SucheScriptoriumBuchversandArchiv IndexSponsor

[295]
Bd. 1: Teil 1: Die wirtschaftlichen Folgen des Versailler Vertrages

IV. Das Reparationsproblem   (Teil 2)

b) Der Dawes-Plan und seine Durchführung

Professor Dr. Friedrich Raab

I. Einleitung
Von der Berufung des Daweskomitees bis zur Ingangsetzung des Dawesplans

Der vorangehende Abschnitt schilderte die Entwicklung der Reparationsfrage bis zu der am 30. November 1923 erfolgten Berufung zweier Sachverständigenausschüsse durch den Wiedergutmachungsausschuß, der gewöhnlich die "Reparationskommission" genannt wird. Von diesen beiden Sachverständigenausschüssen sollte einer unter dem Vorsitz des Engländers MacKenna die Höhe des ausgeführten deutschen Kapitals feststellen und die geeigneten Mittel erwägen, wie es nach Deutschland zurückzubringen sei. Dem anderen Ausschuß wurde der Auftrag zuteil, einen Bericht über die Mittel zu erstatten, durch welche "der deutsche Reichshaushalt ins Gleichgewicht zu bringen" sei und über "die zur Stabilisierung seiner Währung zu ergreifenden Maßregeln". Dieser später sogenannte "erste Sachverständigenausschuß", vielfach auch "Daweskomitee" genannt, bestand aus folgenden Mitgliedern:

a) aus Belgien:
Emile Franqui, Vizepräsident der Société Générale de Belgique,
Maurice Houtart, Mitglied der belgischen Kammer;
b) aus England:
Sir Robert Kindersley, Präsident der Bank Lazard Brothers & Co. in London,
Sir Josiah Stamp, Steuerspezialist, Direktor zahlreicher Industriekonzerne;
c) aus Frankreich:
Edgar Allix, Professor der Finanzwissenschaft an der Sorbonne,
Jean Parmentier, Direktor des Crédit Foncier de France;
[296] d) aus Italien:
Federico Flora, Professor der Finanzwissenschaft an der Universität Bologna,
Dr. Alberto Pirelli, Industrieller;
e) aus den Vereinigten Staaten:
General Charles Gates Dawes, Präsident der Central Trust Company of Illinois in Chicago,
Owen D. Young, Aufsichtsratsvorsitzender der Electric Company.

Damit waren mit je zwei Mitgliedern diejenigen Länder in diesem Sachverständigenausschuß vertreten, welche nach Anlage II, § 2 zum ersten Abschnitt des Teiles VIII über die Wiedergutmachungen des Vertrags von Versailles befugt waren, Vertreter mit ständigem Stimmrechte in die Reparationskommission zu entsenden.

Der Sachverständigenausschuß wählte General Dawes zu seinem Vorsitzenden. Mit Ausnahme eines vierzehntägigen Aufenthalts in Berlin tagte der Ausschuß in Paris, und zwar vom 14. Januar 1924 bis zum 9. April 1924.

Er ernannte zur Bearbeitung der beiden ihm gestellten Hauptaufgaben je einen Unterausschuß aus seiner Mitte. Der Unterausschuß für die Stabilisierung der Währung bestand aus Owen D. Young als Vorsitzenden, sowie Professor Flora, Vizepräsident Franqui, Sir Robert Kindersley und Direktor Parmentier. Er wurde unterstützt durch Herrn H. M. Robinson, der dem Ausschuß nicht angehörte. Dem Unterausschuß für den Ausgleich des Reichshaushaltes gehörten als Vorsitzender Sir Josiah Stamp und ferner Professor Allix, Maurice Houtart und Dr. Pirelli an.

Die Rechte des Daweskomitees, zugleich aber auch die rechtlichen und politischen Grenzen seines Arbeitsbereiches und seiner Entscheidungsfreiheit ergeben sich aus den entsprechenden Befugnissen der Reparationskommission, durch deren Beschluß und Auftrag das Daweskomitee ins Leben trat. Die Reparationskommission weist selber in ihrem Berufungsbeschluß vom 30. November 1923 auf diese Grundlage hin: "Um gemäß den Bestimmungen des Artikels 234 des Vertrages von Versailles die Hilfsmittel und die Leistungsfähigkeit Deutschlands zu prüfen, hat die Reparationskommission, nachdem sie einem Vertreter Deutschlands nach Billigkeit Gehör gewährt hat, beschlossen, zwei Ausschüsse von Sachverständigen zu schaffen usw." Der Artikel 234 des Vertrages von Versailles verlangt, daß die Reparationskommission vom 1. Mai 1921 ab (also dem Zeitpunkte des Inkrafttretens des Londoner Zahlungsplans vom Mai 1921 und zugleich dem Zeitpunkte, bis zu welchem die Reparationskommission der deutschen Regierung den Gesamtbetrag ihrer Verpflichtungen mitzuteilen [297] hatte), von Zeit zu Zeit die Hilfsmittel und die Leistungsfähigkeit Deutschlands zu prüfen hat. Der Artikel 234 schreibt ferner vor, den Vertretern Deutschlands angemessene Gelegenheit zu geben, gehört zu werden, und ermächtigt die Reparationskommission, die im Vertrag von Versailles festgesetzten Fristen zur Tilgung der deutschen Zahlungsverpflichtungen nach dem Ergebnis solcher Prüfungen der deutschen Leistungsfähigkeit auszudehnen, ebenso die gemäß dem Vertrag von Versailles vorgesehenen Zahlungsarten zu ändern. Ebenso ausdrücklich verbietet indessen der genannte Artikel des Vertrages von Versailles der Reparationskommission, ohne besondere Ermächtigung der verschiedenen in der Kommission vertretenen Regierungen auf irgendeinen Betrag zu verzichten.

Da also die Aufgabe der Reparationskommission zwar darin besteht, die Fristen und Zahlungsarten, nicht aber die Gesamthöhe der deutschen Reparationszahlungen von Zeit zu Zeit den Hilfsmitteln und der Leistungsfähigkeit Deutschlands anzupassen, so ergab sich hieraus für einen zur Unterstützung dieser Aufgabe der Reparationskommission einberufenen Sachverständigenausschuß, auch im Zusammenhang einer Erörterung des Gleichgewichts des deutschen Reichshaushalts und der Stabilisierung der deutschen Währung (welche von den deutschen Reparationszahlungen entscheidend beeinflußt werden), nur solche Vorschläge zu machen, welche die Fristen und Zahlungsarten der deutschen Reparationsverpflichtungen betrafen, nicht aber deren Gesamtumfang. Das Daweskomitee hat sich an diese Grenzen seiner Aufgabe um so mehr gehalten, als ihm auch politische Erwägungen diese Beschränkung nahelegten: Jede mit den Hilfsmitteln und der Leistungsfähigkeit Deutschlands vereinbare Bestimmung der Gesamtverpflichtungen Deutschlands hätte dem von der Reparationskommission festgesetzten Gesamtbetrag von 132 Milliarden Goldmark1 widersprechen müssen und durch ihr Mißverhältnis zu den Erwartungen der Reparationsgläubiger auch deren Widerstand gegen jede Rücksichtnahme hinsichtlich der Fristen und Zahlungsarten wachgerufen. Für das Daweskomitee ergab sich daraus der Zwang, mindestens für einen Teil der deutschen Reparationsleistungen eine unbestimmte Dauer der Jahreszahlungen vorzusehen. Zugleich gewann das Daweskomitee hierdurch die Möglichkeit, in unangreifbarer Weise seine Vorschläge als vorläufige zu bezeichnen, wozu es sich auch im übrigen veranlaßt sah. Treffend wird dies im Schlußabschnitt des ersten Teiles des zusammenfassenden Gutachtens des Daweskomitees folgendermaßen formuliert:

      "Wir möchten schließlich betonen, daß unser Plan zwar keine Lösung der ganzen Reparationsfrage versucht, wozu er ja auch nicht berechtigt ist, wohl [298] aber eine Regelung ahnen läßt, da seine Durchführung sich über einen genügend langen Zeitraum erstreckt, um das Vertrauen wiederherzustellen; gleichzeitig ist er geeignet, ein endgültiges umfassendes Abkommen über alle Reparations- und verwandte Fragen zu erleichtern, sobald dies die Verhältnisse ermöglichen."

Im übrigen sind sich die Sachverständigen nicht nur der rechtlichen, sondern auch der politischen Schranken ihrer Tätigkeit voll bewußt gewesen, heben sie doch selber hervor, daß politische Rücksichten notwendig gewisse Grenzen zögen, innerhalb deren eine Lösung gefunden werden müsse, wenn sie irgendeine Möglichkeit der Annahme haben solle.

Damit ist zugleich ausgesprochen, daß aus rechtlichen und politischen Gründen die Arbeit der Sachverständigen den Boden des Vertrages von Versailles nicht verlassen durfte. Das Sachverständigengutachten des Daweskomitees hat dies denn auch in keinem irgendwie wesentlichen Punkte getan.2 Ja, der Vorsitzende der Reparationskommission Bartou hat in der ersten Sitzung des Daweskomitees hierauf mit Nachdruck hingewiesen, indem er erklärte, daß die Sachverständigen ihre Arbeiten im Rahmen des Vertrages von Versailles, gemäß dessen Artikel 234, in voller Unabhängigkeit und beispielhafter Unparteilichkeit durchführen würden.3

Der Vorschrift des Vertrages von Versailles, bei einer Prüfung gemäß Artikel 234 die deutsche Regierung zu hören, wurde dadurch entsprochen, daß der deutsche Staatssekretär Fischer vor der endgültigen Berufung des Daweskomitees gehört wurde. Das Daweskomitee selber hat als Beauftragter der Vertreter der Gläubiger keine deutschen Generalsachverständigen hinzugezogen, wohl aber während seines Berliner und seines Pariser Aufenthaltes zahlreiche deutsche Sachverständige über Einzelfragen angehört und auch neben zahllosem Einzelmaterial eine amtliche Zusammenfassung unter dem Titel "Material für ein Studium von Deutschlands Wirtschaft, Währung und Finanzen" entgegengenommen. Als Ergebnis seiner Tätigkeit legte der Sachverständigenausschuß der Reparationskommission am 9. April 1924 einen, späterhin gewöhnlich "Dawesplan" genannten, Bericht4 vor. Dieser vielfach auch schlechtweg "Sachverständigengutachten" genannte Plan enthält in seinem ersten Teile die Auffassung des Daweskomitees von seiner Aufgabe, seine Schlußfolgerungen und den großen Umriß seines Planes. Der zweite Teil gibt die Erwägungen an, die zu den Schlußfolgerungen des Daweskomitees geführt haben, insbesondere soweit sie sich aus gewissen Seiten der damaligen Finanz- und Wirtschaftslage Deutschlands er- [299] geben hätten. Die einzelnen Abschnitte dieses Teiles behandeln die Währungsfrage, stellen Betrachtungen über die Bemessung von Deutschlands Belastung an, betreffen den deutschen Haushalt für 1924/1925 und das deutsche Steuersystem und bringen schließlich einen Vorschlag für die Kontrolle der als Sicherheit vorgesehenen Einnahmen. Der dritte Teil besteht aus einer Reihe von Anlagen, welche die technischen Einzelheiten der verschiedenen Vorschläge enthalten, nämlich erstens den Plan für die Errichtung einer Notenbank in Deutschland, zweitens den Vorschlag für einen Wohlstandsindex; die dritte Anlage stellt einen allgemeinen Bericht über die deutschen Eisenbahnen dar und ist dem Daweskomitee von Sir William Acworth und Herrn Leverve erstattet. Die vierte Anlage betrifft die Übertragung des Rechtes zum Betriebe der Reichsbahn an eine besondere Gesellschaft. Die fünfte Anlage behandelt den Plan für Industrieobligationen. Die sechste gilt der Übertragung von Reparationszahlungen aus deutscher Währung in ausländische Währung und der Verwendung der nichtübertragenen Überschüsse. Die siebente, achte und neunte Anlage enthalten nur Materialien für die Vorschläge, und zwar über die im Januar 1924 in Deutschland im Umlauf befindlichen Zahlungsmittel, den deutschen Reichshaushalt für 1924 nach vorläufiger Schätzung und eine Antwort der deutschen Regierung über die Besteuerung von Einkommen verschiedener Höhe, die ganz aus Dividenden deutscher industrieller Gesellschaften oder zur einen Hälfte aus ausländischen Gesellschaften stammende Dividenden enthalten.

Die Reparationskommission erklärte am 11. April 1924, daß sie die Schlußfolgerungen des ihr vorgelegten Berichtes billige und auch seine Methoden anerkenne. Sie wolle jedoch mit der Empfehlung der Annahme durch die beteiligten Regierungen der Reparationsgläubigerländer warten, bis die deutsche Regierung ihre Bereitschaft zur Mitarbeit ausgesprochen habe. Daraufhin erklärte sich zunächst das erste Kabinett Marx am 16. April 1924 bereit, an der Lösung der Reparationsfrage auf der Grundlage des Sachverständigenberichtes mitzuarbeiten. Das zweite Kabinett Marx bestätigte diese Erklärung am 4. Juni 1924, und fügte hinzu, daß es bereit sei, alles zu tun, was an ihm liege, um die begonnenen Vorarbeiten zu beschleunigen und den Sachverständigenbericht zu verwirklichen. Allerdings könnten die von der deutschen Regierung erlassenen Gesetze und Verordnungen erst dann in Kraft treten, wenn klar und eindeutig feststehe, daß auch die Regierungen der Reparationsgläubigerländer den Sachverständigenbericht als ein unteilbares Ganze ansähen und gleichzeitig alle im Sachverständigenbericht als notwendig bezeichneten Maßnahmen träfen, um die deutsche Leistungsfähigkeit, namentlich die wirtschaftliche und finanzielle Einheit Deutschlands und seine Verwaltungshoheit, gleichzeitig wieder herzustellen. Es sei unerläßlich, daß die vertragliche [300] Grundlage wieder hergestellt werde, sowohl hinsichtlich des vertragsmäßig besetzten linksrheinischen Gebietes als auch der über den Vertrag von Versailles hinaus besetzten Gebiete. Das schließe ein, daß in dem altbesetzten Gebiet das Rheinlandabkommen wiederhergestellt und loyal gehandhabt werde und die über den Vertrag von Versailles hinaus besetzten Gebiete wieder geräumt würden. Diese Erklärung der Reichsregierung billigte mit 247 gegen 183 Stimmen der deutsche Reichstag am 6. Juni 1924.

Daraufhin sprach die Reparationskommission die bereits in Aussicht gestellte Empfehlung einer Annahme des Sachverständigenberichtes durch die Regierungen der Reparationsgläubigerländer aus, woraufhin diese Regierungen ihre Bereitschaft erklärten. Gleichzeitig begannen die in dem Sachverständigenbericht vorgesehenen vorläufigen Organisationsausschüsse ihre Tätigkeit und verfaßten Pläne für die Industrieobligationen, die Entwürfe eines Reichsbahngesetzes und der einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Satzung der zu gründenden deutschen Reichsbahngesellschaft, sowie für die Organisation einer Notenbank in Deutschland.

Am 16. Juli 1924 kamen die Vertreter der alliierten Regierungen zwecks Ingangsetzung des Dawesplans in London zusammen. Vom 5. August ab nahmen an dieser "Londoner Konferenz" auch Vertreter der deutschen Reichsregierung teil, und zwar Reichskanzler Dr. Marx, Reichsminister der Finanzen Dr. Luther und Reichsminister des Auswärtigen Dr. Stresemann. Das Ergebnis der Verhandlungen wurde in einer Reihe von Abkommen niedergelegt, welche später als Anlagen des bei Beendigung der Konferenz am 16. August 1924 unterzeichneten Schlußprotokolls bezeichnet wurden. Von diesen vier Abkommen bzw. "Anlagen" ist das erste am 9. August 1924 zwischen der deutschen Reichsregierung und der Reparationskommission abgeschlossen worden. Es regelt die Verpflichtungen der deutschen Reichsregierung wie der Reparationskommission zur Ingangsetzung des Dawesplans und zur Sicherung seiner dauernden Durchführung. Ihm ist als "Unteranlage" eine Niederschrift über die Zahlungen aus dem deutschen Reichshaushalt und die Einrichtung einer Aufsicht über die Einnahmen aus den Zöllen und den Abgaben auf Alkohol, Tabak, Bier und Zucker beigefügt. Dieses erste Abkommen unterzeichnete die Reparationskommission nicht nur in Ausübung der ihr durch den Vertrag von Versailles hinsichtlich der deutschen Reparationsverpflichtungen ausgestellten Vollmachten, sondern auch auf Grund weiterer Vollmachten, die ihr von den alliierten Regierungen hinsichtlich aller derjenigen deutschen Zahlungsverpflichtungen ausgestellt wurden, welche über die eigentlichen Reparationsverpflichtungen hinausgehen und darum durch den Vertrag von Versailles nicht in den Bereich der Vollmachten der Reparationskommission einbezogen [301] waren, nunmehr aber durch die in dem Dawesplan vorgesehenen Zahlungen mit abgegolten werden sollten. Diese weiteren Verpflichtungen bestanden insbesondere in den Unterhaltungskosten der Besatzungstruppen sowie den Kosten der bereits auf Grund des Vertrags von Versailles und der nunmehr neu errichteten Kommissionen und Kontrolleure.

Das zweite Abkommen ist ebenfalls am 9. August 1924, aber zwischen den alliierten Regierungen und der deutschen Reichsregierung abgeschlossen worden. Es regelt die Sachlieferungen Deutschlands und die Übertragung der von Deutschland abgeführten Barleistungen in Zahlungsmittel der Reparationsgläubiger, den sogenannten "Transfer". Ferner enthält es allgemeine Vereinbarungen über die schiedsrichterliche Entscheidung aller die Ausführung des Dawesplans betreffenden Streitfragen zwischen der deutschen Reichsregierung und der Reparationskommission.

Das dritte Abkommen ist ebenfalls zwischen den Regierungen der Reparationsgläubiger und der deutschen Reichsregierung abgeschlossen worden und regelt die einzelnen Schritte zur allmählichen Ingangsetzung des Dawesplans.

