei Diskussion über ihr Recht zulassen, die grundsätzlichen Bedingungen des Friedens, so wie sie sie festgesetzt haben, aufrechtzuerhalten. Sie können nur Anregungen praktischer Art in Erwägung ziehen." Die 440 Artikel des diktierten Vertrages bilden ein ewiges Dokument für den rücksichtslosen Willen der an Waffen, Wirtschaft und Finanzen Stärkeren, einem entmachteten Volke für unabsehbare Zeit die Kräfte zu lähmen.

Deutlich genug offenbart sich dies schon in dem Umfange der Entziehung von Land und Menschen. Deutschland hat durch den Friedensvertrag ein Achtel seiner Fläche (7,05 Mill. ha) und rund ein Zehntel seiner Bevölkerung (6,47 Millionen Einwohner) verloren. Ein Achtel der Fläche Deutschlands, das ist mehr als Belgien, die Niederlande und Luxemburg zusammen genommen (6,72 Mill. ha), das ist so viel wie Bayern rechts des Rheins (6,99 Mill. ha). Ein Zehntel der Bevölkerung Deutschlands, das ist erheblich mehr als die Einwohnerzahl

    der Niederlande mit 5,86 Mill. Einwohner (1909)
    oder Schweden " 5,52 " " (1910)
    oder Bayern r. d. Rh. " 5,95 " " (1910)
Im einzelnen verteilen sich die Gebiets- und Bevölkerungsverluste wie folgt:

[Scriptorium merkt an: im Original erscheint diese Tabelle auf der gegenüberstehenden Seite - der Übersicht halber fügen wir sie gleich hier ein:]

    [3]

    Abgetreten wurden an
      Fläche  
    in qkm
    Einwohner-
    zahl am
    1. Dez. 1910
    davon
      Deutsche  
    in %
    Abtretungszeit

    Belgien:
          Eupen-Malmedy
    1 036   60 000   49 500  
    =82,6%  
    20. IX. 20
    Frankreich:
          Elsaß-Lothringen
    14 522   1 874 000   1 637 600  
    =87,4%  
    10. I. 20
    Dänemark:
          Nordschleswig
    3 993   166 300   40 900  
    =25,0%  
    15. VI. 20

    Polen:
          Teil von Ostpreußen
    501   24 700   10 100  
    =40,9%  
    10. I. 20
          Größter Teil v. Westpreußen 15 864   964 700   426 400  
    =44,2%  
    10. I. 20
          Größter Teil v. Posen 20 042   1 946 400   681 000  
    =35,0%  
    10. I. 20
          Teil v. Pommern u. Brandenb. 10   200   180   10. I. 20
          Teil v. Niederschlesien 511   26 200   11 700  
    =44,7%  
    10. I. 20
          Süd- u. Ost-Oberschlesien 3 221   892 500   263 900  
    =29,4%  
    19. VI. 20

    Zusammen   46 149   3 854 700   1 393 280  
    =38,8%  

    Hauptmächte, dann an Litauen:
          Teil v. Ostpreußen: Memelland
    2 656   141 200   73 800  
    =52,3%  
    10. I. 20
    bzw. 1. III. 23
    Freie Stadt Danzig (Schutz
          des Völkerbundes):
          Teil v. Westpreußen
    1 914   330 600   318 300  
    =96,3%  
    10. I. 20
    Tschecho-Slowakei:
          Teil von Oberschlesien
          (Hultschiner Land)
    315   48 400   7 100  
    =14,8%  
    10. I. 20

    Gesamtverlust   70 585   6 475 200   3 520 1801 
    =54,0%  

    Völkerbund:
          Sämtliche deutsche Kolonien
    2 954 605   14 863 350   etwa 25 000
    Deutsche

    Völkerbund für 15 Jahre, dann
          Abstimmung: Saargebiet
    1 922   651 900   648 200  
    =99,7%  
    10. I. 20
    bis 10. I. 35

Die Bevölkerung Elsaß-Lothringens ist nicht befragt worden, ob sie den Willen habe, zu Frankreich zurückzukehren. Man hat über sie genau so verfügt, wie im Jahre 1871 über sie verfügt worden ist, obwohl der Vertrag von dem Unrecht spricht, das Deutschland im Jahre 1871 sowohl gegen das Recht Frankreichs wie auch gegen den Willen der Bevölkerung von Elsaß-Lothringen begangen habe.

Eupen-Malmedy sind ohne wirkliche Mitbestimmung der Bevölkerung von Deutschland getrennt worden. Nach Artikel 34 des Versailler Vertrages hatten die Bewohner das Recht, während der ersten 6 Monate unter belgischer Herrschaft sich in Listen einzutragen und darin schriftlich gegen die Angliederung an Belgien zu protestieren. Wer sich aber eintrug, hatte schwere Schädigungen zu erwarten und war insbesondere von der Ausweisung bedroht. So wurden denn die Listen gemieden. Nur 271 Personen beteiligten sich an der "Volksbefragung". Das Gefühl, daß ihnen Unrecht geschehen sei, lebt in der Bevölkerung von Eupen-Malmedy fort.

Von den nach Artikel 109 gebildeten 2 Abstimmungszonen in [3] Nordschleswig entschied sich die südliche zweite Abstimmungszone mit Flensburg unzweifelhaft für Deutschland. Die erste Zone, das nördliche Drittel Schleswigs, wurde en bloc an Dänemark über- [4] geben, obwohl auch in dieser Zone ein Grenzgürtel noch deutsche Mehrheit aufwies.

Danzig wurde sehr gegen den Willen seiner deutschen Bevölkerung durch Artikel 100 gezwungen, einen Freistaat zu bilden. Polen hatte ursprünglich die Annexion Danzigs verlangt. Damit drang es nicht durch, aber die Ententemächte gestanden ihm zu, daß es Danzig als freien Zugang zum Meer benutzen dürfe. Danzig wurde unter den Schutz des Völkerbundes gestellt. Seine Souveränität wurde zugunsten Polens stark eingeschränkt. So wird der Hafen, dieses wichtigste Stück Danziger Lebens, weder von Danzig noch von Polen verwaltet, vielmehr wurde ein besonderer Ausschuß für den Hafen und die Wasserwege von Danzig eingesetzt, der aus 5 Danzigern und 5 Polen unter dem Vorsitz eines neutralen Präsidenten besteht. Das ganze Danziger Gebiet wurde ins polnische Zoll- und Wirtschaftsgebiet einbezogen. Sämtliche Eisenbahnen wurden Polen zugeteilt.

Der Artikel 99 trennte Memel vom Deutschen Reiche. Als Vorwand galt, daß dort neben den Deutschen auch Litauer leben. Der wirkliche Grund war der wertvolle Hafen der ganz deutschen Stadt Memel. Zunächst übernahm die Entente die Souveränität über das Memelgebiet und ließ es durch einen französischen Oberkommissar verwalten (seit 15. Februar 1920). Drei Jahre rangen Litauen und Polen, dem Frankreich sekundierte, zäh um das Land. Die zur Entscheidung berufene Botschafterkonferenz würde unzweifelhaft gegen Litauen für Polen entschieden haben. Da schaffte Litauen eine vollzogene Tatsache. Am 10. Januar 1923 rückten litauische Freischaren in Memel ein und erklärten dessen Vereinigung mit Litauen. Die Entente fand sich damit ab. Nach mehrjährigen Verhandlungen wurde ein Memelstatut festgelegt, das u. a. Polen einige Vorrechte im Hafen von Memel gewährt.

Durch Artikel 87 wurden Gebiete Posens, Westpreußens sowie kleine Stücke von Ostpreußen und Niederschlesien an Polen abgetreten. Nach der Volkszählung von 1910 befanden sich unter den fast 3 Millionen Einwohnern 1 100 000 Deutsche. Es sind dies die Gebiete des Korridors, der Ostdeutschland zerschneidet und Ostpreußen als eine Insel von dem übrigen Deutschland trennt Die antideutsche Politik Polens, die nicht dadurch besser wird, daß leider auch das frühere Preußen eine verhängnisvolle Polenpolitik getrieben hat, dezimierte den deutschen Anteil an der Bevölkerung. Zu hunderttausenden verließen die Deutschen das ungastliche Land. Es mögen in Posen-Westpreußen statt der 1 100 000 Deutschen jetzt nur noch 300 000 - 350 000 leben, ohne daß die Gesamtzahl der Einwohner sich vermindert hätte. Die Polnisierung setzt naturgemäß am schärfsten in der Schule ein. Entlassung deutscher Lehrer, Übertragung deutscher [5] Schulhäuser an polnische Schulen, Zerschlagung der alten Schulverbände und Überweisung deutscher Kinder an polnische Schulen sind beliebte Mittel des antideutschen Kulturkampfes. Die Polnisierung macht bedeutende Fortschritte. Am 1. September 1924 mußten schon 29,8% der deutschen Kinder polnische Schulen besuchen. In Pommerellen waren sogar schon 48,1% der deutschen Kinder in die polnischen Schulen einbezogen.

