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Teil III - Politische Bestimmungen

Abschnitt IV - Saarbecken

Artikel 50

      Die Bestimmungen, nach denen die Abtretung der Gruben des Saarbeckens zu erfolgen hat, sowie die Maßnahmen, die den Schutz der Rechte und die Wohlfahrt der Bevölkerung zugleich mit der Regierung des Gebiets sicherstellen sollen, und die Bedingungen, unter denen die oben vorgesehene Äußerung der Bevölkerung stattzufinden hat, sind in der Anlage niedergelegt, die als untrennbarer Bestandteil des gegenwärtigen Vertrags gilt und die Deutschland gutzuheißen erklärt.