Teil III - Politische BestimmungenAbschnitt VII - Tschecho-Slowakei
Artikel 84
Die deutschen Reichsangehörigen, die ihren Wohnsitz in irgendeinem als Bestandteil der Tschecho-Slowakei anerkannten Gebiet haben, erwerben von Rechts wegen die tschecho-slowakische Staatsangehörigkeit unter Verlust der deutschen.