Der Artikel 88 setzte für einen großen Teil Oberschlesiens Abstimmung fest, ob die Bewohner zu Deutschland oder zu Polen zu gehören wünschen. Obwohl bei der Abstimmung am 20. März 1921 auf Deutschland 60% der Stemmen und auf Polen nur 40% der Stimmen entfielen, ist Oberschlesien an Polen gegeben worden. Deutschland verlor damit einen seiner bedeutendsten Industriebezirke. Kulturell steht die deutsche Minderheit in einem ständigen Kampfe, insbesondere um ihre Minderheitsschulen.

Artikel 83 endlich nahm uns das Hultschiner Ländchen und gab es der Tschechoslowakei. Wie sehr sich seine Bewohner als Glieder deutschen Volkstums fühlen, haben die Parlamentswahlen von 1925 bewiesen: 14 990 deutsche und nur 7938 tschechische Stimmen.

Die Artikel 119 bis 127 aberkannten dem Deutschen Reiche sämtliche Kolonien, in denen bedeutende öffentliche und private deutsche Werte investiert waren. Ein- und Ausfuhr der deutschen Kolonien zeigten eine ansteigende Linie. [Scriptorium merkt an: vgl. auch hier.] Die Einfuhr belief sich im Jahre 1903 auf 77 Mill. Mark, 1913 auf 238 Mill. Mark; die Ausfuhr im Jahre 1903 auf 40 Millionen, 1913 auf 269 Millionen. An Ausfuhrprodukten waren verfügbar in Togo: Palmkerne und Palmöl; Kamerun: Kautschuk, Kakao, Palmkerne, Palmöl; Ostafrika: Kautschuk, Baumwolle, Hanf, Häute und Felle, Kaffee; Südwestafrika: Diamanten und Kupfer; Südsee-Inseln: Phosphate, Kopra und Kakao; Samoa: Kakao und Kopra.

Durch die Artikel 128 bis 134 wurden die Pachtverträge mit China über chinesisches Gebiet (Tientsin und Hankau) annulliert

Ein besonderes bis zum Jahre 1935 von Deutschland tatsächlich getrenntes Gebilde haben die Artikel 45ff. aus dem Saargebiet geschaffen, unter dessen Bevölkerung sich höchstens einige hundert Franzosen befinden. Um Frankreich "die Ausbeutung der Gruben zu verbürgen und zur Sicherstellung der Rechte und der Wohlfahrt der Bevölkerung" wurden Frankreich die Kohlengruben zugesprochen, die Verwaltung dem Völkerbund übertragen. Damit ruht die Staatshoheit des Reiches sowohl wie Preußens und Bayerns. Nach dem 10. Januar 1935 soll die Bevölkerung sich entscheiden, "unter welche Souveränität sie zu treten wünscht". Der Völkerbund läßt die Verwaltung durch eine "Regierungskommission" ausüben. Die "Volksvertretung" bildet das "Saar-Parlament", das indes nur beratende [6] Stimme hat. Das Gebiet ist dem französischen Zollsystem eingeordnet. Die Volksabstimmung im Jahre 1935 wird sich auf drei Fragen erstrecken: "Vereinigung mit Deutschland, Vereinigung mit Frankreich, Beibehaltung der jetzigen Rechtsordnung". - Die Abstimmung wird gemeindeweise erfolgen. Der Völkerbund entscheidet dann "unter Berücksichtigung des durch die Abstimmung ausgedrückten Wunsches darüber, unter welche Souveränität das Gebiet ganz oder teilweise zu stellen ist." In dieser Bestimmung liegt die Gefahr, daß in diesem kerndeutschen Land für einzelne Teile oder Teilchen Mehrheiten für Frankreich konstruiert werden, die entsprechende Loslösungen von Deutschland zur Folge haben könnten. Indessen ist trotz aller gegenteiligen Mühe die Wahrscheinlichkeit groß, daß das ganze Saargebiet geschlossen für Deutschland stimmen wird.

Die Verstümmelung des Reichsgebietes hat der deutschen Volkswirtschaft schwere und dauernde Wunden verursacht. Das gilt zunächst für die Ernährungsbasis. Schon vor dem Kriege war Deutschland nicht in der Lage, den Nahrungsbedarf für seine Bevölkerung auf dem heimischen Boden zu erzeugen. Für ein Fünftel bis ein Sechstel des deutschen Volkes mußten die Lebensmittel aus dem Auslande bezogen werden. In den abgetretenen Gebieten hat Deutschland eine landwirtschaftlich genutzte Fläche von 4,96 Mill. ha verloren, das ist 14,2% seiner gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche. Der Rückgang des Ernteertrages wird beeinflußt auch durch den Mangel an Düngemitteln, besonders an Thomasmehl, das in Lothringen in umfangreicher Weise gewonnen wurde. Seine Erzeugung in Deutschland ist durch den Verlust der Lothringer Erzlager - das phosphorhaltige Thomasmehl ist ein Nebenprodukt aus dem lothringischen Eisenerz - von 2,6 Millionen Tonnen auf 1 Million Tonnen zurückgegangen.

Die landwirtschaftliche Bedeutung der einzelnen verlorenen Gebiete geht aus folgender Übersicht der Ernteerträgnisse und Viehmengen (1913) hervor:

    Ost- u.
    West-
    preußen
      Posen   Nord-
    schleswig
    Elsaß-
      Lothringen  
    Ober-
    schlesien
      Reich   Verlust in %
    ohne | mit
    Oberschlesien
    I. Ernteerträgnisse (1913) in 1000 Tonnen:
    Weizen 130    181   37     238       88    4 655  12,8  14,6 
    Roggen 568    1 274   40     93       292    12 222  16,4  19,1 
    Gerste 163    299   44     108       95    3 673  16,9  19,5 
    Hafer 287    345   124     210       249    9 713  10,2  12,9 
    Kartoffeln 2 722    5 156   59     1 266       1 664    54 121  17,3  20,3 
    Zuckerrüben 776    2 268   1     7       351    16 940  18     20    
    [7] II. Viehstand (1913) in 1000 Stück:
    Pferde 235    282   38     136       99    4 523  15,5  17,7 
    Rindvieh 590    864   255     550       377    20 994  11,2  13,1 
    Schafe 229    230   18     44       14    5 520  9,6  9,9 
    Schweine 899    1 219   218     492       415    25 659  11,2  14    

Verglichen mit dem Bevölkerungsverlust (10%) haben sich die Anbauflächen und der Viehbestand in viel stärkerem Maße vermindert. Es gingen verloren:

    an Weizenfläche 14,8 % der Reichsmenge
    an Roggenfläche 17,7 %   "       "
    an Sommergerstenfläche   16,4 %   "       "
    an Haferfläche 11,2 %   "       "
    an Kartoffelfläche 17,2 %   "       "
    an Pferden 15,5 %   "       "
    an Rindern 11,2 %   "       "
    an Schweinen 11,2 %   "       "

In der Schmälerung der deutschen Rohstoffbasis sind besonders empfindlich die Verluste an Erzen und Kohle. Deutschland verlor an Zinkerz 68,3 v. H., an Bleierz 26,2 v. H., an Eisenerz 74,5 v. H. seiner Erzeugung im letzten Friedensjahre 1913. Die deutschen Erzverluste entsprechen bei Eisen 20 v. H., bei Zink 34 v. H., bei Blei 8 v. H. der Erzerzeugung von ganz Europa. Dabei genügte die deutsche Erzgewinnung schon vor dem Kriege auch mit den luxemburgischen Erzen, die im deutschen Zollgebiet lagen, für den Bedarf der deutschen Wirtschaft nicht. Deutschland mußte große Mengen Erze einführen.

Von der Steinkohlenförderung gingen mit den Saargruben, den lothringischen und ostoberschlesischen Gruben nach dem Maßstab von 1913 rund 49 Millionen Tonnen von insgesamt 190 Millionen Tonnen verloren, d. h. rund 26 v. H.

