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Teil III - Politische Bestimmungen

Abschnitt VIII - Polen

Artikel 88

      In dem Teile Oberschlesiens, der innerhalb der nachstehend beschriebenen Grenzen gelegen ist, werden die Einwohner berufen, im Wege der Abstimmung kundzutun, ob sie mit Deutschland oder Polen vereinigt zu werden wünschen:
      von der ungefähr 8 km östlich von Neustadt gelegenen Nordspitze des Vorsprungs der ehemaligen österreichischen Provinz Schlesien, die alte deutsch-österreichische Grenze bis zu ihrem Treffpunkt mit der Grenze der Kreise Leobschütz und Ratibor;
      von dort nach Norden bis zu einem Punkte etwa 2 km südöstlich von Katscher:
      die Grenze der Kreise Leobschütz und Ratibor;
      von dort nach Südosten bis zu einem am Laufe der Oder hart südlich an der Eisenbahnlinie Ratibor-Oderberg gelegenen Punkte:
      eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die südlich von Kranowitz verläuft;
      von dort die alte deutsch-österreichische Grenze, dann die alte deutsch-russische Grenze bis zu ihrem Treffpunkt mit der Verwaltungsgrenze zwischen Polen und Oberschlesien;
      von dort diese Verwaltungsgrenze bis zu ihrem Treffpunkt mit der Grenze zwischen Ober- und Mittelschlesien;
      von dort nach Westen bis zu dem Punkt, wo die Verwaltungsgrenze etwa 3 km nordwestlich von Simmenau sich im spitzem Winkel nach Südosten wendet:
      die Grenze zwischen Ober- und Mittelschlesien;
      von dort nach Westen bis zu einem noch zu bestimmenden Punkte etwa 2 km östlich von Lorzendorf:
      eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die nördlich von Klein-Hennersdorf verläuft;
      von dort nach Süden bis zum Schnittpunkt der Grenze zwischen Ober- und Mittelschlesien mit der Straße Städtel-Karlsruhe;
      eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die westlich der Ortschaften Hennersdorf, Polkowitz, Noldau, Steinersdorf und Dammer und östlich der Ortschaften Strehlitz, Naßadel, Eckersdorf, Schwirz und Städtel verläuft;
      von dort die Grenze zwischen Ober- und Mittelschlesien bis zu ihrem Treffpunkt mit der Ostgrenze des Kreises Falkenberg;
      von dort die Ostgrenze des Kreises Falkenberg bis zu einem Punkte des Vorsprungs etwa 3 km östlich von Puschine;
      von dort bis zur Nordspitze des Vorsprungs der ehemaligen österreichischen Provinz Schlesien etwa 8 km östlich von Neustadt:
      eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die östlich von Zülz verläuft.
      Die Regelung, gemäß der diese Äußerung der Bevölkerung herbeizuführen und ihr Folge zu geben ist, bildet den Gegenstand der Bestimmungen der beigefügten Anlage.
      Die polnische und die deutsche Regierung verpflichten sich bereits jetzt, insoweit sie es angeht, an keiner Stelle ihres Gebietes wegen politischer Vorkommnisse, die sich in Oberschlesien während der Dauer der in der beigefügten Anlage bestimmten Regelung bis zur endgültigen Regelung des Schicksals dieses Gebiets ereignen, Strafverfolgungen einzuleiten und weiterzuführen oder irgendwelche Ausnahmemaßregeln zu ergreifen.
      Deutschland verzichtet bereits jetzt zu Gunsten Polens auf alle Rechte und Ansprüche auf den Teil Oberschlesiens, der jenseits der auf Grund der Volksabstimmung von den alliierten und assoziierten Hauptmächten festgesetzten Grenzlinie gelegen ist.