Teil III - Politische BestimmungenAbschnitt IV - Saarbecken
Artikel 47
Zum Zweck endgültiger, zur gegebenen Zeit unter Berücksichtigung der Wünsche der Bevölkerung vorzunehmender Regelung der Rechtsstellung des Saarbeckens nehmen Frankreich und Deutschland die Bestimmungen des Kapitels III der beigefügten Anlage an.