Die wirtschaftliche Stellung Deutschlands vor dem Kriege beruhte im Gegensatze zu vielen anderen Ländern - insbesondere zu den Vereinigten Staaten von Nordamerika, Frankreich und England - weniger auf den natürlichen Reichtümern des Landes oder der Kolonien als vielmehr in erster Linie auf der Arbeitskraft und der Arbeitsleistung seines Volkes. Nach den Verlusten landwirtschaftlich fruchtbarer Gebiete und der Einschränkung seiner Rohstoffbasis ist Deutschland in noch höherem Maße als vor dem Kriege auf die Arbeitskraft seiner Bevölkerung angewiesen. Diese hat aber durch die Kriegsverluste und noch mehr durch den Vertrag von Versailles eine bedeutende Schwächung erlitten. Nach der Berufszählung von 1907 gab es im Deutschen Reiche alten Umfanges 26,8 Millionen erwerbstätige Personen. Auf die abgetretenen Gebiete entfallen davon nicht weniger als 2,7 Millionen Erwerbstätige. Das Reich hat also rund ein Zehntel der ehemaligen deutschen Arbeitskraft verloren. Der Verlust ist etwa so groß wie [8] die Gesamtzahl der Erwerbstätigen Belgiens (2,9 Millionen im Jahre 1910) oder der Erwerbstätigen von Schweden und Norwegen (2,0 + 0,8 Millionen im Jahre 1910) zusammengenommen.

In den deutschen Grenzgebieten hat die willkürliche Grenzziehung, die uralte Verkehrs- und Handelsbeziehungen zerschnitten hat, verheerend gewirkt. Durch das Ausscheiden Luxemburgs aus der deutschen Zollunion ist der sehr wichtige volkswirtschaftliche Faktor, den Luxemburg mit seiner bedeutenden Schwerindustrie darstellt, für Westdeutschland verloren gegangen. Dies hat besonders auf die Aachener Eisenindustrie zurückgewirkt, die mit der Luxemburgischen eng verbunden war. Einschneidende Umstellungen wurden notwendig, denen u. a. das Eisenwerk Rote Erde (4000 Arbeiter) zum Opfer gefallen ist. Mit dem Saargebiet hat der Regierungsbezirk Trier seinen natürlichen Absatzmarkt verloren. So lieferten die Gerbereien des heutigen Bezirks Trier ihre gesamte Sohllederfabrikation in das Saargebiet, die Tabakindustrie über 50 v. H. ihrer Erzeugnisse, die Rohstoffindustrie der Steine und Erze 80 v. H. ihres Materials, die Keramik 45 v. H., die Handelsgärtnereien bis zu 60 v. H., die Mühlen zwischen 25 und 33 v. H., die Holzfabriken bis zu 40 v. H. ihrer Erzeugnisse. 13 000 Erwerbstätige arbeiten jenseits der neuen Grenzen. Diese Leute sind verurteilt, ihr und ihrer Familien Dasein mit niedrigem Frankenlohn unter den teuren inländischen Lebensbedingungen zu fristen.

Der Verlust konsumkräftiger Industriezentren des Saargebiets, Lothringens und Luxemburgs, der beispielsweise zu einer völligen Verödung der deutschen Märkte an der Saargrenze und an der belgischen Grenze führte, hat die rheinische Landwirtschaft schwer geschädigt. Verhängnisvoll sind die neuen Grenzziehungen für die Industrie, die aus ihrer früheren Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Saargebiet, Luxemburg und Lothringen herausgerissen ist. So sind im Bezirk Aachen 47 Betriebe mit insgesamt 12 823 Arbeitern und 945 Angestellten und außerdem 3 Gruben mit einer Belegschaft von etwa 2000 Bergleuten stillgelegt worden. Im Bezirk Koblenz wurden 160 Betriebe mit 5800 Arbeitern stillgelegt und 10 Hochöfen ausgeblasen. Im Bezirk Trier sind 68 Betriebe eingegangen. Zahlreiche Betriebe haben ihre Belegschaften wesentlich vermindert. Der Versand hat stark nachgelassen. Nach der Güterstatistik ist das Aachener Gebiet im Empfang und Versand von Stückgut gegenüber dem Jahre 1913 um 40 v. H., im Wagenladungsverkehr ohne Kohlenverkehr um über 35 v. H. zurückgegangen.

Auch die bayrische Pfalz hat durch die Trennung vom Saargebiet und von Elsaß-Lothringen starke wirtschaftliche Einbuße erlitten. Deutlich zeigt dies der Rückgang Ludwighafens als Stapelplatz. Der Umschlag von Bahn zu Wasser betrug im Jahre 1926 [9] nur noch 46 560 t gegenüber 471 323 t im Jahre 1913. Die Umschlagsziffern in den hessischen Häfen gingen von 1913 auf 1926 zurück: Worms von 538 934 auf 452 886 t, Gustavsburg von 1 126 824 auf 298 938 t, Mainz von 1 810 444 auf 1 232 103 t. Nur Bingen meldet eine kleine Steigerung von 19 188 t. Beinahe alle Industrien Hessens weisen Rückgänge ihrer Produktionsziffern auf. Auch Baden hat eine Senkung seiner Wirtschaftskapazität durch die Verengerung des Absatzraums. Der Gesamthafenverkehr Mannheims im Jahre 1926 hat gegen 1913 um 27,6 v. H. abgenommen; der eigentliche Umschlagverkehr von Schiff auf Bahn ist 1925 gegen 1913 um 52 v. H. zurückgegangen. Nahezu die gesamte Industrie der Pfalz, Hessens und Badens leidet unter dem Verluste des Saargebiets und Elsaß-Lothringens.

Im Osten schreit die Grenzziehung schon durch den breiten Korridor, der Ostdeutschland durchschneidet, ihre Verletzung der Wirtschaft und des Verkehrs in die Welt hinaus. In Posen-Westpreußen sind die meisten westöstlich verlaufenden Eisenbahnen durch die Grenzen unterbrochen. Der Handel der deutsch gebliebenen Gebiete hat sein Absatzgebiet in dem jetzt polnischen Posen verloren. Ebenso ist das Handwerk in den kleinen Grenzstädten schwer geschädigt. Der noch immer währende Zollkonflikt mit Polen verschärft die Verhältnisse. Die an sich armen Landesteile leiden schwer.

Sehr erschüttert wurde die wirtschaftliche Lage Schlesiens infolge der Durchschneidung wirtschaftlich und kommunal Jahrzehnte bis Jahrhunderte lang zusammengehöriger Unternehmungen und Gemeinwesen. Die Abtretung fast der gesamten früheren Provinz Posen an Polen hat den Zusammenhang gelöst, in dem bis dahin Schlesien geographisch und politisch mit den anderen östlichen Landesteilen gestanden hat. Die Verbindung zwischen Schlesien und Ostpreußen ist durch die neuen Grenzen gestört. Das insulare Ostpreußen und das nunmehr weit in fremde Gebietsteile vorgeschobene Schlesien sind jetzt auch wirtschaftlich sehr voneinander isoliert. Die Handelsverbindungen der schlesischen Hauptstadt Breslau haben stark gelitten. Schlesien ist nebst Ostpreußen das ärmste Sorgenkind des Deutschen Reichs unter seinen durch den Versailler Friedensvertrag verwundeten Grenzländern. Die Trennung der beiden Oberschlesien durch politischen Machtspruch macht in dem bei Deutschland verbliebenen Teile eine Umschichtung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse notwendig. Ehedem dominierte in Oberschlesien die Industrie, während Landwirtschaft und Handwerk erst an zweiter Stelle kamen. Jetzt aber ist die Landwirtschaft vorherrschend, weil die bedeutendsten industriellen Teile an Polen gefallen sind, während das Handwerk an zweiter Stelle und die Industrie erst an dritter Stelle kommt. Das bedeutet eine wirtschaft- [10] liche Umwälzung, die bisher noch ungelöste Probleme zur Folge gehabt hat.

Eine der stärksten lange in die Friedensjahre hinein wirkenden Beschränkung der Souveränität Deutschlands ist die Besetzung großer Teile seines Gebietes durch fremde Truppen (Art. 428-432). Sie gilt als Sicherung für die Ausführung des Friedensvertrages durch Deutschland. Der Umfang dieser Besetzung wird durch folgende Zahlen veranschaulicht:

          Fläche             Einwohnerzahl  
    1. 12. 1910    
      I. Zone (nach   5 Jahren zu räumen) 6 544,2 qkm = 2 333 500 Einwohner
     II. Zone (nach 10 Jahren zu räumen) 6 749,3 qkm = 1 132 600 Einwohner
    III. Zone (nach 15 Jahren zu räumen)   17 242,0 qkm = 2 389 200 Einwohner
    30 535,5 qkm = 5 855 300 Einwohner

Außer dieser durch den Friedensvertrag vorgesehenen sozusagen regulären Besetzung wurden durch Reparationskonflikte folgende vorübergehende Besetzungen verursacht:

    B. Sanktionsgebiet: Düsseldorf, Duisburg, Ruhrort:
       7. März 1921 bis 25. August 1925 besetzt 502,2 qkm =    651 900 Einwohner
    C. Einbruchsgebiet an der Ruhr usw.:
       11. Januar 1923 bis 31. Juli 1925 2 396,7 qkm = 2 857 600 Einwohner

Geräumt wurde am 31. Jan. 1926 die erste Zone, während die zweite und dritte Zone noch immer vollbesetzt sind. Allein auf dem preußischen Gebiete beträgt die Stärke der Besatzungstruppen 30 930 Mann. Davon entfallen 19 036 auf Franzosen, 5470 auf Belgier und 6424 auf Engländer. Ein Heer von etwa 67 000 fremden Soldaten steht 10 Jahre nach Friedensschluß auf deutschem Boden. Hierzu kommt der sehr erhebliche Troß (Familienangehörige, Verwaltung, Wirtschaft).