Das vierte Abkommen schließlich ist ohne Beteiligung der deutschen Reichsregierung lediglich zwischen den alliierten Regierungen abgeschlossen und nimmt gewisse Änderungen des Vertrages von Versailles vor, zu welchen die Alliierten gemäß § 22 der Anlage II zu Teil VIII des Vertrages von Versailles durch einstimmigen Beschluß der in der Reparationskommission vertretenen Regierungen ohne Zustimmung der deutschen Reichsregierung befugt waren. Diese mit dem Vertrag von Versailles also nicht im Widerspruch stehenden Änderungen der Geschäftsordnung der Reparationskommission betreffen vor allem die Hinzuziehung eines amerikanischen Bürgers zur Reparationskommission, solange sich die amerikanische Regierung in der Reparationskommission nicht amtlich vertreten läßt, sowie das Verfahren, nach welchem Anträge auf Feststellung einer Nichterfüllung Deutschlands der im Dawesplan aufgeführten Verpflichtungen zu behandeln sind. Ein überstimmtes Mitglied des Ausschusses kann gegen die getroffene Entscheidung innerhalb acht Tagen Berufung bei einer Schiedskommission einlegen, welche von dem Ausschuß selber einstimmig oder, mangels eines einstimmigen Beschlusses, von dem internationalen Gerichtshof im Haag auf fünf Jahre ernannt wird. Nur auf Grund einer einstimmigen oder durch die erwähnte Schiedskommission endgültig gewordenen Feststellung einer Nichterfüllung Deutschlands dürfen in Zukunft Sanktionen ergriffen werden. Die Alliierten verpflichten sich, in solchen Fällen sich unverzüglich miteinander ins Benehmen zu setzen, um die Art der anzuwendenden Sanktionen zu bestimmen. Diese sind so durchzuführen, daß sie schnell und wirk- [302] sam sind. - Es ist also weder eine Verpflichtung zum übereinstimmenden Handeln, noch eine Bindung hinsichtlich der Art der zu ergreifenden Sanktionen von den Alliierten eingegangen worden. —

Nach Beendigung der Tätigkeit der verschiedenen vorläufigen Organisationsausschüsse legte die deutsche Reichsregierung dem Reichsrate und alsdann dem deutschen Reichstage eine Reihe zur Durchführung des Londoner Schlußprotokolls und der Ingangsetzung des Dawesplans bestimmter Gesetze vor, und zwar: ein Gesetz über die Londoner Konferenz, welches die Ratifizierung des Londoner Schlußprotokolls vorsah; zur Durchführung der verschiedenen währungspolitischen Maßnahmen ein Bankgesetz, ein Gesetz über die Liquidierung des Umlaufs von Rentenbankscheinen, ein Münzgesetz und ein Privatnotenbankgesetz; zur Durchführung der Industriebelastung ein Industriebelastungsgesetz, ein Gesetz zur Aufbringung der Industriebelastung und eine Satzung der Bank für Industrieobligationen; zur Durchführung der Belastung der deutschen Reichsbahn ein Reichsbahngesetz, sowie eine Satzung der Reichsbahngesellschaft nebst einem Reichsbahnpersonalgesetz.

Diese Gesetze wurden, soweit erforderlich mit der notwendigen verfassungsändernden Mehrheit, am 29. August 1924 vom deutschen Reichstage angenommen und bereits am folgenden Tage verkündet, so daß die deutsche Reichsregierung, wie vorgesehen, an diesem 30. August 1924 das Londoner Schlußprotokoll endgültig unterzeichnen konnte. Hierauf begann der Dawesplan am 1. September 1924 zu laufen, nachdem die Reparationskommission festgestellt hatte, daß die für die Durchführung des Dawesplans erforderlichen Gesetze in der von ihr gebilligten Fassung verkündet seien. —

Im Folgenden wird zunächst eine Übersicht der deutschen Verpflichtungen und der Rechte der Reparationsgläubiger gegeben, wie sie im Dawesplan, in dem Londoner Schlußprotokoll und seinen Anlagen, sowie den zu seiner und des Dawesplans Ausführung erlassenen deutschen Reichsgesetzen enthalten sind. Dieser systematisch gegliederten Übersicht folgt eine zusammenfassende Charakteristik der Bedeutung dieser Verpflichtungen und Rechte und schließlich eine kritische Schilderung der Ausführung dieser Verpflichtungen bzw. der Ausübung dieser Rechte in der Zeit vom 1. April 1924 bis zum 30. April 1929, also während der ersten 4⅔ sogenannten "Dawesjahre". Auf die während der Ausführung sich ergebenden Schwierigkeiten und Abänderungsbestrebungen geht alsdann der folgende Aufsatz näher ein.



[303]
I. Systematische Übersicht über die deutschen Reparationsverpflichtungen und die Rechte der Reparationsgläubiger auf Grund des Londoner Schlußprotokolls vom 16. August 1924, des ihm zu Grunde liegenden Dawes-Plans und der zu seiner Ausführung erlassenen Reichsgesetze

A) Verpflichtungen Deutschlands
1) Verpflichtungen zu Zahlungen
a) Verpflichtungen des Reiches zu Zahlungen

Nach Ansicht der Sachverständigen war nicht zu erwarten, daß Deutschland aus dem Reichshaushalt des Rechnungsjahres 1924/25 durch Einschränkung der Ausgaben oder Steigerung der Einnahmen irgendeine Zahlung an die Alliierten aufbringen könne; sie waren vielmehr davon überzeugt, daß jede Forderung einer derartigen Zahlung sowohl den Aufbau des Haushalts, wie auch die Stabilität der Währung in Gefahr bringen würde. (Tatsächlich ist dieses Rechnungsjahr 1924/25 aber seit dem Rechnungsjahre 1912/13 bis heute das einzige gewesen, in welchem die tatsächlichen ordentlichen Einnahmen des Reiches seine tatsächlichen sämtlichen Ausgaben überstiegen haben.5) Infolgedessen sieht der Dawesplan als einen seiner wesentlichen Bestandteile im ersten Jahre die Ausgabe einer äußeren Anleihe von 800 Millionen Goldmark durch Deutschland vor. Wenngleich diese Anleihe in erster Linie für die erfolgreiche Umge-

Erläuterungen zur umstehenden [Scriptorium: nachfolgenden] Tabelle

  1. Die runden Klammern bedeuten: Nicht aus Mitteln der Steuerzahler.
  2. Soweit der Erlös aus dem Aktienverkauf nicht ausreicht, ist der Minderbetrag aus den beschlagnahmten Reichseinkünften zu zahlen.
  3. Überdies Ausfall des von der Reichsbahngesellschaft auf Reparationskonto abzuführenden Verkehrssteueranteils.
  4. Außerdem unter Umständen Zahlungen auf Grund der Haftpflicht des Reiches beim Zahlungsverzug der Reichsbahngesellschaft oder beim Dienst der Industrieobligationen.
  5. In eckigen Klammern der Betrag, der bei einem Aufkommen aus den beschlagnahmten Reichseinkünften von 1000 bzw. 1250 Millionen zu zahlen ist; bei anderem Aufkommen ist ein Betrag innerhalb der weiter angeführten Grenzen zu zahlen.
  6. Evtl. Zuschlag auf die Zahlungen des Reiches auf Grund des Wohlstandsindexes.
  7. Evtl. Zuschlag oder Abschlag auf die Zahlungen des Reichs auf Grund der Goldwertklausel.
  8. Vgl. I, 8, S. 326.
[304]
Tabellarische Übersicht der Zahlungsverpflichtungen.8
Es sind zu zahlen:
Im wie-
vielten Jahre d. Ausfüh-
rung d.
Dawes-
plans
Das ist das Jahr Vom Reich Von der deutschen
Industrie
Von der deutschen
Reichsbahngesellschaft
Insge-
samt
im Jahre
Mill.
GM
an  Millionen 
GM
insge-
samt
im Jahre
an Mill.
GM
insge-
samt
i. Jahr
an Mil-
lionen
GM
insge-
samt
i. Jahr

 1. 1924/25 Erlös der 800-
Millionenanleihe
(800)1
 
(800)
 

 

 

 
2% Zinsen
bis auf
20 Millionen
200 200 1000

 2. 1925/26 Aus dem Erlös2
des Verkaufes
von bis 500
Millionen GM
Vorzugsaktien
d. Reichsbahn-
gesellschaft
(250)
 
(250)3,4
 
2½% Zinsen
 
125
 
125
 
Rest v. 1. Jahre
5% Zinsen
Bonus
Beförderungs-
   steuer
20
550
25
 
250
845
 
 
1220
 
 

 3. 1926/27 Zahlungen
a. das
Reparations-
konto
[110]5
0-360
3,4
0-360
 
 
5½% Zinsen 250
 
250
 
5% Zinsen
Befördergs.-
steuer
550

290
 
840 1090-1450

 4. 1927/28 Zahlungen
a. das
Reparations-
konto
[500]5
250-750
3,4
250-750
 
5% Zinsen
1% Tilgung

250

50
300 5% Zinsen u.
 1% Tilgung
Befördergs.-
 steuer
660

290
950 1500-2000

 5. 1928/29 Zahlungen
a. das
Reparations-
konto
1250 3,4
1250
 
6% Zinsen
u. Tilgung
300 300 6% Zinsen u.
 Tilgung
Befördergs.-
 steuer
660

290
950 2500

 6.-10. 1929/30
- 1933/34
Zahlungen
a. das
Reparations-
konto
1250
+J6
±G7
1250
+J ±G
3,4
6% Zinsen
u. Tilgung
300 300 6% Zinsen u.
 Tilgung
Befördergs.-
 steuer
660

290
950 2500 +½J ±G

11. ff. 1934/35
ff.
Zahlungen
a. das
Reparations-
konto
1250
+2·J6
±G
1250
+2·J6
±G3,4
6% Zinsen
u. Tilgung
300 300 6% Zinsen u.
 Tilgung
Befördergs.-
 steuer
660

290
950 2500 +J ±G

[305] staltung der Reichsbank und für die Sicherstellung der Währungsstabilisierung wichtig schien, so sollte sie doch in zweiter Linie dazu dienen, Deutschland die Erfüllung solcher unmittelbaren Verpflichtungen gegenüber den Alliierten in einer Weise zu ermöglichen, die keine Geldübertragung nach dem Auslande bedingte. Darum waren aus dem Erlöse dieser Anleihe 800 Millionen Goldmark bzw. deren Gegenwert in deutscher Währung auf das Reichsbankkonto des zur Durchführung des Dawesplans berufenen Generalagenten für Reparationszahlungen zu leisten. Allerdings hatte die Zahlung nicht erst beim Eingang des Ertrages der Anleihe zu beginnen, vielmehr waren während einer sogenannten "Übergangszeit" von Beginn der Durchführung des Dawesplans am 1. September 1924 an monatlich 83 Millionen Goldmark vorzuschießen (das ist der auf einen Monat entfallende Teil der Gesamtverpflichtung im ersten Jahre = 800 Millionen Goldmark aus dem Anleiheerlös plus 200 Millionen Goldmark Zinsen der Reichsbahnobligationen; Näheres siehe unten). Um die Unterbringung der Anleihe zu erleichtern und ihren Dienst sicherzustellen, hatten sich die alliierten Regierungen verpflichtet, falls infolge einer Nichterfüllung Deutschlands Sanktionen ergriffen würden, die besonderen Pfänder zu achten, die etwa für den Dienst der Anleihe bestellt würden, und dem Anleihedienst einen unbedingten Vorrang zuzubilligen.

Während des zweiten Jahres sollte das Reich aus dem ihm zufließenden Anteil am Erlöse von Vorzugsaktien der deutschen Reichsbahngesellschaft (siehe unten) oder aus einer inneren Anleihe eine außerordentliche Haushaltszahlung von 250 Millionen Goldmark leisten. Während dieses Jahres fielen außerdem zunächst 250 Millionen Goldmark Einnahme aus der Beförderungssteuer für das Reich aus, weil die deutsche Reichsbahngesellschaft nur den diesen Betrag übersteigenden Rest des Beförderungsteueraufkommens an das Reich abzuführen hatte.

Während des dritten Jahres sollte Deutschland aus dem Reichshaushalt 110 Millionen Goldmark leisten, während des vierten Jahres 500 Millionen Goldmark. Wenn jedoch der Ertrag der gesamten kontrollierten Einnahmequellen (siehe unten) im dritten Jahre eine Milliarde oder im vierten Jahre 1¼ Milliarden Goldmark überstiege, sollten die Leistungen aus dem Reichshaushalt jeweils um ein Drittel dieses Überschusses, jedoch um nicht mehr als 250 Millionen Goldmark erhöht werden. Wenn umgekehrt diese Gesamteinkünfte im dritten Jahre eine Milliarde oder im vierten Jahre 1¼ Milliarden nicht erreichten, so sollten die Leistungen aus dem Reichshaushalt jeweils um ein Drittel des Fehlbetrages, jedoch um nicht mehr als 250 Millionen Goldmark jährlich vermindert werden.

Ferner sollte während des dritten und vierten Jahres dadurch ein [306] Reservefonds in Höhe von 100 Millionen Goldmark angesammelt werden, daß der Kommissar der verpfändeten Reichseinnahmen von jedem der monatlichen Gesamteingänge an beschlagnahmten Steuern und Zöllen jeweils soviel zurückbehielt, als nötig war, um ein Zehntel der jeweils fälligen jährlichen Verpflichtungen aus dem deutschen Reichshaushalt zu decken, aber dem Generalagenten für Reparationszahlungen monatlich nur ein Zwölftel der jeweils fälligen jährlichen Haushaltsverpflichtungen überwies. Der Reservefonds ist in erster Linie dazu bestimmt, etwaige Fehlbeträge der kontrollierten Einnahmen zu decken. Die auflaufenden Zinsen sind der deutschen Regierung zu überweisen, sobald der Reservefonds 100 Millionen Goldmark erreicht hat.

Im fünften Jahre, dem ersten sogenannten "Normaljahre" (das ist in dem gegenwärtig noch bis zum 31. August 1929 laufenden Reparationsjahre) sind aus dem deutschen Reichshaushalte, ausschließlich Beförderungssteuer, 1250 Millionen Goldmark zu leisten.

Wohlstandsindex

Vom sechsten Jahre der Ausführung des Plans der Sachverständigen, das ist vom Jahre 1929/30 ab, soll zu der in gleicher Höhe jährlich weiter zu entrichtenden erstmals für das Normaljahr vorgesehenen Leistung von 1250 Millionen Goldmark eine Erhöhung entsprechend dem nachfolgend dargelegten Wohlstandsindex eintreten:

Der Wohlstandsindex setzt sich aus folgenden Komponenten zusammen:

  1. die Gesamtsumme der deutschen Ein- und Ausfuhr;
  2. die Gesamtsumme der Einnahmen und Ausgaben des Reichshaushalts einschließlich derjenigen der Länder Preußen, Sachsen und Bayern, jedoch abzüglich derjenigen Summen auf beiden Seiten, die in den betreffenden Jahren zur Erfüllung des Vertrages von Versailles zu zahlen sind;
  3. die im Eisenbahnverkehr beförderte Gütermenge nach Gewicht;
  4. der Gesamtgeldwert des Verbrauches an Zucker, Tabak, Bier und Branntwein in Deutschland, berechnet nach dem vom Verbraucher tatsächlich bezahlten Preise;
  5. die Gesamtbevölkerung Deutschlands, berechnet nach den letzten verfügbaren Volkszählungsergebnissen, Geburts- und Todesstatistiken und Auswandererlisten;
  6. der Verbrauch an Steinkohle und Braunkohle, letzterer umgerechnet in Steinkohle, auf den Kopf der Bevölkerung.

Bei Berechnung der Vergleichsbasis werden für die Einnahmen und Ausgaben (b), für die Bevölkerungszahl (e) und für den Kohlenverbrauch je Kopf (f) die Durchschnittsergebnisse aus den drei Jahren [307] 1927, 1928 und 1929 und für die anderen Komponenten die Ergebnisse aus den sechs Jahren 1912, 1913, 1926, 1927,1928 und 1929 zugrunde gelegt. Dabei sind die Unterschiede der Bevölkerungszahl und des veränderten Goldwertes zu berücksichtigen, um einen Vergleich der zwei früheren mit den vier späteren Jahren zu ermöglichen. Die prozentuale Veränderung in jeder der sechs Gruppen gegenüber der Vergleichsbasis wird getrennt berechnet; das arithmetische Mittel aus diesen sechs Prozentzahlen ergibt den Index.

Zur Errechnung des Jahreszuschlages wird die Indexziffer in den fünf Jahren 1929/30 bis 1933/34 auf 1250 Millionen, also nur auf die Hälfte der Normalzahlung, in den folgenden Jahren, nämlich von 1934/35 ab auf die Normalzahlung, nämlich 2500 Millionen, angewendet.

Der Jahreszuschlag wird nur nach vollen halben Prozenten des Index berechnet, d. h. ein Indexmittel von 11,35% würde als 11% rechnen.

Auf Grund der Ergebnisse des vorangegangenen Kalenderjahres werden die evtl. Zuschläge für das kommende Jahr der Ausführung des Planes festgestellt und das Ergebnis der Reparationskommission mitgeteilt.

Der Zuschlag für das Jahr 1929/30 wird durch Vergleich der Statistik des Kalenderjahres 1929 mit der Indexbasis errechnet und vor Ablauf des vierten Monats des Jahres 1930/31 gezahlt.

Sollte sich nach dem Index in irgendeinem Jahr für den Zuschlag ein negativer Betrag ergeben, so soll die Grundzahlung weiter geleistet werden, spätere Zuschläge sind jedoch erst dann wieder zu zahlen, wenn die Defizit- oder Minusbeträge der vorangegangenen Jahre entsprechend berücksichtigt sind.

Die Regeln, nach denen der Index errechnet werden soll, sowie die Unterlagen und Methoden, die zu benutzen sind, um festzustellen, daß die Statistiken, welche die Komponenten des Index ergeben, möglichst richtig und einwandfrei sind, sollen im einzelnen durch ein Komitee festgesetzt werden, das aus vier Mitgliedern besteht. Zwei Mitglieder werden durch die deutsche Regierung und zwei Mitglieder durch die Reparationskommission ernannt. Die deutsche Regierung wird die Berechnung des Index durch das Deutsche Statistische Reichsamt nach den von dem Komitee angegebenen Methoden ausführen lassen.

Das Komitee hat das Recht, das statistische Material (insbesondere die Anmeldungen und Nachweisungen) zu prüfen, auf Grund dessen die Berechnungen für die Komponenten a und f ausgeführt werden; das gleiche statistische Material soll unter den gleichen Bedingungen dem Kommissar für die Aufsicht über die verpfändeten Einnahmen auf dessen Wunsch zur Kenntnis gebracht werden.

