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Teil III - Politische Bestimmungen

Abschnitt IV - Saarbecken

Artikel 46

      Zur Sicherstellung der Rechte und der Wohlfahrt der Bevölkerung, und um Frankreich volle Freiheit bei der Ausbeutung der Gruben zu verbürgen, nimmt Deutschland die Bestimmungen der Kapitel I und II der beigefügten Anlage an.