Alle mit der Besetzung zusammenhängenden Fragen sind im "Rheinlandabkommen" geregelt, das zusammen mit dem Friedensvertrage unterzeichnet und im wesentlichen auch in der Form eines Diktats dem Deutschen Reiche auferlegt wurde. Die oberste Vertretung der Besatzungsmächte ist der "Interalliierte Hohe Ausschuß für die Rheinlande", allgemein Rheinlandkommission genannt. Dieses Rheinlandabkommen mit beinahe harmlos anmutendem Text ist in der schlimmsten Weise ausgelegt und ausgeweitet worden, und zwar persönlich wie sachlich. Die Rheinlandkommission sollte aus 4 Mitgliedern bestehen, war aber mit ihrem Delegiertensystem zeitweise bis auf 1300 Mitglieder angewachsen. Noch jetzt zählt sie allein an ihrem Regierungssitze in Koblenz 173 Personen. Die Eingriffe der Besatzungsbehörden in die Souveränitätsrechte Deutschlands und in nahezu alle politischen, wirtschaftlichen, kulturellen [11] und gesellschaftlichen Verhältnisse der deutschen Bevölkerung würden allein in der nackten Aufzählung der Geschehnisse Bände füllen, insbesondere in den bewegten Zeiten des Ruhrkampfes. Beschlagnahmt sind zahlreiche Kasernen, sonstige militär-fiskalische Gebäude, Regierungsgebäude, Dienstwohnungen und Privatwohnungen, Schulen, Krankenhäuser, Theater, landwirtschaftliche Güter und Gelände für Übungs- und Flugplätze. In diesen Rahmen fällt auch die Inanspruchnahme deutscher Jagd- und Fischereibezirke durch die Besatzung. Rücksichtslos werden militärische Übungen und Manöver in allergrößtem Stile unter Verwendung der modernsten Technik veranstaltet. Die Armee ist motorisiert. Durch die endlosen Autokolonnen werden die Straßen in Grund und Boden gefahren und Felder und Wiesen vernichtet.

Das Besatzungsregime, dargestellt durch die Verordnungen der Rheinlandkommission, kennzeichnet sich nach wie vor als eine unmittelbare oberste Gewalt über das besetzte Gebiet. Die deutsche Verwaltung ist zwar bestehen geblieben. Die Besatzung - Rheinlandkommission - hat aber das Recht, Verordnungen zu erlassen, die für die Behörden und Bewohner des besetzten Gebietes bindend sind. Nach dem Rheinlandabkommen soll sich dies Verordnungsrecht darauf beschränken, die Sicherheit und den Unterhalt der Besatzungstruppen zu gewährleisten. Dieser Rahmen ist aber von jeher sehr weit gespannt worden und bei manchen der Ordonnanzen muß ein Zusammenhang mit dem dehnbaren Begriff der Sicherheit und des Unterhalts der Besatzungstruppen mehr als zweifelhaft erscheinen.

Mit ihren nunmehr 316 Ordonnanzen nebst Ausführungsanweisungen hat die Rheinlandkommission das öffentliche und private Leben im besetzten Gebiet mehr oder weniger erfaßt. Dieser Zustand besteht auch heute noch, nachdem eine Anzahl von Verordnungen als durch die Zeitverhältnisse überholt - sogenannten Kampfverordnungen des passiven Widerstandes - aufgehoben worden sind und die Handhabung der Ordonnanzen gemildert worden ist.

Die erhoffte Revision der Ordonnanzen hat sich noch nicht verwirklicht. Noch immer bedeutet das Verordnungssystem eine schwere Beeinträchtigung der deutschen Verwaltungshoheit. Noch immer stellt es das besetzte Gebiet unter ein Sonderrecht und beschneidet dem deutschen Einwohner in mancher Beziehung seine staatsbürgerlichen Rechte.

Noch immer ist der deutsche Beamte der Besatzung Gehorsam schuldig. Auch heute noch müssen uniformierte Beamte (Polizei, Zoll, Forst) und andere Uniformträger (Feuerwehr) die Offiziere und Fahnen der Besatzung grüßen. Leitende Beamte bedürfen der Zulassung. Bei ihrer Versetzung und Verabschiedung hat sich die Besatzung ein Einspruchsrecht vorbehalten. Desgleichen bedürfen die [12] deutschen Gesetze und Verordnungen der Zulassung. Der deutsche Staatsbürger unterliegt der Militärgerichtsbarkeit der Besatzung und kann ausgewiesen werden. Deutsche Zivil- und Strafgerichtsverfahren können von der Besatzung inhibiert oder auf Besatzungsgerichte übernommen werden. Die Presse- und Versammlungsfreiheit ist beschränkt. In die Wirtschaftskämpfe einzugreifen, hat die Besatzungsbehörde das Recht. Sie hat auch das Recht, im besetzten Gebiete den Belagerungszustand zu verhängen.

Welcher Geist heute noch das Besatzungsregime beseelt, mag aus dem Einspruch hervorgehen, der seitens der Besatzung gegen das - strichweise - Überfliegen des besetzten Gebietes durch das Luftschiff "Graf Zeppelin" eingelegt worden ist.

Die Einstellung der Besatzung gegen das Deutschlandlied, die Ausschließung der Landeskriminal- und Schutzpolizei aus dem besetzten Gebiet, die Kontingentierung der Polizeistärke, die Erschwerung der Luftfahrt, die Überwachung des Rundfunks, die Kontrolle der Brieftaubenschläge usw. atmen denselben Geist.

Das Lichtspielwesen steht im besetzten Gebiet sogar unter einer Art Vorzensur.

Durch die Beschränkung des privaten Luftverkehrs ist dies modernste Verkehrsmittel dem besetzten Gebiet bisher tatsächlich vorenthalten. Ähnlich liegen die Verhältnisse im Rundfunk. Da Sendestationen im besetzten Gebiet nicht gestattet sind, ist der Empfang nur mit großen und teuren Apparaten möglich, so daß der Rundfunk im besetzten Gebiet bisher nur geringe Volkstümlichkeit und Verbreitung gefunden hat.

Die Benachteiligung im Luftverkehr und im Rundfunk wird auch fortdauern, wenn einmal die Beschränkungen weggefallen sind, da Luftverkehr und Rundfunk ihre Organisationen zwangsläufig unter Vermeidung des besetzten Gebietes haben treffen müssen, und diese Organisationen nicht ohne weiteres zu ändern sein werden.

Zu den Besatzungslasten gehört auch die Tätigkeit der Besatzungspolizei (Gendarmerie). Die Gendarmen sind zu mehreren Hundert über das besetzte Gebiet in einem Netz von zahlreichen Stationen verteilt. Worin ihre Daseinsberechtigung besteht, ist nicht ersichtlich, da die polizeilichen Sicherheitsaufgaben von der deutschen Polizei wahrgenommen werden und gewährleistet sind. Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, daß sie in erster Linie für politische Zwecke unterhalten wird.

Beunruhigend wirkt auch die Tätigkeit der Besatzungsgerichte. Ihre Rechtsauffassungen und Verfahren sind mit deutschen Gesetzen und Gepflogenheiten nicht in Übereinstimmung zu bringen und müssen in den Hunderten deutschen Bürgern, die alljährlich in ein Untersuchungsverfahren gezogen und zur Aburteilung gestellt [13] werden, das Gefühl der Rechtsunsicherheit und Schutzlosigkeit erwecken.

Diese Umstände in Verbindung mit dem Personalausweiszwang, den unvermeidlichen Zwischenfällen mit Besatzungsangehörigen und den beschränkten Unterkunftsverhältnissen haben den Fremdenverkehr vom besetzten Gebiete abgelenkt. Dafür ein einziges Beispiel: Die Besuchsziffer des Bades Wiesbaden, die in der Vorkriegszeit 103 000 betragen hatte, hat 1927 erst wieder 47 000 erreicht. Die gesamte Wirtschaft des besetzten Gebietes, die an sich schon, wie die früher aufgeführten Zahlen beweisen, unter der neuen Grenzziehung leidet, hat auch besonders schwere Schäden durch willkürliche Besatzungsmaßnahmen ertragen. Ihren Höhepunkt erreichten diese Verwüstungen im Ruhrkampf, als mitten durch deutsches Gebiet eine Zollgrenze und Verkehrssperre gegen Deutschland durch die fremden Mächte gezogen war. Diese Maßnahmen haben viele kleinere Existenzen im besetzten Gebiete vernichtet. Die Wirtschaft der Gebiete am Rhein hat sich auch jetzt noch nicht ganz von diesen großem Störungen erholt.