[308] Berücksichtigung der Kaufkraft des Goldes

Die deutsche Regierung, die Reparationskommission und die in der Reparationskommission vertretenen Regierungen können jede für sich vom Jahre 1928 ab in jedem künftigen Jahre eine Abänderung der deutschen Verpflichtungen verlangen, mit der Begründung, daß sich die allgemeine Kaufkraft des Goldes im Vergleich zu 1928 um mindestens 10% geändert habe. Die vorzunehmende Abänderung kann sich sowohl auf den Normalbetrag als auch auf die Zuschlagszahlung nach dem Wohlstandsindex beziehen; bei der Zuschlagszahlung jedoch nur insoweit, als der Goldwert nicht bereits in den Wertziffern der einzelnen Komponenten des Wohlstandsindex enthalten ist. Ist eine gegenseitige Verständigung nicht zu erzielen, so soll ein von dem Völkerbund zu ernennendes Komitee entscheiden. Die veränderte Basis wird für jedes folgende Jahr bestehen bleiben, bis eine der Parteien behauptet, daß seit dem Jahre, in dem die Veränderung eintrat, wieder eine Veränderung von mindestens 10% entstanden ist.

Die vorstehend behandelten Veränderungen werden auf Grund allgemein anerkannter (deutscher oder nichtdeutscher) Preisindexziffern erfolgen, und zwar einzeln oder in Verbindung miteinander, je nachdem eine Einigung stattfindet oder es der Schiedsspruch bestimmt.

Bedingte Zahlungsverpflichtungen auf Grund besonderer Haftpflicht

Das Reich haftete über den Betrag der vorgenannten Zahlungsverpflichtungen mit den verpfändeten Reichseinnahmen noch für den Fall, daß aus dem Verkauf von Vorzugsaktien der deutschen Reichsbahngesellschaft oder aus einer inneren Anleihe im zweiten Reparationsjahre der fällige Betrag von 250 Millionen Goldmark nicht aufgebracht werden kann. Es haftet ferner für den Fall, daß die Zinsen und Tilgungsbeträge für die Eisenbahn- und Industrieobligationen (s. unten) nicht rechtzeitig oder nicht in voller Höhe bezahlt werden.


b) Verpflichtungen zu Zahlungen der Industrie

Der nach dem Dawesplan von der deutschen Industrie als Beitrag zu den Reparationszahlungen insgesamt geforderte Betrag von "mindestens" 5 Milliarden Goldmark soll mit jährlich 5% verzinst und 1% getilgt werden. Allerdings ist in der Erkenntnis, daß Deutschland beim Inkrafttreten des Dawesplans von flüssigem Kapital entblößt war und zu seiner Neubildung eine Frist brauchte, während des ersten Jahres auf eine Verzinsung der Summe völlig verzichtet und sie im zweiten Jahre nur in der halben Höhe von 2½% gefordert worden, während die Tilgung erst vom vierten Jahre in Höhe [309] von 1%, einschließlich der ersparten Zinsen, erfolgen soll. Die Umlegung dieser Zahlungsverpflichtungen auf die deutsche Industrie hatte gleichzeitig in doppelter Weise zu erfolgen. Einmal ist mit Wirkung nach außen ein bestimmter Kreis von Unternehmungen auf Grund des Industriebelastungsgesetzes dinglich belastet (s. unten), sodann ist in einer lediglich im innerdeutschen Rechtsverhältnis wirkenden Form ein weiterer Kreis von Unternehmungen zur tatsächlichen Aufbringung der vorgenannten jährlichen Zins- und Tilgungsbeträge verpflichtet worden.

Aufbringungspflichtig in diesem Sinne sind die Unternehmer sämtlicher industriellen und gewerblichen Betriebe mit Einschluß des Bergbaus, des Verkehrs-, Bank-, Versicherungs-, Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbes, sowie des Handels. Unternehmer von landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betrieben, von Viehzucht-, Weinbau- oder Fischereibetrieben sind nicht aufbringungspflichtig.

Industrielle oder gewerbliche Betriebe im Sinne des Aufbringungsgesetzes sind auch die werbenden Betriebe des Reiches, der Länder und Gemeinden, jedoch nicht die Reichspost. Befreit sind Unternehmer, wenn und solange ihr zur Vermögenssteuer heranzuziehendes Betriebsvermögen den Betrag von 20 000 Goldmark nicht übersteigt (während mit Wirkung nach außen nur Unternehmer mit Betriebsvermögen von mindestens 50 000 Goldmark belastet sind). Der Betrag, den ein aufbringungspflichtiger Unternehmer jährlich zu entrichten hat, bemißt sich nach einem Kapitalbetrage, der auf Grund des zur Vermögenssteuer veranlagten Betriebsvermögens festgestellt wird. Die Jahresleistung hat in zwei gleichen Summen halbjährlich zu erfolgen.

Es wird eine Ausgleichs- und Sicherungsrücklage gebildet, in welche bis zur Erreichung des Betrages von 300 Millionen Goldmark ein Zuschlag von 10 vom Hundert zu den auf Grund des Aufbringungsgesetzes geschuldeten Beträgen von den aufbringungspflichtigen Unternehmern zu zahlen ist; außerdem fließen in diese Rücklage die Leistungen aufbringungspflichtiger Unternehmer, welche zwischen zwei Umlegungen einen Betrieb eröffnen oder ihr Betriebskapital vergrößern.


c) Verpflichtungen zu Zahlungen der deutschen Reichsbahngesellschaft

Die von der deutschen Reichsbahngesellschaft ausgestellten Reparationsschuldverschreibungen im Nennwerte von 11 Milliarden Goldmark sind vom vierten Jahre ab mit 5 vom Hundert jährlich zu verzinsen und mit jährlich 1 vom Hundert zuzüglich der durch die Tilgung ersparten Zinsen zu tilgen. Für die ersten drei Jahre wurden die Jahresleistungen begrenzt, und zwar für das erste Jahr auf 200 [310] Millionen Goldmark, für das zweite Jahr auf 595 Millionen Goldmark und für das dritte Jahr auf 550 Millionen Goldmark. Die Jahreszahlung hat in zwei gleichen Summen halbjährlich zu erfolgen. Außerdem hatte die Reichsbahngesellschaft im zweiten Jahre an den Generalagenten für Reparationszahlungen aus dem Ertrage der Beförderungssteuer 250 Millionen Goldmark zu entrichten und in den folgenden Jahren bis zum Ablauf ihres Betriebsrechtes (s. unten) jährlich 290 Millionen Goldmark, den jeweiligen Rest des Aufkommens aber an das Reich. Diese Zahlungen sind monatlich zu leisten.

Die Zusammensetzung und Gesamthöhe der in jedem Jahre überhaupt zu entrichtenden Zahlungen ist aus der Übersicht S. 304 zu ersehen.


2) Verpflichtungen zu dinglichen Belastungen zugunsten der Reparationsgläubiger

Der Dawesplan begnügte sich nicht damit, die vorgenannten Zahlungsverpflichtungen vorzuschlagen, sondern er forderte zugleich zur Sicherstellung dieser Leistungen eine dingliche Belastung der Leistungsquellen.

Zur Sicherstellung der aus dem deutschen Reichshaushalt zu leistenden Zahlungen sind die Erträge aus den Zöllen und den Abgaben auf Branntwein, Tabak, Bier und Zucker zu verpfänden und einer besonderen Aufsicht zu unterwerfen. Diese Aufsicht wird von einem Kommissar ausgeübt, an welchen die deutschen Dienststellen die verpfändeten Einnahmen spätestens am 20. eines jeden Monats abführen sollen, und zwar die zehn größten Zollkassen unmittelbar den Gesamtbetrag der im Vormonat bei ihnen aus den verpfändeten Quellen aufgekommenen Bruttoeinnahmen, im übrigen die Oberfinanzkassen den entsprechenden Gesamtbetrag der bei ihnen und den übrigen Zollkassen aufgekommenen Bruttoeinnahmen; die Branntweinmonopolverwaltung entsprechend ihre Nettoeinnahmen. Die verpfändeten Zahlungen haften nicht nur als Sicherung für die Leistungen aus dem Reichshaushalt, sondern auch als zusätzliche Sicherung für die übrigen Reparationszahlungen. Die Reichsregierung ist zur Verpfändung weiterer indirekter Steuern verpflichtet, einmal, falls die Einnahmen aus den zunächst verpfändeten Einnahmequellen in drei aufeinanderfolgenden Monaten (unter gewissen Voraussetzungen bereits in zwei Monaten) trotz vollständigen Verbrauchs des Reservefonds (s. oben) nicht ausreichen, um das monatlich fällige Zwölftel der aus dem Reichshaushalt zu leistenden Jahresverpflichtungen zu decken, oder wenn der Reichsminister der Finanzen von dem Kommissar gemachte Vorschläge zur Erhöhung der Einnahmen der verpfändeten Steuerquellen nicht ausgeführt hat und die Einnahmen aus [311] diesen Einnahmequellen im vierten bis sechsten Monat, nachdem der Kommissar seine Vorschläge gemacht hat, nicht mindestens monatlich 120 vom Hundert eines Zwölftels der jeweils fälligen Haushaltsverpflichtungen erreichen. Diese zusätzliche Verpfändung erlischt, sobald die ursprünglich verpfändeten Einnahmen für sich allein drei Monate hindurch mindestens 120 vom Hundert eines Zwölftels der fälligen jährlichen Haushaltsverpflichtungen ergeben haben.

Zur Sicherung der von der Industrie aufzubringenden Reparationsleistungen sind die Unternehmer der industriellen und gewerblichen Betriebe mit Einschluß des Bergbaus, der Schiffahrtsbetriebe sowie der Privat-, Klein- und Straßenbahnen, mit der Verzinsung und Tilgung eines Betrags von insgesamt 5 Milliarden Goldmark belastet. Unbelastet bleiben also, trotz ihrer innerdeutschen Aufbringungspflicht, das übrige Verkehrsgewerbe, sowie alle Betriebe, welche ausschließlich das Bank-, Versicherungs-, Gast-, Schank- oder Beherbergungsgewerbe oder den Handel zum Gegenstande haben. Ausgenommen bleiben schließlich alle Unternehmer, wenn und solange ihr zur Vermögenssteuer heranzuziehendes Betriebsvermögen den Betrag von 50 000 Goldmark nicht übersteigt. Also sind auch Unternehmer, welche zwar nach ihrem Betriebszweig zu belasten waren, aber nur ein Betriebsvermögen von 20-50 000 Goldmark versteuern, nicht zu belasten, obgleich sie aufbringungspflichtig sind. Die Belastung ist so zu verteilen, daß folgende Gruppen von Unternehmern mindestens die dabei vermerkten Hundertsätze der Gesamtbelastung tragen:

  1. Schwerindustrie 20 vom Hundert,
  2. Maschinen- und elektrische Industrie 17 vom Hundert,
  3. Chemische Industrie 8 vom Hundert,
  4. Textilindustrie 7 vom Hundert.

Dabei ist ein Spielraum von 10 vom Hundert freigelassen. Diese öffentliche Last geht allen anderen Rechten im Rang vor und bedarf zu ihrer Entstehung und Wirksamkeit nicht der Eintragung in das Grundbuch oder Register.

Innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Industriebelastungsgesetzes war eine vorläufige Kollektivobligation über 5 Milliarden Goldmark auszustellen, späterhin hatten die Unternehmer in Höhe der auf sie entfallenden Belastung Einzelobligationen auszustellen, welche vom Aussteller unter gewissen Voraussetzungen zurückgekauft werden können. Diese Einzelobligationen dienen als Grundlage für sogenannte Industriebonds, über welche weiter unten Näheres aufgeführt wird.

Zur Sicherstellung der Reparationsleistungen der deutschen Reichsbahngesellschaft ist das gesamte Reichseisenbahnver- [312] mögen, welches vom Daweskomitee auf 26 Milliarden Goldmark geschätzt wurde, mit einer Hypothek im Nennwerte von 11 Milliarden Goldmark zugunsten der Gläubiger von Schuldverschreibungen belastet worden, welche von der deutschen Reichsbahngesellschaft auszugeben waren. Diese Reparationshypothek ist kraft des Reichsbahngesetzes entstanden und erstreckt sich auf alle Grundstücke, die zum Reichseisenbahnvermögen gehören, samt allen Grundstücken der Reichsbahngesellschaft, einschließlich allen Zubehörs samt allen Fahrzeugen und sonstigen beweglichen Sachen, soweit sie Eigentum des Reiches oder der Reichsbahngesellschaft sind.


3) Verpflichtungen zu organisatorischen Maßnahmen

Zur Durchführung der vorbeschriebenen Zahlungsverpflichtungen und dinglichen Belastungen bedurfte es der Schaffung der deutschen Reichsbahngesellschaft und der Bank für deutsche Industrieobligationen.

Die deutsche Reichbahngesellschaft ist durch das Reichsbahngesetz errichtet worden. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb der Reichseisenbahn, einschließlich der künftigen Erweiterungen. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 15 Milliarden Goldmark, und zwar 13 Milliarden Stammaktien und 2 Milliarden Vorzugsaktien. Diese Vorzugsaktien lauten auf den Inhaber, sind frei übertragbar, gewähren Anspruch auf Kapitalrückzahlung spätestens bei Ablauf des Betriebsrechtes der Reichsbahngesellschaft sowie auf eine Vorzugsdividende. Die Stammaktien werden auf den Namen des Deutschen Reiches oder, auf Verlangen der Reichsregierung, auf den Namen eines deutschen Landes ausgestellt. Sie gewähren das Recht auf eine Dividende nur nach Maßgabe des Betriebsüberschusses; ein Recht auf Kapitalrückzahlung gewähren sie nicht. Sie verbleiben in der Hand des Reiches und der Länder und sichern somit deren Eigentumsanspruch. Denn die Reichsbahngesellschaft hatte zunächst lediglich das ausschließliche Recht zum Betrieb aller Eisenbahnen, die bei ihrer Gründung von der "Deutschen Reichsbahn" betrieben wurden. Sie darf aber neue Eisenbahnen des allgemeinen Verkehrs, soweit sie in Zukunft zugelassen werden, auf ihre Kosten bauen und betreiben. Änderungen der bei der Errichtung der Gesellschaft geltenden Tarife bedürfen der Genehmigung der Reichsregierung. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Reichsregierung und der Reichsbahngesellschaft entscheidet ein besonderes Gericht bzw. ein Schiedsrichter.

Die Organe der Gesellschaft sind der Verwaltungsrat und der Vorstand. Die achtzehn Mitglieder des Verwaltungsrates werden zur Hälfte von der Reichsregierung, zur Hälfte von dem Treuhänder der Eisenbahnobligationen als dem Vertreter der Gläubiger der Repa- [313] rationsschuldverschreibungen ernannt. Auch von dieser zweiten Hälfte können fünf Deutsche sein. Von den von der Reichsregierung zu besetzenden Sitzen sind vier den Inhabern der Vorzugsaktien und zwar für je 500 Millionen Goldmark je ein Sitz einzuräumen. Der Präsident des Verwaltungsrates ist mit drei Viertel Mehrheit zu wählen und muß Deutscher sein. Sobald die Inhaber der Vorzugsaktien durch mindestens drei Mitglieder vertreten sind, soll der Präsident aus ihrer Mitte gewählt werden.

Der Vorstand besteht aus dem Generaldirektor und einem oder mehreren Direktoren. Diese müssen sämtlich Deutsche sein und dürfen dem Verwaltungsrat nicht angehören. Der Generaldirektor wird vom Verwaltungsrat auf drei Jahre mit drei Viertel Mehrheit ernannt; die Direktoren auf Vorschlag des Generaldirektors. Ihrer aller Ernennung bedarf der Bestätigung des Reichspräsidenten. Zu den Befugnissen des Verwaltungsrats gehört außerdem die Feststellung des Voranschlags der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung, die Gewinnverteilung, die Anlegung flüssiger Mittel der Gesellschaft und die Ermächtigung zur Aufnahme von Anleihen und Krediten.

Der nach Deckung der Betriebsausgaben verbleibende Betriebsüberschuß ist folgendermaßen zu verwenden:

  1. Zunächst sind die für den Zins- und Tilgungsdienst der Reparationsschuldverschreibungen bestimmten Zahlungen zu bewirken.

  2. Sodann ist der Zins- und Tilgungsdienst der übrigen Schuldverschreibungen und Anleihen zu bestreiten.

  3. Zur Deckung eines etwaigen Betriebsfehlbetrages der Gesellschaft und zur Sicherstellung der rechtzeitigen Befriedigung des Zins- und Tilgungsdienstes ihrer Schuldverschreibungen ist sogleich eine Rücklage zu schaffen. Der Rücklage sind mindestens zwei vom Hundert der gesamten Betriebseinnahmen zu überweisen, bis die Rücklage den Betrag von 500 Millionen Goldmark erreicht hat. Muß nach Erreichung dieser Grenze die Rücklage angegriffen werden, so sind sogleich die jährlichen Überweisungen zu ihrer Wiederauffüllung aufzunehmen.

  4. Der aus dem Betriebsüberschuß nach den vorstehenden Zahlungen und Überweisungen verbleibende Reingewinn ist in folgender Reihenfolge zu verwenden:
    1. Sollte in früheren Jahren die Vorzugsdividende auf die Vorzugsaktien nicht voll gezahlt worden sein, so ist sie vorweg nachzuzahlen.
    2. Sodann ist die Vorzugsdividende auf die Vorzugsaktien auszuschütten.
    3. Die Verwendung des verbleibenden Restbetrags bestimmt der Verwaltungsrat nach folgenden Richtlinien:
      [314]   Für außerordentliche Ausgaben können Sonderrücklagen vorgesehen werden. Vom Jahre 1935 ab ist eine besondere Rücklage zur Einziehung der Vorzugsaktien anzusammeln. Diese Rücklage kann auch schon in einem früheren Zeitpunkt angeordnet werden. Eine Rücklage für die Einziehung der Stammaktien wird nicht gebildet.
            Wenn der Verwaltungsrat eine Verteilung des weiteren Reingewinnes beschließt, so soll dieser wie folgt verwendet werden: Ein Drittel für Vorzugsaktien als Zusatzdividende, zwei Drittel für die Stammaktien.
            Sollten jedoch die Vorzugsaktien nicht in dem vorgesehenen Gesamtbetrage von zwei Milliarden Goldmark ausgegeben sein, so kommt der auf die noch nicht begebenen Vorzugsaktien entfallende Teil den Stammaktien zugute.
Das Betriebsrecht erlischt mit der Tilgung sämtlicher Reparationsschuldverschreibungen und Vorzugsaktien. Mit dem Ablauf des Betriebsrechtes hat die Reichsbahngesellschaft der Reichsregierung die Reichseisenbahnen samt allem Zubehör, Betriebsvorräten und Nebenbetrieben, lastenfrei in ordnungsmäßigem Zustande zu übergeben. Das nach Berichtigung aller Schulden verbleibende Vermögen fällt dem Reiche zu.


