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Teil III - Politische Bestimmungen

Abschnitt VII - Tschecho-Slowakei

Artikel 85

      Zwei Jahre lang nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags sind die über achtzehn Jahre alten deutschen Reichsangehörigen, die in irgendeinem der als Bestandteil der Tschecho-Slowakei anerkannten Gebiete ansässig sind, berechtigt, für die deutsche Reichsangehörigkeit zu optieren. Die Tschecho-Slowaken, die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen und in Deutschland wohnen, sind ebenso berechtigt, für die tschecho-slowakische Staatsangehörigkeit zu optieren.
      Die Option des Ehemannes erstreckt ihre Wirkung auf die Ehefrau, die Option der Eltern erstreckt ihre Wirkung auf Kinder unter achtzehn Jahren.
      Personen, die von dem oben vorgesehenen Optionsrecht Gebrauch machen, müssen in den nächsten zwölf Monaten ihren Wohnsitz in den Staat verlegen, für den sie optiert haben.
      Es steht ihnen frei, das unbewegliche Gut zu behalten, das sie im Gebiete des anderen Staates besitzen, in dem sie vor der Option wohnten. Sie dürfen ihr gesamtes bewegliche Gut mitnehmen. Es wird dafür keinerlei Ausfuhr- oder Einfuhrzoll von ihnen erhoben.
      Innerhalb derselben Frist haben die Tschecho-Slowaken, die deutsche Reichsangehörige sind und sich im Ausland befinden, das Recht, - falls dies den Bestimmungen des fremden Gesetzes nicht zuwiderläuft und falls sie nicht die fremde Staatsangehörigkeit erworben haben - die tschecho-slowakische Staatsangehörigkeit unter Verlust der deutschen nach Maßgabe der von der Tschecho-Slowakei erlassenen Vorschriften zu erwerben.