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Teil III - Politische Bestimmungen

Abschnitt IV - Saarbecken

Artikel 49

      Deutschland verzichtet zugunsten des Völkerbunds, der insoweit als Treuhänder gilt, auf die Regierung des obenbezeichneten Gebiets.
      Nach Ablauf einer Frist von fünfzehn Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags wird die Bevölkerung dieses Gebietes zu einer Äußerung darüber berufen, unter welche Souveränität sie zu treten wünscht.