Zur Ausgabe der durch die vorerwähnten Industrieeinzelobligationen gedeckten Industriebonds, der Regelung des Zins- und Tilgungsdienstes für diese Industriebonds und für die Verwaltung der als Sicherung dienenden Einzelobligationen ist auf Grund des Reichsgesetzes über die Industriebelastung die Bank für deutsche Industrieobligationen zu gründen gewesen. Ihr Grundkapital soll 10 Millionen Goldmark betragen und ist in tausend auf den Namen lautende Aktien eingeteilt, welche zunächst nur mit 25 vom Hundert einzuzahlen waren.

Die Bank hatte auf Grund der ihr übergebenen Einzelobligationen und der zu deren Sicherung begründeten öffentlichen Lasten Industriebonds im Gesamtbetrage von 5 Milliarden Goldmark auszustellen und davon Stücke im Gesamtbetrage von 4¼ Milliarden Goldmark dem Treuhänder für die Industrieobligationen auszuhändigen. Die Zins- und Tilgungsbeträge der Industriebonds sind von der Bank für Rechnung des Treuhänders auf das Konto des Generalagenten für Reparationszahlungen bei der Reichbank einzuzahlen. Ihre Tilgung erfolgt im Wege der Auslosung mit den aus der Jahresleistung angesammelten Tilgungsbeträgen.

[315] Organe der Bank sind:

  1. der Vorstand,
  2. der Aufsichtsrat,
  3. die Generalversammlung.

Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Direktoren, die Deutsche sein müssen und dem Aufsichtsrat nicht angehören dürfen. Er wird erstmalig von der Reichsregierung bestellt, später vom Aufsichtsrat mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ernannt.

Der Aufsichtsrat besteht aus 14 Mitgliedern, von denen vier von den nichtdeutschen Mitgliedern des Generalrats der Reichsbank (s. unten), drei von der Reparationskommission und sieben von der Reichsregierung, und zwar drei als ihre Vertreter, vier aus den Kreisen der belasteten Unternehmer und der Aktionäre ernannt werden. Der Präsident des Aufsichtsrats muß Deutscher sein und wird vom Aufsichtsrat mit mindestens zehn Stimmen gewählt.

Die Generalversammlung beschließt über die Bilanz und die Verwendung eines etwaigen Reingewinnes auf Vorschlag des Aufsichtsrats. Als Gewinn dürfen nicht mehr als 6 vom Hundert des eingezahlten Aktienkapitals verteilt werden. —

Das Daweskomitee schlug ferner als Grundbedingung für die Herbeiführung einer einheitlichen und stabilen Währung in Deutschland vor, entweder eine neue Notenbank in Deutschland zu errichten oder die Reichsbank umzugestalten. Die Entscheidung dieser Frage blieb dem vorerwähnten Organisationskomitee überlassen, das sich für die Aufrechterhaltung der Reichsbank, zugleich aber auch für ihre Umgestaltung gemäß dem Dawesplan entschied. Dadurch wurden einschneidende Änderungen in der Verfassung der Reichsbank notwendig, welche durch das Reichsbankgesetz festgelegt sind.6

[316] Der Reichsbank ist die Aufgabe zugewiesen, den Geldumlauf im gesamten Reichsgebiete zu regeln, die Zahlungsausgleichungen zu erweitern und für die Nutzbarmachung verfügbaren Kapitals zu sorgen. Sie ist von der Reichsregierung unabhängig, hat aber der Reichsregierung in regelmäßigen Zeitabständen, sowie jeder Zeit auf Ersuchen, über währungs- und finanzpolitische Angelegenheiten Bericht zu erstatten. Ihr ist auf die Dauer von 50 Jahren das ausschließliche Recht gewährt, Banknoten in Deutschland auszugeben, wobei die bestehenden Notenausgabenrechte der Bayerischen Notenbank, der Württembergischen Notenbank, der Sächsischen Bank und der Badischen Bank bis zum Höchstbetrage von insgesamt 194 Millionen Reichsmark unberührt bleiben. Außer den Reichsgoldmünzen sind die Reichsbanknoten das einzige unbeschränkte Zahlungsmittel in Deutschland.

Die Bank ist verpflichtet, für den Betrag ihrer in Umlauf befindlichen Noten jederzeit zu halten:

  1. Eine Deckung von mindestens 40 vom Hundert in Gold oder Devisen (Golddeckung); diese Deckung muß zu mindestens drei Vierteln aus Gold bestehen.
          Devisen sind Banknoten, Wechsel mit einer Laufzeit von höchstens 14 Tagen, Schecks und täglich fällige Forderungen, die bei einer als zahlungsfähig bekannten Bank an einem ausländischen zentralen Finanzplatz in ausländischer Währung zahlbar sind. Sie sind mit ihrem jeweiligen Goldwert einzusetzen.

  2. Für den Restbetrag diskontierte Wechsel und Schecks, welche bestimmten Erfordernissen genügen.7

Unter ausnahmsweisen Umständen darf die unter a) genannte Deckung auf Vorschlag des Direktoriums durch Beschluß des Generalrats unter 40 vom Hundert herabgesetzt werden; ein solcher Beschluß des Generalrats bedarf Einstimmigkeit bis auf eine Stimme.

Im Falle einer solchen Herabsetzung der Deckung, die länger als eine Bankausweiswoche dauert, hat die Bank von dem an der vorgeschriebenen Deckung von 40 vom Hundert fehlenden Betrag eine [317] prozentual bemessene, aber mit der Senkung der Deckung in ihrem Prozentsatz sich steigernde Notensteuer an das Reich zu zahlen:

Der Diskontsatz muß, wenn die Deckung während einer Bankausweiswoche oder länger ununterbrochen unter 40% liegt, mindestens 5% betragen.

Die Einlösung der Reichsbanknoten erfolgt nach Wahl der Bank in:

  1. deutschen Goldmünzen;
  2. Goldbarren;
  3. Schecks oder Auszahlung in ausländischer Währung in Höhe des in Gold umgerechneten jeweiligen Marktwertes der betreffenden Währung.

Für das Inkrafttreten über die Vorschrift der Noteneinlösung bedarf es einer Bestimmung der Reichsregierung und der Zustimmung des Reichsbankdirektoriums und des Generalrats. Diese sind bislang noch nicht erfolgt. Zur Zeit besteht also keine Einlösungspflicht.

Die Reichsbank darf der deutschen Reichspost und der deutschen Reichsbahngesellschaft angemessene Betriebskredite bis zum Höchstbetrage von 200 Millionen Reichsmark für beide Unternehmen geben, daneben dem Reiche Betriebskredite jeweils höchstens auf drei Monate und nur bis zum Höchstbetrage von 100 Millionen Reichsmark. Am Ende des Geschäftsjahres der Reichsbank darf keinerlei Verschuldung des Reiches bei der Bank vorhanden sein.

Die Reichsbank hat das Recht, ihr Grundkapital bis auf 400 Millionen Reichsmark zu erhöhen. Vom jährlichen Reingewinn sollen 20 vom Hundert so lange einem Reservefonds zugeführt werden, als dieser weniger als 12 vom Hundert des Notenumlaufs der Bank beträgt, gerechnet nach dem Durchschnitt der letzten sechs Monate.

Die Anteilseigner haben Anspruch auf eine jährliche Dividende von 8 vom Hundert. Wird diese Dividende in einem Jahr nicht erreicht, so ist der daran fehlende Betrag aus dem Reingewinn der folgenden Jahre nach Abzug der dem Reservefonds gesetzlich zufließenden Beträge vorweg zu entnehmen, es sei denn, daß er aus einer vorhandenen Dividendenreserve entnommen werden kann.

Der nach Ausschüttung dieser Dividende verbleibende Restbetrag des Reingewinns wird wie folgt geteilt: von den ersten 50 Millionen Reichsmark erhalten das Reich die Hälfte, die Anteilseigner die andere Hälfte; von den nächsten 50 Millionen erhalten das Reich drei Viertel, die Anteilseigner ein Viertel. Von dem dann noch etwa verbleibenden Restbetrag erhalten das Reich neun Zehntel, die Anteilseigner ein Zehntel; die hiernach den Anteilseignern zufließenden Beträge werden entweder als Zuschlag zur Dividende gezahlt oder einem Spezialreservefonds für künftige Dividendenzahlung zwecks Aufrechterhaltung einer gleichmäßigen Dividende zugeführt.

[318] Organe der Reichsbank sind:

  1. das Reichsbankdirektorium;
  2. der Generalrat;
  3. der Zentralausschuß und
  4. die Generalversammlung.

Das Reichsbankdirektorium faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

Der Präsident wird vom Generalrat in der Weise gewählt, daß eine Mehrheit von neun Stimmen vorhanden sein muß, der mindestens sechs deutsche Stimmen angehören. Der Präsident erhält eine Ernennungsurkunde, die der Unterschrift der an der Wahl beteiligten Mitglieder des Generalrats sowie der Unterschrift des Reichspräsidenten bedarf. Mit der Aushändigung der Urkunde an den gewählten Präsidenten ist dieser rechtmäßig bestellt. Lehnt der Reichspräsident seine Unterschrift bei einem Gewählten ab, so hat eine Neuwahl stattzufinden. Lehnt der Reichspräsident auch die Unterschrift bei dem Neugewählten ab, so findet eine dritte Wahl statt, die endgültig ist, ohne daß es für die rechtmäßige Bestellung der Unterschrift des Reichspräsidenten unter der Ernennungsurkunde bedarf.

Die Ernennung der Mitglieder des Direktoriums erfolgt nach Zustimmung des Generalrats durch den Präsidenten.

Bei der Reichsbank wird ein Generalrat gebildet, bestehend aus 14 Mitgliedern, von denen sieben die deutsche Reichsangehörigkeit und je eines die britische, französische, italienische, belgische, amerikanische (Vereinigte Staaten), holländische und schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen müssen. Durch einstimmigen Beschluß kann der Generalrat die Zahl seiner deutschen Mitglieder vermehren.

Der Präsident des Reichsbankdirektoriums ist eines der deutschen Mitglieder und zugleich Vorsitzender des Generalrats.

Der Generalrat bestellt eines seiner ausländischen Mitglieder oder einen anderen Ausländer, der eine im Generalrat vertretene Staatsangehörigkeit besitzt, zum Kommissar für die Notenausgabe. Der Beschluß muß mit mindestens neun Stimmen, worunter mindestens sechs ausländische Stimmen sein müssen, gefaßt werden. Die Wahl eines Nichtmitgliedes bewirkt das Ausscheiden des bisherigen Mitgliedes gleicher Staatsangehörigkeit. Der gewählte Kommissar wird durch die Wahl Mitglied des Generalrats. Seine Amtsdauer beträgt vier Jahre.

Die deutschen Mitglieder - mit Ausnahme des Präsidenten - werden von den die deutsche Reichsangehörigkeit besitzenden Anteilseignern der Reichsbank gewählt. Die ausländischen Mitglieder werden erstmalig vom Organisationskomitee ernannt. Im Falle eines [319] Ausscheidens ist eine Person derselben Staatsangehörigkeit von den zur Zeit der Wahl im Amt befindlichen Mitgliedern zu wählen.

Bei der Reichsbank wird ein ständiger Ausschuß der Anteilseigner (Zentralausschuß) gebildet werden, dessen gutachtliche Äußerung sie in geeigneten Fällen einholen kann. Die Mitglieder des Zentralausschusses sollen auf Vorschlag des Reichsbankdirektoriums von der Generalversammlung aus den Kreisen von Bankgewerbe, Industrie, Handel, Landwirtschaft, Handwerk und Arbeitnehmerschaft, und zwar aus den deutschen Anteilseignern, gewählt werden.

Rechte und Pflichten des Zentralausschusses bestimmt die Satzung.

Diese ausführliche Darstellung auch der nicht unmittelbar reparationspolitischen Rechtsverhältnisse der Reichsbank ist an dieser Stelle darum erforderlich, weil alle diese Bestimmungen nur mit Zustimmung der Reparationsgläubiger abgeändert werden können.


4) Verpflichtungen hinsichtlich der Sachlieferungen

Schließlich hat sich die Reichsregierung im Londoner Schlußprotokoll, Anlage II, noch dazu verpflichten müssen, die Durchführung der Programme für alle Sachleistungen aus dem Vertrage von Versailles und dem Dawesplan auf dem Wege von wirtschaftlichen Verträgen, die unter gewöhnlichen geschäftlichen Bedingungen abgeschlossen werden, soweit als möglich zu erleichtern. Vor allem ist ein besonderes Verfahren für die Durchführung von Sachlieferungen eingeführt worden, die in Kohlen, Koks und Braunkohlenbriketts, stickstoffhaltigen Düngemitteln und einer Reihe im Vertrag von Versailles als Sachlieferungen vorgesehener Farbstoffe und chemisch-pharmazeutischer Erzeugnisse bestehen. Für diese Gegenstände kann unter gewissen Voraussetzungen die deutsche Reichsregierung als solche zur Lieferung gezwungen werden, während alle übrigen Sachlieferungen nur im freien Verkehr verlangt werden dürfen. Doch sollen sich auch diese Lieferungen im Rahmen bestimmter, von der Reparationskommission aufzustellender Programme halten. Hinsichtlich der zuvor besonders aufgeführten Waren ist die deutsche Reichsregierung berechtigt, gegen die Entscheidung der Reparationskommission ein besonderes Schiedsgericht anzurufen. Auch ist ein weiteres paritätisches Sonderkomitee zur Regelung der einschlägigen Fragen eingesetzt.


B) Besondere Rechte der Reparationsgläubiger

Die Rechte der Reparationsgläubiger zur Ernennung von Inhabern deutscher Dienststellen bei der Bank für Industrieobligationen, der Reichsbahngesellschaft und der Reichsbank sind bereits bei der Schilderung der Einrichtung und Aufgaben dieser Gesellschaften erörtert [320] worden, so daß sich an dieser Stelle eine nochmalige Aufführung erübrigt.

Eine eingehendere Darstellung erfordern aber die Rechte der Reparationsgläubiger zur Ernennung von Kontrollorganen mit bestimmten Rechten im Falle eines deutschen Zahlungsverzugs:

A. Weder in den verschiedenen Reichsgesetzen vom 29. August 1924 noch in dem Londoner Schlußprotokoll und seinen Anlagen ist die Einsetzung eines Generalagenten für Reparationszahlungen bestimmt worden. Da aber durch das Londoner Schlußprotokoll die Vorschläge des Dawesplans, soweit sie mit diesem Protokoll und seinen Anlagen und den entsprechenden deutschen Gesetzen nicht im Widerspruch stehen, ausdrücklich in Kraft gesetzt sind, so sind für die Einsetzung des Generalagenten die entsprechenden Vorschläge des Dawesplans verbindlich. Der Dawesplan hielt eine Vermittlungsstelle zwischen der Reparationskommission und den verschiedenen, im folgenden näher beschriebenen einzelnen Kommissaren zur Durchführung des Dawesplans für notwendig, damit der nach diesem Plan aufgebaute Organismus "sowohl nach der Seite der Reparationskommission hin als auch in seiner deutschen Umgebung ordnungsmäßig arbeiten könne".8

Der Agent für Reparationszahlungen ist von der Reparationskommission zu ernennen.

Die Einzelkommissare tragen nach dem Dawesplan die volle Verantwortung für die Erfüllung der ihnen anvertrauten Aufgaben und sind nur an die ein Zusammenarbeiten regelnden Richtlinien gebunden, die sich etwa als notwendig erweisen, um jede Doppelarbeit, jedes Übereinandergreifen in ihrer Amtstätigkeit, alle unnötigen Reibungen und überhaupt jede unharmonische Störung bei der Durchführung des Dawesplans zu verhindern. Die einzelnen Kommissare behalten das Recht, im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen und dem Generalagenten für Reparationszahlungen bei der Reparationskommission vorstellig zu werden. Außerdem soll ein Ausschuß für die Zusammenarbeit geschaffen werden, an dem die verschiedenen Kommissare, ihre Vertreter, die Treuhänder und der Generalagent teilnehmen. Dieser Ausschuß soll nur beratende Befugnisse haben und dem Zweck der Auskunftserteilung an den Generalagenten dienen.

Alle Zahlungen auf Reparationskonto, gleichviel welcher Herkunft, sind zuerst in Form von Depots bei der Reichsbank zugunsten des Generalagenten für Reparationszahlungen zu leisten. Er allein hat das Recht, Abhebungen von diesen Depots vorzunehmen und zwar unter Leitung eines aus sechs Mitgliedern zusammengesetzten Komitees, [321] des sogenannten "Übertragungskomitees" (auch "Transferkomitee" genannt), dessen eines Mitglied und zugleich Vorsitzender der Generalagent für Reparationszahlungen ist. Die anderen fünf Personen sollen zur Behandlung von Valutafragen befähigt sein. Je ein Mitglied soll amerikanischer, belgischer, englischer, französischer bzw. italienischer Nationalität sein und nach Befragung des Mitgliedes gleicher Staatsangehörigkeit im Generalrat der Reichsbank von der Reparationskommission ernannt werden.

Das Übertragungskomitee ist vorbehaltlich der Bedingungen des Dawesplans frei in der Verwendung der zu seiner Verfügung stehenden Mittel für die Bezahlung von allen Sach- und Dienstleistungen auf gewöhnlicher geschäftlicher Grundlage, soweit diese in den von Zeit zu Zeit von der Reparationskommission nach Beratung mit dem Übertragungskomitee oder von einer besonderen Schiedskommission aufgestellten Programmen vorgesehen sind. Diese Programme sind hinsichtlich der Art der Gegenstände nicht den im Vertrag von Versailles vorgesehenen Begrenzungen unterworfen, doch soll ihre Aufstellung unter Berücksichtigung der Produktionsmöglichkeiten Deutschlands, der Lage seiner Rohstoffversorgung, der notwendigen inneren Bedürfnisse zur Aufrechterhaltung seines sozialen und wirtschaftlichen Lebens und gewisser, im Dawesplan näher dargelegter Begrenzungen erfolgen. Die Verpflichtung zur Lieferung von Farbstoffen und chemisch-pharmazeutischen Erzeugnissen ist, soweit nicht Lieferungen auf gewöhnlicher geschäftlicher Grundlage außerhalb des besonderen Sachlieferungsprogramms in Frage kommen, für die Zeit bis zum 15. August 1928 begrenzt. Die Entscheidungen des zur Ausführung des Sachlieferungsprogramms errichteten paritätischen Sonderkomitees dürfen in keiner Weise die Rechte des Übertragungskomitees beeinträchtigen und bedürfen darum nicht nur der Genehmigung der Reparationskommission, sondern auch, soweit es beteiligt ist, des Übertragungskomitees.

