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Teil III - Politische Bestimmungen

Abschnitt VIII - Polen

Artikel 87

      Deutschland erkennt, wie die alliierten und assoziierten Mächte es bereits getan haben, die völlige Unabhängigkeit Polens an und verzichtet zugunsten Polens auf alle Rechte und Ansprüche auf das Gebiet, das begrenzt wird durch die Ostsee, die Ostgrenze Deutschlands, wie sie im Artikel 27 Teil II (Deutschlands Grenzen) des gegenwärtigen Vertrags festgesetzt ist, bis zu einem Punkte etwa 2 km von Lorzendorf, dann durch eine Linie bis zu dem von der Nordgrenze Oberschlesiens gebildeten spitzen Winkel etwa 3 km nordwestlich von Simmenau, dann durch die Grenze Oberschlesiens bis zu ihrem Treffpunkt mit der alten deutsch-russischen Grenze, dann durch diese Grenze bis zu ihrem Schnittpunkt mit der Memel, dann durch die Nordgrenze von Ostpreußen, wie sie im Artikel 28 des angeführten Teiles II festgelegt ist.
      Keine Anwendung finden indes die Bestimmungen dieses Artikels auf die Gebiete Ostpreußens und der Freien Stadt Danzig, wie sie in dem bezeichneten Artikel 28 Teil II (Deutschlands Grenzen) und im Artikel 100 Abschnitt XI (Danzig) dieses Teils abgegrenzt sind.
      Soweit die Grenzen Polens in dem gegenwärtigen Vertrag nicht näher festgelegt sind, werden sie von den alliierten und assoziierten Hauptmächten später bestimmt.
      Ein aus sieben Mitgliedern zusammengesetzter Ausschuß, von denen fünf durch die alliierten und assoziierten Hauptmächte, eines von Deutschland und eines von Polen ernannt werden, tritt zwei Wochen nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags zusammen, um an Ort und Stelle die Grenzen zwischen Polen und Deutschland festzulegen.
      Dieser Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind für die Beteiligten bindend.