Eine Gefahr für die Räumung des besetzten Gebietes im Jahre 1935 bietet der [3.] Absatz des Art. 429, der besagt, daß die Entfernung der Besatzungstruppen aufgeschoben werden kann, wenn im Jahre 1935 die Sicherheit gegen einen Angriff Deutschlands von den alliierten und assoziierten Regierungen nicht als ausreichend betrachtet wird.

Die Besatzung ist vorübergehend, zeitlich nicht begrenzt aber ist die Einrichtung einer entmilitarisierten Zone am Rhein (Art. 42-44). Es ist Deutschland untersagt, Befestigungen sowohl auf dem linken Ufer des Rheins wie auf dem rechten Ufer westlich einer 50 km östlich des Stromes gezogenen Linie zu unterhalten oder zu errichten. Ebenso sind auf diesem Gebiete die Unterhaltung oder die Zusammenziehung einer bewaffneten Macht, sowohl in ständiger wie auch in vorübergehender Form, sowie alle militärischen Übungen jeder Art und die Aufrechterhaltung irgendwelcher materieller Vorkehrungen für eine Mobilmachung untersagt. Diese Zone, auf der also das deutsche Verfügungsrecht für immer stark eingeschränkt ist, umfaßt 56 092 qkm und 15 357 185 Einwohner. Sie ist eine der Sicherungsmaßnahmen Frankreichs gegen Deutschland. Ihr einseitiger Charakter - denn auf der französischen und belgischen Seite ist keine entmilitarisierte Zone, sind im Gegenteil starke Festungssysteme und große Grenzgarnisonen - entwürdigt sie jedoch zu einer Hoheitsbeschränkung des Deutschen Reiches und zu einer Gefahr für dessen Sicherheit. Eine wirkliche Friedenspolitik müßte auch auf der anderen Seite eine entmilitarisierte Grenzzone ziehen.

Wie stark die entmilitarisierte Zone in alle Zukunft sich gegen die Wirtschaft und den Verkehr Deutschlands auswirken kann, beweisen [14] die Einsprüche gegen gewisse Eisenbahnbauten und gegen den Bau von drei Rheinbrücken durch das bisher für die Kontrolle zuständige Organ, die Botschafterkonferenz. Man wittert strategische Vorbereitungen, wo Notwendigkeiten des Verkehrs den Ausbau der Eisenbahnlinien und neue Brücken fordern. Die Tatsache, daß selbst in diesen rein wirtschaftlichen Fragen außerdeutsche Organe Entscheidungen treffen, ist einer der stärksten Beweise für die durch den Friedensvertrag unerträglich geminderte Souveränität des Deutschen Reichs.

Unermüdlich strebt Frankreich danach, in dieser entmilitarisierten Zone nach dem Abzug der Besatzung dauernde Organe zu schaffen, die bei der weitgehenden Auslegung der Art. 42-44 zu einer steten Gefahr für die Rechte Deutschlands auf diesem deutschen Gebiete werden müßten. Seit dem Eintritt Deutschlands in den Völkerbund ist dieses Drängen Frankreichs allerdings gehemmt durch den Investigationsbeschluß des Völkerbundes vom 11. Dezember 1926, wonach dauernde Organe in der entmilitarisierten Zone (Elements stables) nur noch mit vertraglicher Zustimmung Deutschlands möglich sind. Diese Zustimmung wird von keiner deutschen Regierung erteilt werden dürfen. Die durch den Versailler Vertrag unternommenen Eingriffe in die deutsche Souveränität sind so ungeheuerlich und so vielgestaltig, daß Deutschland keinerlei wie immer gearteten Verpflichtungen darüber hinaus übernehmen darf. Wenn die Räumung der besetzten Gebiete vor dem Jahre 1935 gelingen sollte, so mag als Preis dafür, wie dies auch im Sinne des Reichsaußenministers Dr. Stresemann ist, eine Kontrolle unter Beteiligung Deutschlands bis zum Jahre 1935 in Kauf genommen werden. Nach dem Jahre 1935 aber haben alle dauernden Kontrollorgane in der entmilitarisierten Zone zu verschwinden, denn der Friedensvertrag sieht sie nicht vor. Über dem Völkerbundsbeschluß hinaus kann das Deutsche Reich keine Kontrollmaßnahmen zugestehen. Deutsche und europäische Politik wird vielmehr auf die Gleichberechtigung der Nationen sich richten müssen, und diese erfordert die Gegenseitigkeit der entmilitarisierten Zonen.

Von geringerer, aber doch nicht zu übersehender Bedeutung ist die Internationalisierung wichtiger deutscher Flüsse durch den Art. 331 des Versailler Vertrages: die Elbe von der Mündung der Moldau ab, die Oder von der Mündung der Oppa ab, die Donau von Ulm ab und jeder schiffbare Teil dieser Stromnetze, welche mehr als einem Staat als natürlichen Zugang zum Meere dienen. Die Auffassungen, was man unter einem internationalisierten Strome eigentlich zu verstehen hat, sind ganz und gar ungeklärt. Der eine Erklärer meint, jedes Hoheitsrecht der Uferstaaten auf diesen Flüssen sei erloschen, während der andere behauptet, es handele sich lediglich um ein gewisses Mitbestimmungsrecht anderer Staaten auf [15] Flußstrecken, deren Hoheitsrecht im übrigen unangetastet bleibe. Ein Versuch des Völkerbundes, die Begriffe zu klären (auf der großen Verkehrskonferenz in Barcelona 1921), hat gezeigt, wie völlig verschieden die Auffassungen sind. Es wurde schließlich herausgefunden, daß internationalisiert diejenigen schiffbaren Wasserstraßen seien, für die internationale Kommissionen unter Beteiligung von Nichtuferstaaten beständen. Ob diese Definition richtig oder falsch ist, bleibt eigentlich bedeutungslos, weil fast alle Staaten, auf deren Stellungnahme es ankommt, die Ratifizierung des Abkommens von Barcelona verweigert haben.

Eine schöne Einleitung haben die Art. 159-213 des Vertrages. Sie bringen die zunächst einseitige Abrüstung Deutschlands, um die vom Völkerbund verheißene Herabsetzung der Rüstungen aller Nationen auf das Mindestmaß zu ermöglichen. Die zwangsmäßig erfolgte Abrüstung Deutschlands ist unbestritten und allmählich auch von den verbissensten ausländischen Skeptikern mit einigen Wenn und Aber zugestanden. Ebenso unbestritten ist freilich, daß der Völkerbund bisher trotz langjähriger Ausschußberatung nicht einmal zu einer Vorbereitung der Vorbereitung einer allgemeinen Rüstungsbeschränkung gekommen ist.

Für Deutschland aber sind folgende Bestimmungen angeordnet und durchgeführt:


Das Landheer

Abrüstung des deutschen Heeres bis auf 7 Infanterie- und 3 Kavalleriedivisionen mit einer Gesamtstärke von 100 000 Mann, einschließlich 4000 Offizieren und der Depots, bestimmt nur für die Aufrechterhaltung der Ordnung innerhalb des deutschen Gebietes und für die Grenzpolizei.

Abschaffung der allgemeinen Wehrpflicht. Aufstellung und Ergänzung des Heeres im Weg freiwilliger Werbung.

Ununterbrochene Dienstzeit von 12 Jahren für Unteroffiziere und Gemeine,

von 25 Jahren für neu ernannte, bis zum Alter von 45 Jahren für Offiziere des alten Heeres, die in der Armee verbleiben.

Auflösung des Großen Generalstabs.

Auflösung aller Militärschulen, Kriegsakademien, Kadettenanstalten mit Ausnahme von 4 zur Heranbildung der Offiziere der einzelnen Waffengattungen bestimmten Schulen.

Verbot aller deutschen Mobilmachungsmaßnahmen.

Verbot der Abordnung deutscher Militärmissionen nach fremden Ländern und der Kriegsdienstleistung von Reichsdeutschen in fremden Heeren. Recht Frankreichs, in Deutschland Mannschaften für die Fremdenlegion zu werben.

[16] Beschränkung der im Zollwächterdienst sowie im Forst- und Küstenschutz verwendeten Beamten auf den Stand des Jahres 1913, sowie Begrenzung der Zahl der Polizeibeamten nach dem Verhältnis der seit 1913 eingetretenen Bevölkerungszunahme.