Das Übertragungskomitee hat ferner die Zahlungen auf Grund der Reparation Recovery Acts9 derart zu regeln, daß Störungen des Wechselkurses verhindert werden. Außerdem soll das Übertragungskomitee die Übertragung von Bargeld an die Alliierten durch Ankauf von Devisen regeln und allgemein so verfahren, daß das Höchstmaß von Übertragungen erreicht wird, das ohne Gefährdung der Währung möglich ist. Ohne Zustimmung der Reichsbank darf aber der Betrag des Guthabens des Generalagenten die Summe von 2 Milliarden Reichsmark nicht überschreiten. Sobald das Guthaben die Summe überschreitet, welche die Reichsbank im Depot behalten will, hat das Übertragungskomitee die nichtübertragbaren Beträge in [322] Obligationen oder anderen Anleihen in Deutschland anzulegen. Haben die Gelder, welche nicht übertragen werden konnten, und entweder in Reichsbankdepots oder in Anleihen innerhalb Deutschlands angelegt sind, die Summe von 5 Milliarden Goldmark erreicht, so sollen die auf Grund des Dawesplans vorgesehenen Zahlungen aus dem Reichshaushalt und aus der Beförderungssteuer auf einen solchen Betrag herabgesetzt werden, daß keine weitere Kapitalansammlung stattfindet. Die in dem Dawesplan niedergelegten Normalsätze der deutschen Zahlung sollen wieder in Kraft treten, sobald dies ohne Überschreitung der festgesetzten Grenze für Kapitalansammlungen möglich ist.

Das Übertragungskomitee ist befugt, die Ansammlung auszusetzen, ehe die Summe von 5 Milliarden Goldmark erreicht ist, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder der Meinung sind, daß eine derartige Ansammlung eine Bedrohung der deutschen Finanz- oder Wirtschaftslage oder der Interessen der Reparationsgläubigerländer darstellt. Umgekehrt ist es mit der gleichen Mehrheit befugt, Überschreitungen der Kapitalansammlungsgrenze zu beschließen oder die eingehenden Gelder für den Ankauf von Gegenständen jeder Art in Deutschland zu verwenden, wenn "verabredete Finanzmanöver" von seiten der deutschen Regierung oder irgendeiner Gruppe die Übertragungen in fremde Währung verhindern wollen. Die deutsche Regierung und die Reichsbank sind darum verpflichtet worden, die Arbeit des Übertragungskomitees in jeder angemessenen Weise zu erleichtern, soweit es in ihrer Macht liegt, einschließlich solcher Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung der Stabilität fremder Währungen dienen. Auch hat das Übertragungskomitee, wenn es der Meinung ist, daß der Reichsbankdiskontsatz der Notwendigkeit zur Vornahme bedeutender Übertragungen nicht entspricht, den Reichsbankpräsidenten hiervon in Kenntnis zu setzen. —

Es ist ferner zur Kontrolle der einzelnen Aufbringungsquellen und zur Wahrnehmung der Rechte der Gläubiger eine Reihe von Kontrolleuren und Treuhändern mit sorgfältig abgestuften Befugnissen bestellt worden:

B. Die Kontrolle der verpfändeten deutschen Einnahmen ist einem Kommissar übertragen, der von der Reparationskommission ernannt wird und ihr gegenüber verantwortlich ist. Ihm ist für jede der verpfändeten fünf Einnahmequellen ein Unterkommissar beigegeben, ferner ein beratender Ausschuß, in den die fünf Hauptgläubigerländer je einen Vertreter entsenden. Abgesehen von den bereits geschilderten Aufgaben, stehen dem Kommissar folgende Rechte zu: Dem Kommissar sind monatliche Zusammenstellungen über den Lauf jeder der verpfändeten Einnahmen einzusenden, ferner alle Ge- [323] setzentwürfe, Verordnungen und Runderlasse an die Landesfinanzämter, die die verpfändeten Einnahmen betreffen. Ihm steht ein Einsichtsrecht in die entsprechenden Unterlagen bei der Reichsrechnungsstelle und der Reichshauptkasse zu. Er hat Zutritt zum Reichsminister der Finanzen und anderen zuständigen Reichsbeamten. Er darf auch die Dienststellen der Provinzial- und Lokalverwaltung, sowie die der Steueraufsicht unterliegenden Betriebe besuchen und bei den Dienststellen Einsicht in die Bücher und Belege über die verpfändeten Einnahmen nehmen. Ihm ist vom Reichsfinanzministerium jede Auskunft so schnell wie möglich zu erteilen, die er für die Erfüllung seiner Aufgabe für nützlich hält.

Die Rechte des Kommissars, wie sie vorstehend angegeben sind, erweitern sich:

a) Wenn in drei aufeinanderfolgenden Monaten der auf das Konto des Kommissars abgeführte Betrag aus den verpfändeten Einnahmen monatlich weniger als 120 vom Hundert eines Zwölftels der jeweils fälligen Haushaltsverpflichtungen beträgt oder

b) wenn bei unveränderter Lage der einschlägigen Gesetze, insbesondere der Tarife, in sechs aufeinanderfolgenden Monaten der auf das Konto des Kommissars abgeführte Betrag aus den verpfändeten Einnahmen insgesamt um mehr als 35 vom Hundert hinter dem Betrage der entsprechenden Monate des Vorjahres oder um mehr als 30 vom Hundert hinter dem durchschnittlichen Betrage der entsprechenden Monate der beiden vorhergehenden Jahre zurückbleibt oder

c) wenn bei unveränderter Lage der einschlägigen Gesetze, insbesondere der Tarife, in sechs aufeinanderfolgenden Monaten der abgelieferte Betrag einer der verpfändeten Einnahmen um insgesamt mehr als 50 vom Hundert hinter dem abgelieferten Ertrage der entsprechenden Monate des Vorjahres zurückbleibt.

Diese erweiterten Rechte des Kommissars, die er entweder einzeln oder gleichzeitig ausüben kann, sind folgende:

a) Er kann dem Reichsminister der Finanzen vorschlagen, von dem ihm in den Gesetzen gegebenen Ermächtigungen weitestgehenden und schärfsten Gebrauch zu machen, um die Einnahmen aus den verpfändeten Einnahmequellen zu erhöhen, oder er kann ihm vorschlagen, alle im Rahmen der geltenden Gesetze zugelassenen Erleichterungen und Vergünstigungen, wie z. B. den gänzlichen oder teilweisen Erlaß oder die Erstattung von Steuern oder die Gewährung von Stundungen usw. aufzuheben, bis die Voraussetzungen fortgefallen sind, unter denen die erweiterten Rechte des Kommissars eingetreten sind.

[324] Der Kommissar soll bei seinen Vorschlägen auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse, insbesondere in bezug auf die Ausfuhr, jede Rücksicht nehmen, die sich mit den "steuerlichen Notwendigkeiten"10 verträgt.

b) Er kann, außer bei den Zöllen, Widerspruch erheben dagegen, daß bei denjenigen Einnahmequellen, bei denen ein Einnahmerückgang eingetreten ist, die Tarife ermäßigt werden, und er kann bei sämtlichen Einnahmequellen, bei denen ein Rückgang eingetreten ist, Widerspruch erheben dagegen, daß die Strafbestimmungen gemildert oder irgendwelche allgemeine Regelungen getroffen werden, die geeignet sind, die Eingänge aus diesen Einnahmequellen zu vermindern oder zu verzögern.

c) Er kann seine Vertreter oder Sachverständigen damit beauftragen, festzustellen, in welchen besonderen Ursachen der Rückgang der Einnahmen bei bestimmten Einnahmequellen begründet ist. Zu diesem Zweck kann er nach Benehmen mit dem Reichsfinanzministerium bestimmten Landesfinanzämtern oder örtlichen Zolldienststellen oder beiden zugleich Vertreter oder Sachverständige zuteilen. In diesem Falle wird ihnen ein deutscher Beamter beigegeben werden, um ihnen die Ausführung ihres Auftrags zu erleichtern und ihnen den Einblick in die Einzelheiten des inneren und äußeren Dienstbetriebes zu vermitteln.

d) Falls sich bei der Ablieferung der Einnahmen aus den kontrollierten Einnahmequellen durch die Oberfinanzkassen nach Maßgabe der vorerwähnten Bestimmungen nach seiner Meinung Unzuträglichkeiten herausgestellt haben, kann der Kommissar verlangen, daß die Zahl der großen Zollkassen, die unmittelbar abzuliefern haben, über die Zahl von 10 hinaus erhöht wird.

Diese erweiterten Rechte des Kommissars erlöschen, wenn die Voraussetzungen für ihren Eintritt fortgefallen sind und dieser neue Zustand drei Monate angedauert hat.

Die Reichsregierung soll in den folgenden Fällen unter den gleichen Bedingungen wie die alten Einnahmen vorübergehend andere indirekte Steuern verpfänden, die ausreichend sind, um zusammen mit den bisher verpfändeten Einnahmen monatlich mindestens ein Zehntel der fälligen jährlichen Haushaltsverpflichtungen zu ergeben:

a) Wenn die Einnahmen aus den kontrollierten Einnahmequellen derart zurückgehen, daß in drei aufeinanderfolgenden Monaten - oder in zwei aufeinanderfolgenden Monaten, falls der Reichsminister der Finanzen die von dem Kommissar auf Grund seiner erweiterten Rechte gemachten Vorschläge nicht ausgeführt hat - der Kommissar [325] trotz vollständigen Verbrauchs des Reservefonds monatlich nicht ein Zwölftel der fälligen aus dem Haushalt zu leistenden Jahresverpflichtungen an den Agenten für Reparationszahlungen hat abführen können, oder

b) wenn der Reichsminister der Finanzen die von dem Kommissar gemachten Vorschläge nicht ausgeführt hat und die Einnahmen aus den verpfändeten Einnahmequellen sich nicht so erhöht haben, daß im vierten und den beiden folgenden Monaten, nachdem der Kommissar seine Vorschläge gemacht hat, der an den Kommissar abgelieferte Betrag aus den verpfändeten Einnahmen wieder mindestens 120 vom Hundert eines Zwölftels der jeweils fälligen Haushaltsverpflichtungen beträgt.

Sobald die alten verpfändeten Einnahmen für sich allein drei Monate hindurch mindestens 120 vom Hundert eines Zwölftels der fälligen jährlichen Haushaltsverpflichtungen ergeben haben, kommt die zeitweilige Verpfändung der neuen Steuern in Fortfall. Gleichzeitig vermindern sich die Rechte des Kommissars auf die ursprünglichen.

Wenn andererseits die Einnahmen aus den alten und neuen verpfändeten Steuern zusammen so zurückgehen, daß in drei aufeinanderfolgenden Monaten insgesamt nicht mindestens ein Betrag abgeliefert werden kann, der ausreicht, um drei Zehntel der fälligen jährlichen Haushaltsverpflichtungen zu decken, so hat der Kommissar folgende Rechte:

Er kann nach Benehmen mit dem Agenten für Reparationszahlungen die Durchführung solcher Maßnahmen verlangen, welche nach seiner Ansicht nötig und geeignet sind, vorhandene Mängel abzustellen und die Erträge aus den Steuerquellen zu steigern, deren Rückgang den Fehlbetrag herbeigeführt hat. Wenn diese Maßnahmen ausgeführt und angewendet werden und wenn während vier aufeinanderfolgenden Monaten die verpfändeten Einnahmen monatlich mindestens ein Zehntel der jeweils fälligen jährlichen Haushaltsverpflichtungen ergeben haben, sollen die Maßnahmen ganz oder teilweise rückgängig gemacht werden, wenn der Reichsminister der Finanzen und der Kommissar sie nicht mehr für nötig halten.

Werden diese Maßnahmen, soweit sie im Rahmen der geltenden Gesetze vorgenommen werden können, nicht unverzüglich und, soweit sie eine Änderung der Gesetzgebung zur Voraussetzung haben, nicht innerhalb von zwei Monaten in Kraft gesetzt, oder führen sie nicht zu dem Ergebnis, daß spätestens im vierten Monat nach ihrer Inkraftsetzung mindestens ein Zehntel der fälligen jährlichen Haushaltsverpflichtungen zur Ablieferung gekommen ist, so kann der Kommissar nach Benehmen mit dem Agenten für Reparationszahlungen fordern, daß eine Änderung der Organisation bei diesen Einnahmequellen eintritt. Zu diesem Zweck kann er verlangen, daß eine oder [326] mehrere Organisationen gebildet werden, die die Steuerzweige, durch deren Versagen der Fehlbetrag herbeigeführt ist, selbständig und unabhängig vom Staat verwalten. Eine solche Organisationsänderung kann aber, falls der Reichsminister der Finanzen es verlangt, erst dann eintreten, wenn ein Schiedsrichter entschieden hat, daß diese Maßnahme notwendig und geeignet ist, die Eingänge aus den Steuern so zu gestalten, daß die jährlichen Haushaltsverpflichtungen durch die verpfändeten Einnahmequellen sichergestellt sind.

Die Sätze der verpfändeten Abgaben auf Branntwein, Tabak, Bier und Zucker sollen von der deutschen Regierung ohne die Einwilligung des Kommissars nicht herabgesetzt werden.

C. Zur Durchführung des Industriebelastungsgesetzes wird von der Reparationskommission ein Treuhänder ernannt, erstmals auf mindestens 5 Jahre. Die Industriebonds im Gesamtbeträge von 4¼ Milliarden Goldmark, die Einzelobligationen der Unternehmer und etwaige Urkunden über die für die Einzelobligationen gestellten Sicherheiten werden dem Treuhänder ausgehändigt. Die Industriebonds darf er mit Genehmigung der Reparationskommission und zu deren Gunsten verkaufen oder als Unterlage für eine Neuemission benutzen.

Er ist befugt, von den Einzelobligationen derjenigen Unternehmer, die für die Vermögenssteuer des Jahres 1924 mit dem größten Betriebsvermögen veranlagt sind, und deren Belastung zusammen den Betrag von 1,5 Milliarden Goldmark erreicht, einen Betrag im Nennwerte von 500 Millionen Goldmark zu veräußern. Dabei dürfen die Obligationen eines einzelnen Unternehmers nur bis zur Hälfte seiner Belastung veräußert werden. Den Unternehmern ist während einer Frist von einem Monat Gelegenheit zum Rückkauf zum Nennwert zu geben. Sobald der Treuhänder 500 Millionen Goldmark Einzelobligationen veräußert hat, hat er die noch in seinem Besitz befindlichen veräußerlichen Einzelobligationen der Bank für deutsche Industrieobligationen zurückzugeben. Dafür hat ihm die Bank Industriebonds auszuhändigen.

D. Zur Wahrung der Rechte aus den Reparationsschuldverschreibungen der deutschen Reichsbahngesellschaft wird ein Kommissar bis zu ihrer völligen Tilgung von den ausländischen Mitgliedern des Verwaltungsrats bestellt. Er hat das Recht, alle Anlagen und Dienststellen zu besichtigen, ihm sind alle Berichte, Übersichten, Voranschläge, Vorschläge für Abänderung der Tarife und andere, der Genehmigung des Generaldirektors bedürftige Angelegenheiten mitzuteilen. Alle anderen von ihm gewünschten Auskünfte sind ihm zu erteilen. Meinungsverschiedenheiten mit dem Generaldirektor hat er vor den Verwaltungsrat zu bringen, der auf seinen Antrag die [327] Entlassung des Generaldirektors mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen kann.

Sollte die Reichsbahngesellschaft mit den ihr auferlegten halbjährlichen Zahlungen in Verzug geraten, so kann er die Unterlassung der seiner Auffassung nach unbegründeten Ausgaben, eine bestimmte Tariferhöhung und vom Verwaltungsrat einen Wechsel in der Person des Generaldirektors fordern. Sollte innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Nichtleistung der fälligen Zahlung die Deckung des fehlenden Betrages sich weder durch die Zahlungen der Gesellschaft, noch durch die Inanspruchnahme der Haftpflicht des Reiches haben ermöglichen lassen, so kann er, im Einvernehmen mit dem bis zur Tilgung der Reichsbahnreparationsschuldverschreibungen ebenfalls zu bestellenden Treuhänder dieser, alle Maßnahmen treffen, die sie für nötig erachten, insbesondere den Betrieb selber übernehmen und für die Betriebsführung entbehrliche Fahrzeuge oder andere bewegliche oder unbewegliche Sachen veräußern; letzten Endes das Betriebsrecht ganz oder zum Teil verpachten.

E. Bei der Reichsbank wird vom Generalrat mit mindestens neun Stimmen, worunter mindestens sechs ausländische sein müssen, ein Kommissar für die Notenausgabe auf vier Jahre bestimmt, welcher eine der im Generalrat vertretenen ausländischen Staatsangehörigkeiten besitzt. Unter seiner Kontrolle erfolgt die An- und Ausfertigung, Ausgabe, Einziehung und Vernichtung der Reichsbanknoten. Er hat die Durchführung aller Bestimmungen zu gewährleisten, die sich auf die Ausübung des Notenausgaberechts und die Erhaltung der Golddeckung beziehen. Ihm sind die täglichen Nachweisungen über die Notendeckung und den Notenumlauf zur Prüfung und Billigung vorzulegen. Seine Mitwirkung an der An- und Ausfertigung der Noten wird nach seiner Anweisung durch einen besonderen Ausfertigungskontrollstempel auf jeder im Umlauf gesetzten Reichsbanknote beurkundet. —

Auf der Londoner Konferenz ist auf Antrag der deutschen Delegation festgestellt worden, daß die Reparationsgläubiger Sanktionen auf Grund des Vertrags von Versailles (VIII. Teil, Anlage II, § 18) nur dann ergreifen dürfen, wenn Deutschland bei seinen Leistungen mit einem "quantitativ erheblichen Teil" im Rückstand geblieben ist und wenn dieser Rückstand auf ein "böswilliges Verhalten deutscher Regierungsstellen" zurückgeführt werden kann. Im Falle der Feststellung einer solchen "flagranten Verfehlung" durch die Reparationskommission haben sich die Alliierten unverzüglich miteinander ins Benehmen zu setzen, um die Art der anzuwendenden Sanktion zu bestimmen, und zwar soll diese "schnell und wirksam" sein. Wird ein Mitglied der Reparationskommission bei der Entscheidung über einen Antrag auf Feststellung einer deutschen Verfehlung überstimmt, so [328] kann es Berufung bei einer Schiedskommission einlegen. Sanktionen dürfen gegen Deutschland nur ergriffen werden, wenn diese Schiedskommission die Nichterfüllung Deutschlands erklärt oder die Reparationskommission einen einstimmigen Beschluß gefaßt hatte. Eine Bindung der Reparationsgläubiger zu übereinstimmendem Handeln oder hinsichtlich der Art der zu ergreifenden Sanktion ist nicht eingegangen worden.


