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Teil III - Politische Bestimmungen

Abschnitt IV - Saarbecken

Artikel 45

      Als Ersatz für die Zerstörung der Kohlegruben in Nordfrankreich und als Anzahlung auf die von Deutschland geschuldete völlige Wiedergutmachung* [*Übersetzung laut dem engl. Text] der Kriegsschäden tritt Deutschland das volle und unbeschränkte, völlig schulden- und lastenfrei Eigentum an den Kohlegruben im Saarbecken, wie es im Artikel 48 abgegrenzt ist, mit dem ausschließlichen Ausbeutungsrecht an Frankreich ab.