Peinlichste Beobachtung der Vorschriften über die Art und Zahl der Bewaffnung und des Materials für Heereszwecke (Gewehre und Karabiner 102 000 Stück mit je 400 Schuß, Maschinengewehre 1926 Stück mit je 8000 Schuß, 350 mittlere und 189 leichte Minenwerfer mit 400 bzw. 800 Schuß, 204 Geschütze (7,7 cm) und 84 Haubitzen (10,5 cm) mit 1000 bzw. 800 Schuß).

Verbot der Waffen-, Munitions- und Kriegsgeräte-Herstellung über den vorgeschriebenen Bedarf hinaus und in anderen als von den Alliierten und Associierten Mächten genehmigten Betrieben.

Verbot der Ein- und Ausfuhr von Waffen, Munition und Kriegsgerät.

Auslieferung des gesamten deutschen Kriegsgerätes über die zugelassenen Mengen hinaus. Auslieferung sämtlicher Kriegschemikalienrezepte.

Schleifung aller befestigten Anlagen in der entmilitarisierten Zone und im übrigen Deutschland, abgesehen von seiner Ost- und Südgrenze.

Zugelassene "Festungen" sind u. a. Königsberg mit 22, Pillau mit 36 und Swinemünde mit 32 Geschützen, Anlagen von sehr geringem militärischem Werte.


Seemacht

Abrüstung der deutschen Flotte bis auf 6 Schlachtschiffe, 6 kleine Kreuzer, 12 Zerstörer, 12 Torpedoboote mit einer Gesamtkopfstärke von 15 000 Mann.

Bildung und Ergänzung des Personalbestandes der Marine im Weg freiwilliger Verpflichtung, bei Offizieren für mindestens 25, bei Mannschaften für mindestens 12 aufeinanderfolgende Jahre.

Verbot und des Erwerbs von Unterseebooten selbst zu Handelszwecken.

Peinlichste Beachtung der Vorschriften der A. A. Hauptmächte über Art und Zahl von Waffen, Munition und Kriegsgerät an Bord oder in Bereitschaft.

Auslieferung aller Schlachtschiffe und kleinen Kreuzer, 42 moderner Zerstörer, 50 moderner Torpedoboote, der deutschen Hilfsschiffe, der deutschen Kriegsschiffe im Auslande, aller Unterseeboote, aller Hebeschiffe und Docks für Unterseeboote.

Schleifung der deutschen Befestigungen und Hafenanlagen von Helgoland.


[17] Luftfahrt

Der Artikel 198 bestimmt, daß Deutschland keine Land- oder Marine-Luftstreitkräfte, auch kein lenkbares Luftschiff unterhalten darf.

Bis zum 31. Januar 1927 überwachte ein ausgedehntes interalliiertes Kontrollsystem, das tausende Kontrollbesuche machte, die Durchführung der Entwaffnungsbestimmungen. Seit jenem Tage ist die Interalliierte Kontrollkommission zurückgezogen. Die Militärkontrolle ist gemäß Art. 213 des Versailler Vertrages auf den Völkerbund übergegangen. Dieser allgemeine Kontrollparagraph besagt, daß, solange der Versailler Vertrag in Kraft bleibt, Deutschland sich verpflichtet, jede Untersuchung, die der Rat des Völkerbundes mit Mehrheitsbeschluß für nötig halten sollte, in jeder Weise zu erleichtern. Hinsichtlich des Aufhörens der dauernden Militärkontrolle ist übrigens noch eine Einschränkung zu machen. Gemäß Nr. 5 des die Beendigung der Militärkontrollkommission betreffenden Protokolls von Genf vom 12. Dezember 1926 sind für gewisse Aufgaben, die die Militärkontrollkommission nicht erledigen konnte (oder wollte), in Berlin den diplomatischen Vertretungen von Frankreich, England, Belgien, Italien und Japan (der sogenannten Botschafterkonferenz-Regierungen) technische Sachverständige attachiert, die geeignet seien, mit den zuständigen deutschen Behörden ins Benehmen zu treten. Diese Herren stellen eine Kontrollkommission in Liquidation dar. Sie haben jedoch nicht das Recht örtlicher Besuche und Besichtigungen. Man darf annehmen, daß dieser Rest der Militärkontrollkommission in etwa einem Jahre auch beseitigt sein wird.

Zur Sicherung des Artikels 198 (Luftstreitkräfte) des Versailler Vertrages sind im Mai 1926 in Paris zwischen der Botschafterkonferenz und dem Deutschen Reiche "Vereinbarungen" getroffen worden, die es Deutschland untersagen, Luftfahrzeuge zu bauen, zu halten, einzuführen oder in Verkehr zu setzen, die in irgendeiner Weise gepanzert oder geschützt sind oder die mit Einrichtungen zur Aufnahme von Kriegsmaschinen jeder Art, wie Kanonen, Maschinengewehren, Torpedos, Bomben oder mit Visier- oder Abwurfeinrichtungen für solche Maschinen versehen sind. Auch die Zivil-Luftfahrt wird in diesem Abkommen zahlreichen Einschränkungen unterworfen hinsichtlich der zahlenmäßigen Entwicklung des Flugzeugparks, der Subventionen, der Zahl und Ausbildung von Flugzeugführern, des Sportfliegens, der Flugzeugfabriken, der Verkehrslinien, der Vereinigungen, Gesellschaften oder Einzelpersonen, die Luftfahrt betreiben.

Auch die durch Artikel 162 des Versailler Vertrages festgelegten Einschränkungen der deutschen Polizeimacht, haben zu langen [18] und häufigen Verhandlungen zwischen dem Deutschen Reiche und den anderen Vertragsmächten geführt. Die zurzeit gültigen wichtigsten Bestimmungen sind:

Die Polizei muß den Charakter eines regionalen und munizipalen Organs bewahren. Das Personal soll den Charakter von Beamten auf Lebenszeit haben. Die Zahl der Gendarmen sowie der Angestellten und Beamten der Polizeiverwaltungen für einzelne Bezirke und Gemeinden darf nur im Verhältnis zu der seit 1913 in den betreffenden Bezirken oder Gemeinden eingetretenen Bevölkerungszunahme vermehrt werden. Die Gesamtstärke ist auf 105 000 staatliche und 35 000 kommunale Polizeibeamte festgesetzt. Jede Erhöhung durch Freiwillige oder Hilfspolizei ist untersagt. Die Angestellten und Beamten der Polizei dürfen nicht zu militärischen Übungen zusammengezogen werden. Ein Personalaustausch zwischen Reichswehr und Polizei ist untersagt. Die Ausbildung der Polizei darf keinen gemeinschaftlichen militärischen Charakter tragen. Die Bewaffnung der Polizei ist durch den "interalliierten Überwachungsausschuß für das Landheer" vorgeschrieben. Flugzeuge darf die Polizei nicht besitzen. Nur 50 Polizeibeamte dürfen für die Luftfahrt ausgebildet werden. Führerscheine werden den Polizeibeamten nur erteilt, um die technischen Kenntnisse zu vervollständigen, die sie besitzen müssen, um die Beaufsichtigung der Handelsluftfahrt in voller Sachkenntnis durchführen zu können.


Die finanzielle und politische Leidensgeschichte der Reparationen geht zurück auf die Art. 231 ff. des Versailler Vertrages, die Deutschlands Verpflichtung zu "Wiedergutmachungen" festlegen, weil "Deutschland und seine Verbündeten als Urheber aller Verluste und aller Schäden verantwortlich sind, welche die alliierten und assoziierten Regierungen und ihre Angehörigen infolge des ihnen durch den Angriff Deutschlands und seiner Verbündeten aufgezwungenen Krieges erlitten haben". Nie hat eine deutsche Regierung die Berechtigung dieses Kriegsschuldparagraphen anerkannt. Nie wird sich eine deutsche Regierung finden, die Deutschlands Alleinschuld am Kriege anders als eine grobe Geschichtslüge behandeln wird. Die Machtverteilung in der Welt hat aber den Gegnern Deutschlands die Möglichkeit gegeben, ihre auf den Schuldparagraphen gestützten finanziellen Ansprüche weitgehend zu befriedigen und eine weitreichende Finanzkontrolle über Deutschland zu verhängen.

