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Teil VI - Kriegsgefangene und Grabstätten

Abschnitt I - Kriegsgefangene

Artikel 214

      Die Heimschaffung der Kriegsgefangenen und Zivilinternierten soll nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags sobald wie möglich stattfinden und mit der größten Beschleunigung durchgeführt werden.