Teil V - Bestimmungen über Landheer, Seemacht und LuftfahrtAbschnitt V - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 213
Solange der gegenwärtige Vertrag in Kraft bleibt, verpflichtet sich Deutschland, jede Untersuchung zu dulden, die der Rat des Völkerbunds mit Mehrheitsbeschluß für notwendig erachtet.