Eine Zusammenstellung des Statistischen Reichsamts vom März 1923 berechnete die Vermögenswerte aller Art, die Deutschland infolge des Waffenstillstandsabkommens und des Vertrags von Ver- [19] sailles andern Staaten übergeben mußte, und die sonstigen Leistungen, die es auf Grund des Vertrags erfüllt hat, bis dahin auf über 50 Milliarden Goldmark. Die erwähnten Artikel des Versailler Vertrages gestehen zu, daß Deutschlands Hilfsmittel nicht ausreichen, um die Wiedergutmachung aller Kriegsschäden sicherzustellen. Eine Wiedergutmachungskommission erhielt durch Art. 233 den Auftrag, die Höhe der Schäden festzustellen. Dieser Kommission liegen alle letzten Entscheidungen in der Wiedergutmachungsfrage ob. Sie gibt der deutschen Regierung angemessene Gelegenheit gehört zu werden, ohne aber, daß Deutschland in irgendeiner Form an den Entscheidungen der Kommission Anteil nehmen dürfte. Nach dem Wortlaut des Vertrages hat diese Kommission nahezu diktatorische Vollmacht zur Überwachung und Vollstreckung hinsichtlich aller Fragen der Wiedergutmachung, auch die Vollmacht, die Bestimmungen des Vertrages selbständig auszulegen. So hat die Kommission das Recht, in gewissen Zeitabständen Deutschlands Leistungsfähigkeit abzuschätzen, das deutsche Steuersystem zu prüfen und sich zu vergewissern, daß das deutsche Steuersystem verhältnismäßig genau so drückend ist wie das irgendeiner anderen in der Kommission vertretenen Macht.

Der erste, und zwar utopische Versuch, eine Endsumme der deutschen Leistungen festzustellen, wurde am 5. Mai 1921 durch das Londoner Ultimatum gemacht: 132 Milliarden Goldmark, die mit 5% verzinst und mit 1% getilgt werden sollten. Als feste Jahreszahlung wurden zunächst 2 Milliarden Goldmark plus 26% der deutschen Ausfuhr bestimmt, was eine deutsche Leistung von etwa 3,3 Milliarden jährlich bedeutete. Durch die deutsche Inflation und den passiven Widerstand an der Ruhr ging dieser Zahlungsplan praktisch zugrunde, obwohl er juristisch fortbesteht. Das Dawes-Gutachten und der MacKenna-Bericht vom 9. April 1924 schufen neue Grundlagen für die deutschen Leistungen, Grundlagen, die bis zu dieser Stunde Geltung haben. Die Methoden zur Inkraftsetzung und Durchführung des Dawes-Gutachtens wurden im Juli und im August 1924 auf einer Konferenz in London festgelegt, zu der auch deutsche Vertreter hinzugezogen waren. Die verschiedenen Abkommen datieren vom 16. August 1924. Das sehr verwickelte und weitschichtige Vertragswerk von London im Rahmen dieser Arbeit auch nur inhaltlich wiederzugeben, ist unmöglich. Deutschland hat nach diesen Verträgen jährlich bestimmte Summen aufzubringen, die nur in genau begrenzten Ausnahmefällen sich verändern können. Als Reparationsquellen, aus denen die Zahlungen zu leisten sind, werden bestimmt die Reichsbahn, die Industrie und der Reichshaushalt. Reparationsorgan ist der "Agent für Reparationszahlungen", an den die deutschen Zahlungen abgeführt werden. [20] Neben diesem Agenten sind von den Gläubigern noch besondere Organe zur Überwachung und Aufsicht eingesetzt: der Kommissar für die verpfändeten Einnahmen, der Eisenbahnkommissar, der Bankkommissar, der Treuhänder für die Reichsbahnobligationen, der Treuhänder für die Industriebonds.

Die deutschen Eisenbahnen werden als Reparationspfand unter eine gewisse ausländische Kontrolle gestellt. Die Leitung bleibt jedoch unter gewissen Einschränkungen grundsätzlich in deutscher Hand. Die Aufsicht über die Verwaltung wird von einem Verwaltungsrat von 18 Mitgliedern besorgt, von denen die Hälfte von der deutschen Regierung, die andere Hälfte von dem Treuhänder des Reparationsagenten ernannt wird. Von letzteren können fünf die deutsche Staatsangehörigkeit haben. Der Präsident des Verwaltungsrates muß ein Deutscher sein. Der Vorstand, der unter Aufsicht des Verwaltungsrates die Geschäfte führt, besteht aus einem Generaldirektor und mehreren Direktoren, die sämtlich Deutsche sein müssen und dem Verwaltungsrat nicht angehören dürfen. Neben diesen Organen steht der ausländische Eisenbahnkommissar, der von den ausländischen Mitgliedern des Verwaltungsrates gewählt wird. Er hat neben ausgedehnten Informationsrechten Kontrollbefugnisse über Bau-, Betriebs- und Tarifmaßnahmen, auf Grund deren er eine Entscheidung des Verwaltungsrates herbeiführen kann. Sollte die Reichsbahn mit ihren Zahlungen in Rückstand kommen, so kann der ausländische Eisenbahnkommissar weitgehende Eingriffe in die Leitung der Bahnen vornehmen.

Eine weitgehende Kontrolle betrifft den deutschen Reichshaushaltsplan. Als Sicherheit für die deutschen Zahlungen sind die Erträge aus den Zöllen und den Abgaben aus Branntwein, Tabak, Bier und Zucker verpfändet. Als Organ der Kontrolle ist ein Oberkommissar zur Beaufsichtigung der kontrollierten Einnahmen mit je einem Unterkommissar für jede der 5 kontrollierten Einnahmen vorgesehen. Dem Oberkommissar steht ein beratender Ausschuß zur Seite, in dem jedes der beteiligten alliierten Länder vertreten sein soll. Es sind drei scharf getrennte Stufen der Kontrolle des Kommissars vorgesehen. In der ersten Stufe, die als die Normale zu gelten hat, besitzt der Kommissar nur Informationsrechte. Die beiden nächsten Stufen drohen unter gewissen Voraussetzungen, insbesondere wenn Deutschland mit seinen Verpflichtungen im Rückstand bleiben sollte. Dann hat der Kommissar bestimmte Einspruchs- und Forderungsrechte. Er kann dann auch Änderungen der Verwaltung und der Gesetzgebung fordern. Im allgemeinen ist vorgesehen, daß die Sätze der verpfändeten Abgaben von der deutschen Regierung nicht ohne die Einwilligung des Kommissars herab- [21] gesetzt werden sollen, daß der Kommissar sich aber jeder Einmischung in die Zolltarifpolitik enthalten wird.

Der Gesamtzahlungsplan auf Grund des Londoner Abkommens ist wie folgt:

    Im 1. Jahr (das vom 1. September 1924 bis 31. August 1925 läuft)
          aus internationaler Anleihe   800 Mill. GM
    aus Zahlungen der Reichsbahngesellschaft
    in Form von Zinsen der Reichsobligationen
      200   "       "

    zusammen   1000 Mill. GM

    Im 2. Jahr (1. September 1925 bis 31. August 1926)
    aus Erträgen des außerordentlichen Reichshaushaltsetats,
    und zwar entweder aus dem Verkauf von Vorzugsaktien
    der Reichsbahngesellschaft oder aus einer inneren Anleihe
      250 Mill. GM
    aus den Erträgen der von der Reichsbahn zu
    erhebenden Beförderungssteuer
      250   "       "

    zusammen     500 Mill. GM
    aus Zinsen der Eisenbahnobligationen   595 Mill. GM
    aus Zinsen (2,5%) von 5 Milliarden GM Industrie-
    Obligationen, abzuführen von der Industriebelastungsbank
      125   "       "

    zusammen   1220 Mill. GM

    Im 3. Jahr (1. Sept. 1926 bis 31. August 1927)
    aus Erträgen des ordentlichen Reichshaushalts   110 Mill. GM
    aus Erträgen der Beförderungssteuer   290   "       "
    aus Zinsen (5 v. H.) auf Reichsbahnobligationen   550   "       "
    aus Zinsen (5 v. H.) auf Industrieobligationen   250   "       "

    zusammen   1200 Mill. GM

    Im 4. Jahr (1. Sept. 1927 bis 31. August 1928)
    aus Erträgen des ordentlichen Reichshaushalts   500 Mill. GM
    aus Erträgen der Beförderungssteuer   290   "       "
    aus Annuität der Reichsbahnobligationen
    (5 v. H. Zinsen und 1 v. H. Tilgung)
      660   "       "
    aus Annuität der Industrieobligationen
    (5 v. H. Zinsen und 1 v. H. Tilgung)
      300   "       "

    zusammen   1750 Mill. GM

    Im 5. Jahre und in den folgenden Jahren
    aus Erträgen des ordentlichen Reichshaushalts 1250 Mill. GM
    aus Erträgen der Beförderungssteuer   290   "       "
    aus Annuität der Reichsbahnobligationen   660   "       "
    aus Annuität der Industrieobligationen   300   "       "

    zusammen   2500 Mill. GM

Alle Zahlungen sammeln sich im Depot des Reparationsagenten bei der Reichsbank an. In den Jahreszahlungen sind die gesamten Zahlungsverpflichtungen Deutschlands für dieses Jahr jedesmal abgetragen, einschließlich der Besatzungskosten und der Kosten für die verschiedenen ausländischen Kontrollorgane. Eine Erhöhung der Leistungen aus dem deutschen Reichshaushaltsplan soll vom 6. Jahre auf Grund eines Wohlstandsindexes eintreten können.

