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Teil III - Politische Bestimmungen

Abschnitt IV - Saarbecken

Artikel 48

      Die Grenzen des Saarbeckengebiets, das den Gegenstand der gegenwärtigen Bestimmungen bildet, werden wie folgt festgesetzt:
      Im Süden und Südwesten: Die französische Grenze, wie sie in dem gegenwärtigen Vertrage festgesetzt ist;
      Im Nordwesten und Norden: Die Grenzlinie folgt  der nördlichen Verwaltungsgrenze des Kreises Merzig von dem Punkte, wo sie sich von der französischen Grenze trennt, bis zu ihrem Schnittpunkte mit der Verwaltungsgrenze zwischen den Gemeinden Saarhölzbach und Britten;
      sie folgt dann dieser Gemeindegrenze nach Süden bis zur Verwaltungsgrenze der Bürgermeisterei Merzig derart, daß die Bürgermeisterei Mettlach mit Ausnahme der Gemeinde Britten in das Saarbeckengebiet fällt; sodann folgt sie den nördlichen Verwaltungsgrenzen der Bürgermeistereien Merzig und Haustadt, die dem Saarbeckengebiet einverleibt werden, dann nacheinander den Verwaltungsgrenzen, die die Kreise Saarlouis, Ottweiler und Sankt Wendel von den Kreisen Merzig und Trier und dem Fürstentum Birkenfeld trennen, bis zu einem Punkte ungefähr 500 Meter nördlich des Dorfes Furschweiler (Gipfelpunkt des Metzelberges);
      Im Nordosten und Osten:
      Von dem letztgenannten Punkt bis zu einem Punkt ungefähr 3½ km ostnordöstlich von Sankt Wedel:
      eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die östlich von Furschweiler, westlich von Roschwerg, östlich der Höhen 418 und 329 (südlich von Roschberg), westlich von Leitersweiler, nordöstlich der Höhe 464 verläuft und dann nach Süden der Kammlinie bis zu ihrem Treffpunkt mit der Verwaltungsgrenze des Kreises Kusel folgt;
      von dort nach Süden die Grenze des Kreises Kusel, dann die des Kreises Homburg, dann in südsüdöstlicher Richtung bis zu einem Punkte ungefähr 1000 m westlich von Dunzweiler;
      von dort bis zu einem Punkte ungefähr 1 km südlich von Hornbach:
      eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die die Höhe 424 (ungefähr 1000 m südöstlich von Dunzweiler), die Höhen 363 (Fuchsberg), 322 (südwestlich von Waldmohr) schneidet, dann östlich von Jägersburg und Erbach verläuft, dann Homburg einschließend die Höhen 361 (ungefähr 2½ km ostnordöstlich der Stadt), 342 (ungefähr 2 km südöstlich der Stadt), 357 [engl. Text: 347] (Schreinersberg), 356, 350 (ungefähr 1½ km südöstlich von Schwarzenbach) schneidet, sodann östlich von Einöd, südöstlich der Höhen 322 und 333 ungefähr 2 km östlich von Webenheim, ungefähr 2 km östlich von Mimbach verläuft, die Geländewelle, über die die Straße Mimbach-Böckweiler führt, östlich umgeht, so daß diese Straße in das Saargebiet fällt, unmittelbar nördlich der ungefähr 2 km von Altheim kommenden Straßen verläuft, dann über Ringweilerhof, das ausgeschlossen bleibt, und die Höhe 322, die eingeschlossen wird, die französische Grenze an der Biegung erreicht, die sie etwa 1 km südlich von Hornbach bildet. (Vergleiche die dem gegenwärtigen Vertrage als Anlage unter Nr. 2 beigefügte Karte im Maßstab 1:100000.)
      Ein Ausschuß von fünf Mitgliedern, von denen eines von Frankreich, eines von Deutschland und drei von dem Rate des Völkerbunds, welch letzterer seine Wahl unter den Staatsangehörigen anderer Mächte zu treffen hat, ernannt werden, tritt binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags zusammen, um an Ort und Stelle den Verlauf der obenbeschriebenen Grenzlinie festzulegen.
      Wo dieser Verlauf nicht mit den Verwaltungsgrenzen zusammenfällt, wird der Ausschuß bemüht sein, dem angegebenen Verlauf unter möglichster Berücksichtigung der örtlichen Wirtschaftsinteressen und der bestehenden Gemeindegrenzen nahezukommen.
      Dieser Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind für die Beteiligten bindend.