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Teil VI - Kriegsgefangene und Grabstätten

Abschnitt I - Kriegsgefangene

Artikel 215

      Die Heimschaffung der deutschen Kriegsgefangenen und Zivilinternierten wird gemäß den im Artikel 214 festgesetzten Bedingungen durch einen Ausschuß veranlaßt, der aus Vertretern der alliierten und assoziierten Mächte einerseits und der deutschen Regierung andererseits besteht.
      Für jede der alliierten und assoziierten Mächte regelt ein Unterausschuß, der sich nur aus Vertretern der beteiligten Macht und der deutschen Regierung zusammensetzt, die Einzelheiten der Heimschaffung der Kriegsgefangenen.