Der Reparationsagent verfügt zusammen mit einem Trans- [22] ferkomitee über die Summen in folgender Weise: Alle laufenden Ausgaben wie z. B. Besatzungskosten u. a. sind zu begleichen, Sachleistungen sind zu finanzieren, und es sind, wenn der Devisenmarkt es erlaubt, fremde Devisen zu kaufen und diese an die Reparationskommission zu überweisen. Der gesamte Fragenkomplex der Sachleistungen und des Transfers ist bis in die Einzelheiten geregelt, um eine Erschütterung der deutschen Währung zu vermeiden. Das Transferkomitee hat das Recht, für die Höhe der Sachlieferungen und der Devisenkäufe Grenzen festzusetzen, die selbst durch das Programm der Reparationskommission nicht überschritten werden dürfen. Durch solche Maßnahmen häufen sich Summen auf dem Konto des Reparationsagenten an, die zunächst für die eigentlichen Reparationszwecke keine Verwendung finden können. Diese nicht zu transferierenden Summen, also mit Rücksicht auf die deutsche Währung nicht ins Ausland zu überführenden Reparationswerte, muß das Transferkomitee vorläufig in Deutschland anlegen. Die gesamten in Deutschland vorläufig zurückbleibenden Summen dürfen aber 5 Milliarden nicht übersteigen.

Die Transferfrage beginnt erst jetzt akut zu werden. Sie ist einer der Kernpunkte der bei Niederschrift dieser Zeilen noch nicht abgeschlossenen Sachverständigen-Konferenz in Paris, die neu ermitteln will, welche deutschen Jahresleistungen für die deutsche Wirtschaft erträglich sind. Bis zur Stunde jedenfalls ist nicht nur der Dawes-Plan, sondern auch sein ganzer Transferschutz noch in Kraft. Schließlich darf nicht vergessen werden, daß in allen diesen Fragen höchste und letzte Instanz der unerschütterte Versailler Vertrag mit seiner Reparationskommission bleibt, die entscheidet, ob Sachverständigen-Gutachten als vereinbar mit dem Vertrage hingenommen und durchgeführt werden oder nicht. Als letztes Druckmittel gegen Deutschland hat sie immer noch die Möglichkeit, den ersten Londoner Zahlungsplan von 132 Milliarden Goldmark wieder in Kraft treten zu lassen. Es hat sich als wirtschaftlich, finanziell und auch politisch für die Gläubiger zweckmäßig erwiesen, mit Hilfe unparteiischer Sachverständigen und unter Anhörung Deutschlands unsere Zahlungsverpflichtungen festzusetzen. Eine rechtliche Änderung des Diktatcharakters ist aber nicht erfolgt. Jede Weigerung Deutschlands gibt die Möglichkeit, das ganze vielseitige und harte Kampfsystem des Versailler Vertrages gegen das Deutsche Reich spielen zu lassen.

Wie diese lange Übersicht zeigt, gibt es kaum ein Gebiet des Lebens der deutschen Nation, auf dem nicht durch den Friedensvertrag oder durch seine Auswirkungen die deutschen Hoheitsrechte beschränkt worden wären. Das Grundgesetz der deutschen Republik, die Verfassung des Deutschen Reiches vom [23] 11. August 1919, macht davon keine Ausnahme. Die Unsicherheit, die im Sommer 1919 in der Nationalversammlung von Weimar gegenüber den möglichen Ausstrahlungen des Versailler Diktates auf das deutsche Verfassungsleben herrschte, äußert sich in dem Art. 178 Abs. 2 Satz 2 der Reichsverfassung: "Die Bestimmungen des am 28. Juni 1919 in Versailles unterzeichneten Friedensvertrages werden durch die Verfassung nicht berührt." Eine Klausel, die ihr Entstehen dem Bestreben verdankt, jeden etwa hervortretenden Widerspruch zwischen den Vorschriften der Verfassung und den in ihrer Tragweite vielfach zweifelhaften Bestimmungen des Versailler Vertrages unter allen Umständen auszuschließen. Eine etwaige Kollision zwischen Verfassung und Friedensvertrag würde also bedeuten, daß die betreffenden Verfassungsbestimmungen ruhen, insoweit und solange der Vertrag in Geltung ist.

Schon am 2. September 1919 in einer Note des Präsidenten der Friedenskonferenz, Clemenceau, glaubten die alliierten und assoziierten Mächte feststellen zu können, daß ein Verfassungsartikel eine förmliche Verletzung einer Bestimmung des Friedensvertrages enthalte. Es handelt sich um den Art. 61 der Reichsverfassung, der das Stimmenverhältnis der deutschen Länder im Reichsrat regelt. Der 2. Absatz lautet:

      "Deutschösterreich erhält nach seinem Anschluß an das Deutsche Reich das Recht der Teilnahme am Reichsrat mit der seiner Bevölkerung entsprechenden Stimmenzahl. Bis dahin haben die Vertreter Deutschösterreichs beratende Stimme."

Dieser Verfassungssatz wurde als im Widerspruch erachtet zu Art. 80 des Versailler Vertrages, der besagt:

      "Deutschland anerkennt die Unabhängigkeit Österreichs und wird sie streng in den durch den gegenwärtigen Vertrag festgesetzten Grenzen als unabänderlich beachten, es sei denn mit Zustimmung des Rates des Völkerbundes."

Trotz diesem klaren Diktat, daß ein Anschluß Österreichs an Deutschland nur mit der Zustimmung des Völkerbundsrates möglich sei, ließ man jene Verfassungsbestimmung stehen als den Ausdruck einer staatsrechtlichen Hoffnung und Anknüpfungsmöglichkeit. Die deutsche Regierung erwiderte auf die Note Clemenceaus, daß der Vorbehalt des Art. 178 der Reichsverfassung selbstverständlich auch den Art. 61 der Reichsverfassung unwirksam mache. Das genügte nicht. Die deutsche Reichsregierung mußte in einer diplomatischen Urkunde, deren Wortlaut vorgeschrieben wurde und von der Nationalversammlung und vom Reichsrat zu billigen war, anerkennen und erklären, daß der Abs. 2 des Art. 61 ungültig ist und die Zulassung österreichischer Vertreter zum Reichsrat nur statt- [24] finden kann, wenn gemäß Art. 80 des Friedensvertrages der Völkerbundsrat einer entsprechenden Änderung der internationalen Lage Österreichs zugestimmt haben wird.

Der Art. 61 Abs. 2 steht nun in der Reichsverfassung als ein überzeugendes Dokument, wie stark der Friedensvertrag in die Selbstbestimmung des deutschen Volkes hemmend eingegriffen hat. Dem Wortlaut nach ist dies die einzige Stelle. Tatsächlich aber sind auch wichtigste andere Verfassungsbestimmungen über die Reichsgesetzgebung und die Reichsverwaltung eingeengt durch die zahlreichen fremden Kontrollmaßnahmen, insbesondere des Reparationsagenten. Es genügt, auf die Steuergesetzgebung, die Steuerverwaltung, den Reichshaushalt, die Reichshoheit über das Eisenbahnwesen und die Deutsche Reichsbank hinzuweisen. Der von nationalem Selbstbewußtsein und nationalem Freiheitsgefühl getragene Wortlaut der Reichsverfassung steht hier mit den durch den Friedensvertrag erzwungenen Tatsachen in Widerspruch.

Das Friedensdiktat von Versailles hat das Deutsche Reich entmachtet und entrechtet. Es ist ein Friedensschluß einseitig gegen Deutschland. Darum hat der Vertrag ein Jahrzehnt nach dem Kriegsende noch keinen wahren Frieden herbeiführen können.

Das in Deutschland geltende Staatsrecht kennt keine Rechtsbeschränkung der deutschen Staatsbürger. Die Grundanschauung der Kulturmenschheit wendet sich seit der französischen Revolution mit wachsender Entschiedenheit gegen die Rechtsbeschränkung jedes Einzelmenschen. Das Deutsche Reich erhebt den moralischen Anspruch, daß die Rechtsfähigkeit seiner Nation den hohen Freiheitsbegriffen entspreche, die es selbst jedem seiner Bürger zugesteht. Dieser Anspruch ist durch nichts zu unterdrücken und bleibt unverjährbar.

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1In diese Zahl sind 76 000 Einwohner nicht eingerechnet, die neben Deutsch eine andere Muttersprache angaben. ...zurück...


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Zehn Jahre Versailles
in 3 Bänden herausgegeben von
Dr. Dr. h. c. Heinrich Schnee und Dr. h. c. Hans Draeger