C) Schiedsinstanzen

Durch den Dawes-Plan, das Londoner Protokoll und die zu seiner Ausführung erlassenen deutschen Gesetze sind für die Entscheidung für den größten Teil möglicher Streitfragen Schiedsinstanzen verschiedenster Art vorgesehen. Die wichtigsten durch Schiedsinstanzen geregelten möglichen Streitgegenstände sind folgende:11

Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen der deutschen Regierung und der Reparationskommission in Bezug auf die Auslegung der Vereinbarungen des bisherigen Abkommens vom 9. August 1924, des Dawes-Plans selbst oder der einschlägigen deutschen Gesetzgebung. (Dabei bleibt das Recht der Reparationskommission zur Auslegung der Reparationsbestimmungen des Vertrags von Versailles unberührt.)

Bestimmte Meinungsverschiedenheiten zwischen der Reichsregierung bzw. der deutschen Reichsbahngesellschaft oder der Bank für deutsche Industrieobligationen einerseits und den alliierten Regierungen, der Reparationskommission, einer in ihr vertretenen Regierung, Mitgliedern der Reparationskommission, dem Übertragungskomitee, dem Kommissar für verpfändete Reichseinnahmen, dem Eisenbahnkommissar, dem Treuhänder für die Reichsbahnobligationen oder dem Treuhänder für die Industrieobligationen andererseits.

Ferner sind ein paritätisches Komitee zur Berechnung des Wohlstandsindexes, ein unabhängiger und unparteiischer Schiedsrichter bei Stimmengleichheit im Übertragungskomitee hinsichtlich der Frage, ob verabredete Finanzmanöver vorliegen, um die Übertragung der Reparationszahlungen zu verhindern; sodann ein Schiedsgericht bei einem nicht einstimmigen Beschluß der Reparationskommission über dieselbe Frage, ferner die erwähnte Schiedskommission im Falle einer Meinungsverschiedenheit innerhalb der Reparationskommission über eine angebliche Nichterfüllung Deutschlands vorgesehen. Schließlich ist allgemein bei Streitigkeiten zwischen den Regierungen, welche das Londoner Protokoll unterzeichnet haben, betreffs des Vorgehens [329] bei Sanktionen der ständige Internationale Gerichtshof im Haag für zuständig erklärt.



II. Bedeutung des Dawes-Plans, des Londoner Protokolls
und der zu ihrer Durchführung beschlossenen
deutschen Reichsgesetze im Allgemeinen

Die Beurteilung des ganzen "Dawes-Werks", wie man das erste Sachverständigengutachten, das Londoner Protokoll und seine sämtlichen Anlagen und Unteranlagen, die damit im Zusammenhang stehenden deutschen Reichsgesetze und dazugehörigen Satzungen und Verordnungen der Kürze halber bezeichnen kann, ist von verschiedenen Gesichtspunkten aus möglich und notwendig. Es bedarf der deutlichen Hervorhebung des jeweils angelegten Maßstabes, um die Tragweite der entsprechend verschiedenen Ergebnisse solcher Beurteilung richtig einschätzen zu können:

A. Das Verhältnis des Dawes-Werks zum Vertrag von Versailles und den auf Grund des Vertrages von Versailles bis zur Londoner Konferenz vom August 1924 getroffenen Entscheidungen der Reparationskommission.

Wie bereits in der Einleitung dieses Aufsatzes hervorgehoben, steht das Dawes-Werk in keinem einzigen irgendwie wesentlichen Punkte im Widerspruch zum Vertrag von Versailles. Es verletzt ihn weder, noch hebt es ihn auf, noch verändert es ihn in wesentlichen Stücken. Auf einzelne kleine Abänderungen hinsichtlich der Reparationskommission, die als Abänderungen mit Zustimmung der deutschen Regierung beschlossen wurden, ist in der Einleitung bereits hingewiesen. Die wichtige Herabsetzung der Jahresleistungen gegenüber dem Londoner Zahlungsplan vom Mai 1921 und die Ausdehnung der Zahlungsfristen wie auch die Änderung der Zahlungsarten konnten von der Reparationskommission ohne Änderung des Vertrags von Versailles vorgenommen werden (vgl. insbesondere Artikel 234 des Vertrags von Versailles). Eine Verschärfung gegenüber dem Vertrag von Versailles ist insofern vorgenommen worden, als auf Grund des Dawes-Werks nicht nur gemäß Artikel 248 des Vertrags von Versailles alle Vermögenswerte und Einnahmequellen "Deutschlands und der deutschen Bundesstaaten" an erster Stelle für die Zahlung der Wiedergutmachung und aller anderen Verpflichtungen haften, sondern auch nunmehr die deutsche Privatwirtschaft, soweit sie von der Industriebelastung betroffen wird. Am stärksten geht das Dawes-Werk über die Bestimmungen des Vertrags von Versailles, abgesehen von der Haftung der privaten Industrie, durch die im Vorstehenden näher beschriebenen Kontrollmaßnahmen und außerordentlich weitreichenden Eingriffsrechte der verschiedenen Kontrolleure im Falle eines deutschen Zahlungsverzugs hinaus.

[330] Auf eine latente Verletzung des Vertrags von Versailles im Zusammenhang mit dem Londoner Ultimatum vom Mai 1921 sei noch hingewiesen: Der Vertrag von Versailles kennt nur als Reparationsverpflichtung die Verzinsung und Tilgung des von der Reparationskommission festzusetzenden Gesamtbetrags der deutschen Reparationsschuld, auf welche eine Reihe anderweiter Leistungen Deutschlands anzurechnen sind. Die Reparationskommission hat, wenngleich wie bereits erwähnt, sicherlich ohne zureichende Begründung, diese Gesamtschuld auf 132 Milliarden Goldmark festgesetzt. Auch bei günstigster Anrechnung des anderweit Geleisteten werden die Dawes-Zahlungen diesen Betrag niemals zu tilgen vermögen - es sei denn, daß auf Grund des oben näher beschriebenen sogenannten Wohlstandsindexes eine zwar nicht wahrscheinliche, aber immerhin nicht unmögliche starke Steigerung der Zahlungen aus dem Reichshaushalt eintritt. Den ausführlichen zahlenmäßigen Beweis dafür, daß diese Möglichkeit einer Überschreitung selbst der durch das Londoner Ultimatum auferlegten Verpflichtungen durch die Anwendung des Wohlstandsindexes besteht, habe ich an anderer Stelle erbracht.12

B. Ganz unabhängig von dem rechtlichen Verhältnis des Dawes-Werks zum Vertrag von Versailles ist die politische Frage zu behandeln, ob die Annahme des Dawes-Plans zweckmäßig war oder nicht. Für die Entscheidung dieser Frage kommt es vor allem darauf an, wie sich unsere gesamte politische und wirtschaftliche Lage bei Ablehnung des Dawes-Plans gestaltet hätte. Das Londoner Protokoll sah für den Tag nach der endgültigen Unterzeichnung die Anordnung der militärischen Räumung der Zone Dortmund-Hörde und der seit dem 11. Januar 1923 außerhalb des Ruhrgebiets besetzten Gebiete zugleich mit ihrer wirtschaftlichen Räumung vor; acht Tage später das Aufhören der Erhebung von Abgaben an der östlichen Zollgrenze zwischen dem besetzten und unbesetzten Deutschland; zehn Tage später Wiedereinführung der im unbesetzten Deutschland geltenden Gesetze und Tarife für die Erhebungen jeder Art. Bis zum 21. Oktober 1924 war die Beseitigung aller Beschränkungen der deutschen fiskalischen und wirtschaftlichen Gesetzgebung seit dem 11. Januar 1923 vorgesehen, ebenso die Wiedereinsetzung der deutschen Behörden mit den vollen Befugnissen, die sie in den besetzten Gebieten vor dem 11. Januar 1923 ausgeübt hatten; ferner die Rückgabe aller industriellen, landwirtschaftlichen und verkehrswirtschaftlichen Unternehmungen, die seit dem 11. Januar 1923 von den Besatzungsbehörden ausgebeutet oder gepachtet worden waren, an ihre Eigentümer. Bis zum 7. Dezember 1924 waren die von der französisch-belgischen Regie betriebenen Eisenbahnstrecken an die deutsche Reichsbahngesellschaft [331] tatsächlich zurückzugeben und bis zum 16. August 1925 sollte auch spätestens das Ruhrgebiet militärisch geräumt werden. Andere Mittel, als die Unterzeichnung des Londoner Protokolls, um alle diese politisch und wirtschaftlich gleich unerträglichen, sicherlich widerrechtlichen Eingriffe der alliierten Reparationsgläubiger tatsächlich rückgängig zu machen, dürften nicht vorhanden gewesen sein. Daß somit die Unterzeichnung des Londoner Protokolls praktisch das einzig wirksame Mittel war, um die widerrechtlichen Beeinträchtigungen durch den Ruhreinbruch und seine Folgen tatsächlich zu beseitigen, muß bei der Beurteilung der politischen Zweckmäßigkeit dieser Unterzeichnung mit berücksichtigt und gegenüber der Verschärfung der Verpfändungs- und Kontrollbestimmungen abgewogen werden.

C. Mit dieser Beurteilung des rechtlichen Verhältnisses zum Vertrag von Versailles und der politischen Gründe, welche trotz gewisser Verschärfungen unserer Reparationsverpflichtungen für die Annahme des Dawes-Plans sprachen, ist schlechterdings nichts über die Ausführbarkeit und die wirtschaftliche Tragweite des Dawes-Werks überhaupt ausgesagt. Eine zusammenfassende allseitig abwägende Beurteilung in knapper Form ist am einfachsten dadurch zu geben, daß die Vorteile und Nachteile einander gegenübergestellt werden, welche - unter der Voraussetzung, daß überhaupt Reparationen zu zahlen sind - das Dawes-Werk für Deutschland enthält. Eine solche Gegenüberstellung wird alsdann auch bei der Beurteilung aller Abänderungsvorschläge nützlich werden können, insofern die Erhaltung, möglichst sogar der Ausbau der Vorteile, umgekehrt die Beseitigung, wenigstens die Abschwächung der Nachteile anzustreben ist.


1) Vorteile

1. Die Zahlungen auf Grund des Dawes-Plans schließen alle Beträge ein, die Deutschland den alliierten und assoziierten Mächten schuldet, insbesondere die Besatzungskosten, die Kosten der verschiedensten Kommissionen und Kontrollorgane, den Zinsen- und Tilgungsdienst der deutschen Auslandsanleihe von 1924 und die Finanzierung der weiteren Sachleistungen.

2. Abgesehen von den durch den Dawes-Plan selbst vorgesehenen, findet keine andere ausländische Kontrolle oder Einmischung mehr statt.

3. Mit der Leistung der einzelnen Zahlungen in Goldmark oder deren Gegenwert in deutscher Währung auf das Reichsbankkonto des Generalagenten für Reparationszahlungen hat die deutsche Regierung die ihr jeweils obliegenden finanziellen Verpflichtungen endgültig erfüllt.

[332] 4. Eine Übertragung der aufgebrachten Reparationszahlungen in die Währung der Reparationsgläubigerländer darf nur insoweit erfolgen, als durch die Durchführung des Programms für die Sachleistungen und die Zahlungen auf Grund der Reparation Recovery Acts Störungen des Wechselkurses verhindert werden und beim Ankauf von Devisen zur Übertragung von Bargeld so verfahren wird, daß eine Gefährdung der Währung unmöglich ist. Dabei ist es von besonderer Bedeutung, daß die Sachverständigen bei der Erörterung der Bedingungen für die dauernde Stabilität der Währung eines Landes ausdrücklich darauf hinweisen, daß sich nicht nur der Haushalt im Gleichgewicht befinden muß, sondern daß auch die Einkünfte aus dem Auslande ebenso groß wie, unter Einschluß der Reparationszahlungen, die Zahlungen ans Ausland sind. Sie sagen wörtlich, daß Reparationszahlungen ans Ausland "nur aus einem wirtschaftlichen Überschuß der Arbeitsleistung des Landes bezahlt werden können". Ja, sie fügen sogar den in seiner Bedeutung gar nicht überschätzbaren Satz hinzu: "Anleiheoperationen können die Sachlage zwar verschleiern oder ihre praktischen Auswirkungen zeitlich hinausschieben, vermögen sie aber nicht zu ändern."13

5. Falls die nicht übertragbaren Reparationszahlungen den Betrag von 2 Milliarden Reichsmark erreicht haben und die Reichsbank sie nicht länger auf dem Reichsbankkonto des Generalagenten für Reparationszahlungen wünscht, sind sie langfristig anzulegen, so daß also nicht durch eine plötzliche Kündigung schwere Erschütterungen eintreten können.

6. Von allergrößter Bedeutung - wenn die Schutzbestimmungen bei der Übertragung richtig innegehalten werden - ist schließlich die Bestimmung, daß beim Erreichen der 5-Milliarden-Grenze der nichtübertragbar gewesenen Reparationszahlungen bis zum Eintritt der Wiederübertragbarkeit eine Herabsetzung der Aufbringungsverpflichtungen eintritt.

7. Einen Vorteil bietet das Dawes-Werk auch dadurch, daß für ziemlich alle denkbaren Meinungsverschiedenheiten Schiedsinstanzen vorgesehen sind und damit die Gefahr einer ausschließlich politischen Entscheidung wesentlich vermindert ist.

8. Auf die politischen Wirkungen der Unterzeichnung des Londoner Protokolls, insbesondere die Räumung des Ruhrgebiets, ist bereits hingewiesen worden.

9. In gewissem Sinne darf auch als Vorteil gewertet werden, daß die Sachverständigen ihre Vorschläge nicht als endgültige Lösung des Reparationsproblems betrachteten, sondern ausdrücklich auf die Notwendigkeit einer späteren endgültigen Regelung hingewiesen haben.


[333]
2) Nachteile

1. Der grundlegende Nachteil besteht darin, daß auch das Dawes-Werk an der Anerkennung des Londoner Ultimatums vom Mai 1921 nichts geändert hat und somit die freilich nur durch Sanktionsdrohungen erpreßte Unterschrift unter den Vertrag von Versailles hinsichtlich der Reparationsverpflichtungen ebensowenig formell ungültig geworden ist wie die Unterzeichnung des Londoner Ultimatums. Damit ist also weder das Unrecht beseitigt worden, daß die im Vorfriedensvertrag übernommene deutsche Wiederherstellungspflicht durch den Vertrag von Versailles auf einen sehr viel größeren Kreis von Schäden ausgedehnt wurde (wodurch überhaupt erst die außerordentliche Höhe der Gesamtforderung möglich wurde); noch sind die zahllosen Verstöße der Reparationskommission bei der Anerkennung der Reparationsforderungen der einzelnen Reparationsgläubigerländer, die in zweiter Linie zu der Höhe der Gesamtforderung geführt haben, wiedergutgemacht. Und drittens ist der Wert der bis zum Inkrafttreten des Londoner Ultimatums von Deutschland erfolgten und auf Reparationskonto anrechnungspflichtigen Leistungen bislang weder vollständig noch in einer auch nur dem Vertrage von Versailles entsprechenden Weise angerechnet worden.

2. Dadurch, daß nur für einen Teil der auf Grund des Dawes-Werks auferlegten Verpflichtungen eine zeitliche Begrenzung vorgenommen worden ist, bleibt nicht nur die Höhe, sondern vor allem auch die Dauer der deutschen Zahlungsverpflichtungen vollkommen unbestimmt. Diese Unsicherheit hat nicht nur, insbesondere mit Rücksicht auf den deutschen Kredit, gefährliche wirtschaftliche Folgen. Noch bedenklicher sind die moralischen Wirkungen, die sowohl für die Schaffenskraft des deutschen Volkes wie seine Stellung in der Welt durch eine unabsehbare Reparationsbedrückung gegeben sind.

3. Wenngleich die Sonderbelastung der deutschen Reichsbahngesellschaft und der deutschen Industrie letzten Endes die Gesamtheit der deutschen Wirtschaft ebenso wie die Leistungen aus dem Reichshaushalt trifft, so bedeuten diese Sonderverpflichtungen doch insofern eine zusätzliche Belastung, als sie mit außerordentlich weitgehenden unerwünschten Aufsichtsrechten und unter Umständen noch viel gefährlicheren Eingriffsrechten der Reparationsgläubiger in die deutsche Wirtschaft verbunden sind.

4. Die Möglichkeit der Veräußerung der Industriebonds und sogar eines Teils der Einzelobligationen wie auch der Reparationsschuldverschreibungen der deutschen Reichsbahngesellschaft legen, freilich mit den Einschränkungen, die sich aus dem Transferschutz ergeben, die Gefahr einer Privatisierung der Reparationsschuld nahe. Eine solche Privatisierung, durch die der einzelne private aus- [334] ländische Inhaber von Bonds bzw. Obligationen Gläubiger Deutschlands wird, machte eine Abänderung der Reparationsverpflichtungen praktisch unmöglich und bedeutete darum eine noch viel gefährlichere Festlegung als jede allein den alliierten Regierungen gegenüber übernommene Verpflichtung.

5. Durch die dem Kommissar für die verpfändeten Reichseinnahmen eingeräumten Rechte ist tatsächlich eine Finanzkontrolle eingerichtet worden, welche selbst unter der Voraussetzung vollkommener Erfüllung der durch das Daweswerk auferlegten Verpflichtungen den Kommissar nicht nur zu einem Eindringen bis in alle Einzelheiten der Verwaltung der beschlagnahmten Einkünfte berechtigt, sondern ihm sogar das Recht gibt, dem Reichsminister der Finanzen Vorschläge zu machen, ja sogar gegen Tarifermäßigungen Widerspruch zu erheben, wenn bei unveränderter Lage der einschlägigen Gesetze in sechs aufeinanderfolgenden Monaten der abgelieferte Betrag einer der verpfändeten Einnahmen um insgesamt mehr als 50 vom Hundert hinter dem abgelieferten Betrag der entsprechenden Monate des Vorjahres zurückbleibt. Damit ist ein unmittelbarer Eingriff in die deutsche Steuergesetzgebung selbst dann möglich, wenn nicht nur alle Verpflichtungen erfüllt sind, sondern sogar der Wert des Gesamtpfandes unvermindert bleibt, falls nur die Zusammensetzung des Gesamtpfandes durch entsprechende Verschiebung des Ertrags der einzelnen Steuern sich verändert hat. Hierzu kommt noch die außerordentliche Schwere der Eingriffe, die dem Kommissar gestattet sind, falls der Ertrag der verpfändeten Einkünfte nicht zur Deckung der Zahlungsverpflichtungen des Reiches ausreicht.

