Teil III - Politische BestimmungenAbschnitt VII - Tschecho-Slowakei
Artikel 83
Deutschland verzichtet zugunsten der Tschecho-Slowakei auf alle Rechte und Ansprüche auf den folgendermaßen umschriebenen Teil des schlesischen Gebietes:
von einem Punkte ab, der etwa 2 km südöstlich von Katscher auf der Grenze der Kreise Leobschütz und Ratibor liegt:
die Grenze zwischen den beiden Kreisen;
dann die alte Grenze zwischen Deutschland und Österreich-Ungarn bis zu einem Punkte, der an der Oder hart südlich der Eisenbahnlinie Ratibor-Oderberg liegt;
von dort nach Nordwesten bis zu einem Punkte ungefähr 2 km südöstlich von Katscher:
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die westlich von Kranowitz verläuft.
Ein aus sieben Mitgliedern zusammengesetzter Ausschuß, von denen fünf durch die alliierten und assoziierten Hauptmächte, eines von Polen und eines von der Tschecho-Slowakei ernannt werden, tritt zwei Wochen nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags zusammen, um an Ort und Stelle die Grenzlinie zwischen Polen und der Tschecho-Slowakei festzusetzen.
Dieser Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind für die Beteiligten bindend.
Deutschland verzichtet bereits jetzt zugunsten der Tschecho-Slowakei auf alle Rechte und Ansprüche auf den von den nachstehend bezeichneten Grenzen eingefaßten Teil des Kreises Leobschütz für den Fall, daß infolge der deutsch-polnischen Grenzfestsetzung der bezeichnete Teil dieses Kreises den Zusammenhang mit Deutschland verlieren sollte:
von dem Südostende des Vorsprungs der alten österreichischen Grenze etwa 5 km westlich von Leobschütz in südlicher Richtung bis zum Treffpunkt mit der Grenze der Kreise Leobschütz und Ratibor:
die alte Grenze zwischen Deutschland und Österreich-Ungarn;
dann nach Norden die Verwaltungsgrenze zwischen den Kreisen Leobschütz und Ratibor bis zu einem Punkte etwa 2 km südöstlich von Katscher;
von dort gegen Nordwesten bis zum Ausgangspunkt dieser Grenzbeschreibung:
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die östlich von Katscher verläuft.