6. Wenngleich auch der Kommissar bei der Reichsbank im allgemeinen nur Kontrollrechte besitzt, so bildet doch die Befugnis des Übertragungskomitees, den Reichsbankpräsidenten von seiner Ansicht zu unterrichten, daß der jeweils geltende Reichsbankdiskontsatz die notwendigen Übertragungen erschwere, eine erhebliche Gefahr. Denn bei dem Einflusse der Reparationskommission und der Vertreter der Reparationsgläubiger im Generalrat der Reichsbank und den allgemeinen Befugnissen des Übertragungskomitees auf dem Gebiet der Valuta- und Diskontpolitik wird sich der Reichsbankpräsident der Beachtung einer solchen Mitteilung nur sehr schwer entziehen können.

7. Das gesamte Kontrollsystem ist wohlweislich, unter Ablehnung andersartiger belgischer Vorschläge, so gestaltet worden, daß es wenigstens in normalen Zeiten, d. h. ohne daß ein deutscher Zahlungsverzug vorliegt, einigermaßen unsichtbar arbeitet. Aber gerade darin liegt eine gewisse Gefahr, weil nämlich die öffentliche Mei- [335] nung dadurch nicht genügend der beim geringsten Zahlungsverzug drohenden Eingriffe eingedenk bleibt.

8. Was nun die absolute Höhe der deutschen Aufbringungsverpflichtungen zunächst in der sogenannten Normalhöhe von 2½ Milliarden Goldmark angeht, so haben die Sachverständigen überhaupt keinen ernsthaften Versuch unternommen, die Höhe dieser Summe zu begründen, weder dadurch, daß sie untersuchten, zu welchen Leistungen Deutschland bei strengerer Beobachtung auch nur der Bestimmungen des Vertrags von Versailles eigentlich verpflichtet sei, noch durch eine ausreichende Untersuchung der deutschen Leistungsfähigkeit. Die Aufbringungssumme nach der durch den möglichen Ausfuhrüberschuß bestimmten Zahlungsfähigkeit zu bemessen, lehnten sie ausdrücklich ab, weil sich dadurch eine so niedrige Summe ergäbe, daß sie für Deutschlands Gläubiger unannehmbar sei. Diese politische Erwägung verführte sie dazu, die Aufbringungsverpflichtung nicht nach der deutschen Zahlungsfähigkeit, sondern nach der ihrer ebensowenig begründeten Meinung nach sicherer feststellbaren Höchstleistungsfähigkeit zur inneren Aufbringung zu bemessen. Aber auch für ihre Abschätzung der Fähigkeit, möglichst hohe Summen im Inneren aufzubringen, haben sie keine zahlenmäßige Begründung versucht, weil es eine solche gar nicht geben kann. Statt dessen berufen sie sich auf die angeblich im Vertrag von Versailles enthaltene Forderung, daß das deutsche Steuersystem verhältnismäßig genau so drückend sei, wie das irgendeiner anderen in der Reparationskommission vertretenen Macht. Im Vertrage von Versailles, Abschnitt VIII, Anlage II, § 12, Absatz 2b, ist dies Verlangen aber nicht zur Begründung möglichst hoher Forderungen aufgestellt, sondern lediglich zur Regelung einer anderweit errechneten Verpflichtung. Daß es überhaupt nicht möglich ist, den Druck verschiedener Steuersysteme verschiedener Länder mit ganz verschiedener wirtschaftlicher und sozialer Struktur zu vergleichen, sei nur nebenbei erwähnt.

9. Da es aber nun, wie die Sachverständigen selber wußten, auf keinen Fall möglich war, die Fähigkeit Deutschlands zur Aufbringung bestimmter Summen richtig abzuschätzen, sie aber unter keinen Umständen Deutschland zu gut fahren lassen wollten, führten sie zur Ergänzung den sogenannten Wohlstandsindex ein, durch den, wie erwähnt, die deutschen Zahlungen unter Umständen über die selbst im Vertrag von Versailles festgelegte Summe hinaus gesteigert werden können. Der Wohlstandsindex steht aber darum nicht nur im Widerspruch zu den Grundlagen unserer Verpflichtungen, sondern er ist auch als Index eines Wachstums der deutschen Leistungsfähigkeit so falsch konstruiert, daß er bereits aus diesem Grunde zur schärfsten Kritik herausfordert. Mindestens drei seiner sechs [336] Faktoren sind unter den gegebenen Verhältnissen grundsätzlich falsch gewählt, weil ihr Steigen nicht ein Anwachsen, sondern eine Minderung der deutschen Leistungsfähigkeit bedeutet. Das ist einmal der Wert der Ein- und Ausfuhr. Für die Ausfuhr haben es die Sachverständigen selber zugegeben, für die Einfuhr liegt es auf der Hand. Sodann die Zunahme der deutschen Bevölkerung. In einem verhältnismäßig kapitalarmen, seiner wichtigsten Rohstoffquellen beraubten und viel zu dicht besiedelten Lande bedeutet die Bevölkerungsvermehrung, die nicht der gleichzeitigen Kapitalvermehrung entspricht, eine Bedrohung und keine Steigerung der durchschnittlichen Lebenshaltung. Und die Einnahmen und Ausgaben der großen Länder steigern sich, wie die Erfahrung der letzten Jahrzehnte zeigt, im allgemeinen wesentlich nur für militärische und soziale Zwecke. Angesichts der Rüstungsbeschränkungen des Vertrages von Versailles bleiben für Deutschland somit nur soziale Steigerungsgründe übrig, d. h. wachsendes Bedürfnis nach sozialer Fürsorge wird als Zeichen wachsenden Wohlstandes gewertet!

10. So wichtig grundsätzlich die Bestimmungen des Transferschutzes sind, so unzulänglich ist ihre nähere Ausgestaltung. Einmal fehlt es an jedem klaren Zwang, die Erfordernisse der deutschen Währung auf lange Sicht zu berücksichtigen, so daß das Transferkomitee, unter Außerachtlassung der ausdrücklichen Warnung der Sachverständigen, Übertragungen vornehmen kann, die nicht durch einen Überschuß der Zahlungsbilanz, sondern lediglich durch eine entsprechende Vermehrung der Kapitaleinfuhr, also auf dem Kreditwege, ermöglicht werden. Das Transferkomitee läßt dabei vollkommen außer acht, daß ohne die Sicherheit entsprechend produktiver Verwendung späterhin nicht nur keine Reparationsübertragungen ohne Gefährdung unserer Währung möglich sein werden, sondern durch Verzinsung und Tilgung dieser Kredite eine unsere Währung unter Umständen gefährdende Beanspruchung der Zahlungsbilanz eintritt, welche bei strengerer Handhabung des Transferschutzes hätte vermieden bleiben können. Auch die im Dawesplan ausdrücklich vorgesehene Einbeziehung der Sachlieferungen und der Zahlungen auf Grund der Reparation Recovery Acts in den Transferschutz ist nicht so deutlich formuliert, daß sich daraus klare Forderungen für ein entsprechendes Verhalten des Transferkomitees ableiten ließen.

11. Schließlich muß noch darauf hingewiesen werden, daß auch durch das Londoner Protokoll und seine Anlagen die Gefahr von Sanktionen nicht vollkommen beseitigt ist, und vor allem nicht die Möglichkeit der zwar durch den Vertrag von Versailles nicht zugelassenen, aber von den Reparationsgläubigern dennoch behaupteten Möglichkeit militärischer Sanktionen, selbst ohne daß hierüber [337] volles Einverständnis der beteiligten Reparationsgläubiger im Einzelfalle erzielt zu sein brauchte.



III. Die Ausführung des Dawes-Werks

Die folgende Übersicht unterrichtet zunächst über die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des Generalagenten für Reparationszahlungen während der vier ersten ganzen Jahre der Ausführung des Daweswerks, das ist vom 1. September 1924 bis zum 31. August 1928, sowie der ersten zwei Drittel des fünften Jahres, also des ersten Normaljahres, das ist vom 1. September 1928 bis zum 30. April 1929:

(Tabellen siehe Seite 338 und 339.)

Aus den nachstehenden Übersichten geht hervor, daß das Dawes-Werk bislang äußerlich vollkommen reibungslos funktioniert hat. Soweit die Einnahmen des Generalagenten nicht vollkommen plangemäß erfolgt sind, entspringt die Abweichung jeweils entsprechenden Vereinbarungen mit der deutschen Regierung, worauf im folgenden noch kurz eingegangen wird. Für die Ausgaben des Generalagenten ist vor allem das stetige und starke Anwachsen der Barüberweisungen von Bedeutung, welche in den vollen Jahren absolut von 0 auf 468 Millionen, relativ von 0 über 7%, 20,2%, 28,5% auf 36,3% des an die Gläubiger verteilten Betrages angewachsen sind. Auch die Bedeutung der Zahlungen auf Grund der Reparation Recovery Acts, welche ja praktisch dadurch, daß für 26 vom Hundert des Wertes der betreffenden Ausfuhr keine ausländischen Zahlungsmittel nach Deutschland gelangen, für unsere Währung dieselbe Bedeutung wie die Barüberweisungen haben, sind in den vollen Jahren von 180 auf 351 Millionen gestiegen. Sie haben im vierten Jahre mit den eigentlichen Barüberweisungen und einigen anderen unbedeutenden Übertragungen auch in ausländischer Währung zusammen mehr als die Hälfte der gesamten Leistungen ausgemacht, so daß die Sachlieferungen, die im ersten Jahre einschließlich der Requisitionen und Lieferungen auf Grund des Rheinlandabkommens und im Ruhrgebiete und anderen Zahlungen in Reichsmark noch 63,1 vom Hundert darstellten, im vierten Jahre auf 45,9 vom Hundert herunter gegangen sind. Im laufenden Jahre ist, vor allem im letzten Monat April, eine stärkere Ansammlung auf dem Konto des Generalagenten zu verzeichnen. Ob dies vorübergehende Bedeutung hat, oder auf beginnende Transferschwierigkeiten schließen läßt, ist noch nicht mit Sicherheit zu sagen.

Zur Einzelausführung des Daweswerkes ist an wesentlichen Geschehnissen folgendes zu vermerken:

[338]
Ausgaben (in Millionen Goldmark)
 1. Jahr  2. Jahr  3. Jahr  4. Jahr 5. Jahra
1. Zahlungen in Mark an Besatzungstruppen 52,3   41,8   37,4   34,0   29,3  
2. Requisitionen und Schadenersatzleistungen, sowie Lieferungen in Natura auf Grund d. Rheinlandabkommens und im Ruhrgebiet 135,1   44,4   36,2   31,7  
3. Reparat. Recovery Acts 180,3   243,1   290,1   351,0   258,7  
4. Lieferungen von Steinkohlen, Koks u. Braunkohlen, einschließlich Beförderung 295,6   357,6   276,1   271,5   134,3  
5. Lieferungen von chemischen Düngemitteln 19,9   50,8   60,8   50,8   33,6  
6. Lieferungen von Farbstoffen und pharmazeutischen Erzeugnissen 26,3   11,2   12,5   18,9   7,4  
7. Sonstige Sachlieferungen 79,5   238,3   307,8   413,5   434,3  
8. Verschied. Zahlungen —   2,2   1,3   1,2   1,2  
9. Barüberweisungen —   70,8   258,6   467,9   514,7  

Gesamtbetrag f. d. Mächteb 789,0   1060,2   1280,7   1640,5   1413,5  

10. Dienst der deutschen Auslandsanleihe 1924 77,5   97,2   91,3   90,5   58,1  
11. Interalliierte Kommissionen und Schiedsgerichte 26,7   18,4   10,0   8,2   6,4  
12. Kosten der Erhebung von Zöllen usw. 3,3   —   —   —   —  
13. Diskont und sonstige Nebenausgaben 0,2   7,4   6,5   7,1   5,3  
14. Kursverlust —   —   0,4   —   —  

Insgesamt Ausgaben 896,8   1183,3   1389,0   1746,4   1483,4  

Bankguthaben am Schlusse des betreffenden Jahres, bezw. im fünften Jahre am 30. April 1929 107,0   93,6   185,5   189,5   328,1  

Insgesamt 1003,8   1276,9   1574,5   1935,9   1811,5  

ades 5. Jahres vom 1. 9. 1928 - 30. 4. 1929.
b Der an die Mächte verteilte Gesamtbetrag verteilt sich folgendermaßen auf die einzelnen Länder:

Frankreich 396,6   565,7   638,3   862,5   742,7  
Britisches Reich 189,9   226,7   302,5   367,0   329,4  
Italien 60,4   77,1   92,8   119,5   106,8  
Belgien 93,5   116,4   68,6   108,6   77,6  
Serbien 30,1   38,2   46,3   58,5   54,2  
Vereinigte Staaten —   14,9   98,8   85,2   62,8  
Rumänien 7,4   9,0   10,6   15,4   15,5  
Japan 3,8   2,8   10,1   9,1   10,3  
Portugal 4,7   6,3   8,1   10,1   9,4  
Griechenland 2,6   3,2   4,2   4,4   4,5  
Polen 0,0   0,2   0,2   0,3   0,4  

789,0   1060,2   1280,7   1640,5   1413,5  

[339] Die Einnahmen der einzelnen Jahre sind transferiert:

Mill. Goldmark    % der Einnahmen
 1. Jahr  2. Jahr  3. Jahr  4. Jahr 5. Jahrc     1. Jahr  2. Jahr  3. Jahr  4. Jahr 5. Jahrc
1. In ausländ. Währung 262,1   414,4   682,5   942,2  863,7      26,1   35,4   46,1   53,8   53,2  
2. Durch Zahlgn. in RM 634,7   768,9   706,5   804,2  619,6   63,2   65,8   47,6   45,9   38,2  
3. Überhpt. nicht 107,0   -13,4   91,9   4,0  138,6   10,7   -1,2   6,3   0,2   8,6  

1003,8   1169,9   1480,9   1750,4  1622,0   100,0   100,0   100,0   100,0   100,0  


Einnahmen (in Millionen Goldmark)
 1. Jahr  2. Jahr  3. Jahr  4. Jahr 5. Jahrc
1. Deutsche Auslandsanleihe 1924 800   —   —   —   —  
2. Normale Haushaltsleistungen —   250   110   500   833,3  
3. Zusätzliche Haushaltsleistungen —   —   300   —   —  
4. Beförderungssteuer —   241,9   278,1   285,8   193,3  
5. Reichsbahnreparationsschuldverschreibungen, Verzinsung und Tilgung 200   550   540   660   440  
6. Industrieobligationen, Verzinsung und Tilgung —   125   250   300   150  
7. Sonstige Zinseneinnahmen 0,3   2,7   2,8   4,3   5,4  
8. Kursgewinne 0,2   0,3   —   0,3  
9. Sonstige Einnahmen 3,3d  —   —   —   —  

Insgesamt Einnahmen 1003,8   1169,9   1480,9   1750,4   1622,0  

Bankguthaben am Anfang des betreffenden Jahres —   107,0   93,6   185,5   189,5  

Insgesamt 1003,8   1276,9   1574,5   1935,9   1811,5  

c 2/3 des 5. Jahres vom 1. 9. 1928 - 30. 4. 1929.
d Einnahmen im besetzten Gebiet während der Übergangszeit zur Deckung der Zollerhebungskosten.



1) Ingangsetzen des Daweswerkes

Nach Abschluß der Londoner Konferenz am 16. August 1924 gingen bereits vier Tage später die Gesetzentwürfe über die Londoner Konferenz dem Reichsrate zu und wurden am folgenden Tage vom Reichsrat verabschiedet, nachdem die zuständigen Ausschüsse des vorläufigen Reichswirtschaftsrats gleichzeitig zugestimmt hatten. Am selben Tag begann auch gleich die Aussprache im Auswärtigen Aus- [340] schuß des Reichstags, zwei Tage später in seinem Plenum. Am 29. August erfolgte die Annahme der Gesetze im deutschen Reichstage, und am folgenden Tage die Unterzeichnung des Londoner Protokolls. Da die Reparationskommission schon am 29. August als vorläufigen Agenten und Präsidenten des Transferkomitees den Amerikaner Owen D. Young und als Kommissar für die verpfändeten Einnahmen den Engländer Fadyean, als Treuhänder für die Eisenbahnobligationen den Franzosen Delacroix und als Treuhänder für die Industrieobligationen den Italiener Nogara ernannt hatte, konnte sie an dem spätesten hierfür vorgesehenen Termin, dem 1. September 1924, auf Grund des Londoner Protokolls die erste Feststellung treffen, daß die für die Durchführung des Dawesplans erforderlichen Gesetze in der von ihr gebilligten Fassung verkündet seien und der Generalagent für Reparationszahlungen seine Tätigkeit aufgenommen habe. Damit erfolgte gleichzeitig die erste Zahlung von 20 Millionen Goldmark Übergangsleistung auf das Konto des Generalagenten durch die Reichsregierung. Am 3. September 1924 ernannte die Reparationskommission den Amerikaner Parker Gilbert zum endgültigen Generalagenten, der dies Amt heute noch bekleidet. Kurz darauf setzte sie für die Dauer der Durchführung des Sachverständigengutachtens die Befugnisse des seinerzeit eingerichteten Garantiekomitees außer Kraft. Am 20. September 1924 veröffentlichte die französische Regierung einen Erlaß über die dem englischen Reparation Recovery Act entsprechende Einführung einer 26%igen Reparationsabgabe auf eingeführte deutsche Waren. Ein Einspruch der deutschen Regierung hiergegen blieb fruchtlos. Am 30. September 1924 wurde die Bank für deutsche Industrieobligationen gegründet. Am 10. Oktober 1924 wurde in London die Vereinbarung zwischen den beteiligten Bankgruppen über die Verteilung der deutschen 800-Millionen-Auslandsanleihe abgeschlossen. Gleichzeitig ernannte die Reparationskommission das Transferkomitee, welches nunmehr außer dem Generalagenten aus einem weiteren Amerikaner, einem Belgier, einem Engländer, einem Franzosen und einem Italiener besteht. Am darauffolgenden Tage ging das Betriebsrecht der deutschen Reichsbahn auf die deutsche Reichsbahngesellschaft über. Am 13. bzw. 28. Oktober 1924 erfolgten die zweite und dritte Feststellung der Reparationskommission, daß der Kontrollapparat, die Bank für deutsche Industrieobligationen, die deutsche Reichsbahngesellschaft bestimmungsgemäß eingerichtet und die Zertifikate für die Eisenbahn- und Industrieobligationen übergeben seien bzw. die französische und belgische Regierung das für die Wiederherstellung der fiskalischen und wirtschaftlichen Einheit Deutschlands aufgeführte Programm durchgeführt hätten.


[341]
2) Zahlungen aus dem deutschen Reichshaushalt

Erstes Jahr. Wie bereits erwähnt, hatte die deutsche Regierung im ersten Jahre nicht aus eigenen Mitteln, sondern aus dem Ertrag einer Auslandsanleihe 800 Millionen Goldmark auf das Reichsbankkonto des Generalagenten einzuzahlen. Die Anleihe wurde zu rund der Hälfte des Nennbetrages in Amerika, zu knapp einem Viertel in England, mit dem übrigen, ein Viertel ein wenig übersteigenden, Betrage in Belgien, Holland, Frankreich, Italien, Schweden, der Schweiz und zu einem sehr kleinen Teil von noch nicht 6 Millionen Goldmark in Deutschland aufgelegt. Die in den verschiedenen fremden Währungen erzielten Anleiheerträge im Gegenwert von 801 Millionen Goldmark wurden einem auf den Namen des Reichs lautenden und unter der Kontrolle des Generalagenten stehenden Reichsbankkonto gutgeschrieben. Diese ausländischen Währungsbeträge wurden dann später, um die übrigen Zwecke der Auslandsanleihe zu erfüllen, der Reichsbank freigegeben, wobei gleichzeitig der Gegenwert in Reichsmark zunächst dem Reich gutgeschrieben wurde, der Generalagent aber entsprechend der Fälligkeit der einzelnen Beträge der deutschen Jahresleistung diese im jeweiligen Goldmarkwerte abhob. Die Anleihe ist mit 7 vom Hundert jährlich zu verzinsen und wird am 15. Oktober 1949 fällig, sofern sie nicht früher getilgt wird. Es ist ein Tilgungsfonds anzulegen, der zur Gesamttilgung bei Fälligkeit genügt.

Es wurden ferner für das folgende Reparationsjahr mit der Reichsregierung Vereinbarungen über die monatliche Zahlung der von ihr zu leistenden Beträge aus dem Reichshaushalt getroffen. Entsprechendes wurde für die Abführung der Beförderungssteuer vereinbart.

Wie bereits früher erwähnt, waren für den Fall einer bestimmten Erhöhung des Aufkommens der verpfändeten Reichseinnahmen für das dritte und vierte Reparationsjahr zusätzliche Zahlungen vorgesehen, welche insgesamt den Betrag von 500 Millionen erreichen konnten. Da bereits während der ersten beiden Reparationsjahre die Einnahmen aus diesen Einkünften eine starke Steigerung aufwiesen und mit einer weiteren Steigerung, insbesondere infolge einer vom Reich vorgenommenen Erhöhung einzelner dieser Steuern, zu rechnen war, andererseits den Reparationsgläubigern an einer sicheren und gleichmäßigeren Steigerung der Reparationszahlungen im Interesse gleichmäßiger Übertragungen lag, einigte man sich darauf, die Verpflichtung zu einer unter Umständen bis 500 Millionen Goldmark sich steigernden beweglichen Zahlung in eine feste Verpflichtung von 300 Millionen Goldmark umzuwandeln, welche lediglich im dritten Reparationsjahre in monatlichen Raten zu zahlen war. Die Notwendigkeit dieses Abkommens wäre mindestens zum Teil durch die Unterlassung von Steuererhöhungen vermeidbar gewesen, nach- [342] dem aber diese Erhöhungen vorgenommen waren, wurde das Abkommen auch für Deutschland von Vorteil, weil es die Mehrzahlung begrenzte und gleichmäßiger verteilte.


3) Verzinsung und Tilgung der Reichsbahnobligationen

Auch die Zahlung der deutschen Reichsbahngesellschaft wurde auf Grund einer besonderen Vereinbarung monatlich geleistet, wobei der Reichsbahngesellschaft ein Diskont von 6 vom Hundert zugestanden wurde. Ferner wurde von der Reichsbahngesellschaft mit der Reichsregierung angesichts der ungünstigen Lage auf dem Kapitalmarkt ein Abkommen dahingehend geschlossen, daß der Reichsregierung nicht, wie im Dawesplan vorgesehen, der Erlös aus dem Verkauf von Vorzugsaktien im Nennwert von 500 Millionen Goldmark übergeben wurde, woraus im zweiten Jahre der Haushaltsbeitrag und der aus der Beförderungssteuer zu entrichtende Betrag beglichen werden sollte. Vielmehr erhielt die Reichsregierung die entsprechenden Vorzugsaktien und entrichtete die fälligen Beträge aus anderen Haushaltsmitteln.


4) Verzinsung und Tilgung der Industrieobligationen

Die erstmalige Umlage der Industriebelastung ergab als Koeffizient für die Verteilung der Last laut Verordnung vom 13. Dezember 1924 17,1 vom Hundert des Betriebsvermögens. Da der Koeffizient etwas höher bemessen war, als zur Erreichung des vorgesehenen Betrages von 5 Milliarden nötig, wurde eine Ermäßigung des Nennbetrages der Einzelobligationen um 8 vom Hundert gewährt, wodurch der Koeffizient auf 15,75 vom Hundert sank. Also betrug die Belastung der deutschen Industrie rund ein Sechstel ihres Betriebsvermögens. Am festgesetzten Tage, dem 28. Februar 1925, wurden der Bank und dem Treuhänder 60 500 Einzelobligationen über insgesamt 5 Milliarden Goldmark übergeben. Da für die Aufbringung, wie früher erwähnt, ein größerer Kreis von Unternehmern in Betracht kommt, traf die aufbringungspflichtigen Unternehmer insgesamt gemäß Verordnung vom 12. Januar 1926 die Verpflichtung zur Verzinsung und Tilgung eines Betrages, welcher nur 13,64 vom Hundert ihres Betriebsvermögens ausmachte und als Jahresleistung, einschließlich der aufzubringenden Rücklage, im zweiten Reparationsjahre die Zahlung von 3,75‰ des aufbringungspflichtigen Betriebsvermögens.

Da die Unternehmer, welche Einzelobligationen ausgestellt hatten, ihr Rückkaufsrecht nicht ausübten, und die erforderlichen Vorbedingungen für die Unterbringung der Obligationen auf dem Weltmarkte nicht gegeben schienen, behielt der Treuhänder die gesamten 5 Milliarden Goldmark Industrieobligationen im Besitz, und zwar 4346,5 Millionen Goldmark Industriebonds und 653,5 Millionen Einzelobli- [343] gationen (von denen der Treuhänder bis zu 500 Millionen auf freiem Markte unmittelbar verwerten darf).

Für die Jahre 1926 bis 1928 betragen die endgültigen Jahresleistungen der aufbringungspflichtigen Unternehmer 3,5‰, 7,1‰ bzw. 7,65‰ des aufbringungspflichtigen Betriebsvermögens. Bei der zweiten Umlegung der Belastung hat sich ein Schlüssel von 19,6 vom Hundert des belasteten Betriebsvermögens ergeben.


5) Tätigkeit des Generalagenten und des Übertragungskomitees

Wie bereits erwähnt, sieht das Daweswerk auch für die Leistungen auf Grund der Reparation Recovery Acts den Transferschutz vor. Zunächst kam beim Inkrafttreten des Dawesplans nur der im März 1921 aufgestellte englische Reparation Recovery Act in Frage, aber die französische Regierung hatte im April 1921 bereits ein entsprechendes Gesetz erlassen, das aber, wie bereits erwähnt, erst mit Wirkung ab 1. Oktober 1924, also nach Unterzeichnung des Londoner Protokolls in Kraft gesetzt wurde. Der Generalagent für Reparationszahlungen bemühte sich von vornherein, eine anderweite Regelung herbeizuführen, weil ihm und dem Transferkomitee nicht nur jede Kontrolle über diese Form der Reparationszahlungen verloren ging, sondern auch die so übertragenen Beträge den dem betreffenden Lande zustehenden Betrag übersteigen konnten, was tatsächlich im Falle Englands geschah. Es gelang zwischen allen Beteiligten hinsichtlich des englischen Reparation Recovery Act ein Übereinkommen abzuschließen, nach welchem 90 vom Hundert der an der Ausfuhr nach England beteiligten deutschen Exporteure monatlich Devisen im Betrage von 30 vom Hundert ihrer Ausfuhr der Reichsbank zur Verfügung stellen. Von diesen Sterlingbeträgen überweist die Reichsbank allmonatlich für Rechnung des Generalagenten der Bank von England einen Betrag in englischen Pfunden in der Höhe des Reichsbankguthabens, das der britischen Regierung gemäß dem Programm der Reparationskommission und des Übertragungskomitees bei dem Generalagenten zusteht. Dieser zahlt vorbehaltlich der Zustimmung des Übertragungskomitees die Sterlingbeträge der britischen Regierung aus und erstattet den deutschen Exporteuren den Gegenwert in Reichsmark. Diese Regelung ist zwar günstiger als das alte Verfahren, beseitigt aber die Tatsache nicht, daß der deutschen Wirtschaft Auslandsguthaben ohne Rücksicht auf die deutsche Währung entzogen werden. Mit Frankreich wollte es zuerst nicht einmal gelingen, ein entsprechendes Abkommen zu treffen, vielmehr erstattete die französische Regierung den Ertrag aus der Erhebung des französischen Reparation Recovery Act an die Bank von Frankreich zur Gutschrift für den Generalagenten, der alsdann in den Grenzen [344] des französischen Anteils darüber zugunsten des französischen Schatzamtes verfügte und den Gegenwert den deutschen Exporteuren erstattete. Erst am 16. März 1928 ist auch mit der französischen Regierung ein dem deutsch-englischen Abkommen entsprechendes abgeschlossen worden. In der letzten Zeit macht allerdings gerade die Aufbringung der englischen Devisen durch die deutschen Exporteure Schwierigkeiten. Es handelt sich zur Zeit um einen Betrag von etwa 300 Millionen Goldmark jährlich.

Zur Durchführung der Sachlieferungen ist ein Reichskommissar für Reparationslieferungen und ein Sachlieferungsbüro in Paris eingerichtet worden. Durch eine in Köln abgeschlossene Konvention vom 20. Oktober 1926 ist auch im Verhältnis zu Frankreich der freie Kohlenlieferungsverkehr eingeführt. Belgien hat vorübergehend überhaupt auf Reparationskohlen verzichtet. Zur weiteren Förderung des Sachlieferungsverkehrs, gleichzeitig aber zur Minderung seiner Konkurrenz gegenüber der französischen Privatwirtschaft hat Frankreich unter dem 24. März 1928 ein besonderes Gesetz erlassen, durch welches zur Förderung von ganz oder zum Teil mit Hilfe von Sachlieferungen auszuführenden öffentlichen Arbeiten besondere verwaltungsmäßige Erleichterungen zugestanden werden. Das Verfahren zur Durchführung der erforderlichen Verträge für solche öffentliche Arbeiten wie auch andere außergewöhnliche Sachleistungen besteht darin, daß zunächst einmal die Verträge gemeinschaftlich von der Sachlieferungsstelle der Reparationskommission und der entsprechenden deutschen Stelle geprüft und alsdann erst vom Transferkomitee und der Reparationskommission entschieden werden. Als außergewöhnlich in diesem Sinne werden auch solche Sachlieferungen angesehen, welche vollständige Installierungen und Schiffsbauten vorsehen, die über 24 Monate in Anspruch nehmen, oder für nicht rationierte Waren Zahlungen von mehr als 12 Millionen Goldmark im Jahre bedingen.


6) Sonstiges

Das in dem Londoner Schlußprotokoll vorgesehene Schiedsgericht zur Entscheidung aller etwaigen Meinungsverschiedenheiten zwischen der Reparationskommission und Deutschland bezüglich der Auslegung des Daweswerks ist durch spätere Vereinbarung zwischen den Parteien von drei auf fünf Mitglieder verstärkt worden, um außer einem amerikanischen Vorsitzenden und zwei Vertretern der Reparationsgläubiger und Deutschlands noch zwei neutrale enthalten zu können. Zum deutschen Vertreter ist Professor Dr. Mendelssohn-Bartholdy, Hamburg, bestimmt worden. Alle dem Schiedsgericht bislang vorgelegten Fragen beziehen sich darauf, ob die im Dawesplan festgelegten Jahreszahlungen bestimmte auf Grund des Vertrags von [345] Versailles geschuldete Zahlungen mit umfassen oder nicht. Einige dieser Fragen sind vor der Entscheidung des Gerichtes durch Übereinkommen der Parteien erledigt worden. In drei weiteren Fragen hat das Gericht zugunsten Deutschlands entschieden, nämlich betreffs Übertragungen, welche Deutschland an Frankreich in bezug auf Rücklagen der Sozialversicherung hinsichtlich Elsaß-Lothringens zu bewirken hat, sowie in bezug auf die in Elsaß-Lothringen ab 11. November 1918 erdienten Zivil- und Militärpensionen und entsprechend die Übertragungen an Polen in bezug auf Rücklagen der Sozialversicherung hinsichtlich Oberschlesien. Hinsichtlich Naturalrestitutionen von Gegenständen aller Art und Wertpapieren und der Bezahlung einer während des Waffenstillstandes von Großbritannien vollzogenen Kohlenlieferung entschied das Schiedsgericht zugunsten der Reparationskommission. Betreffs der Zivil- und Militärpensionen in Oberschlesien sah es von einem Spruch ab.

Von außerordentlicher Bedeutung war die zweite Streitfrage, ob in die Dawesjahreszahlungen die Liquidationsentschädigungen einbegriffen seien, die das deutsche Reich an Reichsangehörige nach dem 1. September 1924 gezahlt hat oder zahlen wird. In dieser Streitfrage hat das Schiedsgericht zugunsten der Reparationskommission entschieden.

Ferner hat das zuständige Schiedsgericht in der Frage, unter welchen Bedingungen der Kommissar für die verpfändeten Einnahmen seine Zustimmung zu der beabsichtigten Senkung dieser Einnahmen zu geben hat, den Standpunkt der Reichsregierung nicht anerkannt.


7) Schlußbemerkung

Die vorstehende Schilderung der wichtigsten mit der bisherigen Ausführung des Dawesplans zusammenhängenden Geschehnisse zeigt auch nicht die geringste Ungenauigkeit und Unvollständigkeit der Ausführung durch die deutsche Regierung und keinerlei wesentliche Reibungen in der Durchführung des Daweswerks. Es wäre aber vollkommen verfehlt, hieraus irgendwelche Schlüsse auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Wirkungen oder gar auf die künftige Durchführbarkeit zu ziehen, wie es der Generalagent für Reparationszahlungen in seinem letzten Bericht getan hat. Es bleibt die Tatsache unbestreitbar, daß die bisherigen Übertragungen ohne eine augenblickliche Gefährdung unserer Währung nur durch die uns in sehr viel höherem Umfang gewährten ausländischen Kredite ermöglicht wurden, deren Rückzahlung bei Fortdauer der Reparationszahlungen auch nur in der Höhe des Normaljahres, bei Aufrechterhaltung des Transferschutzes zu einer Transferkrise, und bei seiner Lockerung zu einer Währungskrise führen muß. Denn die Aktivie- [346] rung unserer Zahlungsbilanz aus eigener Kraft in einem Umfang, daß sie neben den jeweils fälligen Zins- und Tilgungszahlungen für die Auslandskredite auch noch eine Übertragung der Reparationszahlungen auf Grund des Dawesplans gestattete, ist auch bei günstigster Schätzung der Zukunftsaussichten der deutschen Wirtschaft unmöglich. Und selbst beim formellen Fortbestand des gegenwärtigen Transferschutzes wird auf seine strengste Anwendung gedrungen werden müssen. Denn nach den bisherigen Erfahrungen ist weder der Generalagent für seine Person noch das Transferkomitee im ganzen darauf bedacht, den Transferschutz so wirksam wie möglich anzuwenden. (Inwieweit die Minderung der Übertragungen im April 1929 auf eine strengere Beachtung der Transferbestimmungen schließen läßt, kann zur Zeit der Niederschrift dieser Zeilen noch nicht beurteilt werden.) Schließlich wird es eine Aufgabe der Regierung wie der deutschen Öffentlichkeit sein, den Generalagenten für Reparationszahlungen in die Schranken seiner Befugnisse zurückzuweisen, wenn er, trotz auch von ihm anerkannter restloser Durchführung des Daweswerks durch Deutschland, sich wiederum in einer Weise in deutsche Verhältnisse einmischen sollte, wie er es in dem bekannten Schriftwechsel mit dem Reichsminister der Finanzen Köhler im vergangenen Jahre und in seinem letzten Jahresbericht getan hat.

Aus welchen Gründen, mit welchen Zielen, auf welchen Wegen und mit welchen Aussichten eine Umgestaltung unserer Reparationsverpflichtungen zu erstreben sei, wird der folgende Beitrag zeigen.



Literaturverzeichnis


I. Texte und Materialien

1. Amtliche Urkunden zur Vorgeschichte des Waffenstillstandes, Berlin, 1918.
2. Der Waffenstillstand 1918-1919. Im Auftrage der deutschen Waffenstillstandskommission herausgegeben von E. Marhefka, 3 Bände, Berlin 1928.
3. Der Friedensvertrag, amtlicher Text der Entente und amtliche deutsche Übertragung, im Auftrage des Auswärtigen Amtes, Berlin 1919.
4. Aktenstücke zur Reparationsfrage, herausgegeben vom Auswärtigen Amt, drei Folgen, Berlin 1922/23.
5. Die Sachverständigengutachten, im Auftrage des Auswärtigen Amtes, amtlicher Text der Reparationskommission in englischer und französischer Sprache und amtliche deutsche Übertragung.
6. Die Londoner Konferenz Juli/August 1924. Amtliches deutsches Weißbuch, Sitzungsprotokolle, Aktenstücke, Briefwechsel. Im Auftrage des Auswärtigen Amtes, Berlin 1925.
7. Die neuen Gesetze und das Londoner Protokoll, mit Notenwechsel, Denkschrift und Begründungen der Reichsregierung, mit Berichten der Organisationskomitees und den Satzungen der neuen Gesellschaften, Frankfurt a. M. 1924.
8. Friedrich Raab, Handbuch der Londoner Vereinbarungen, Berlin 1925.
9. "Berichte des Generalagenten für Reparationszahlungen" (vom 30. V. 25, [347] 30. XI. 25, 15. VI. 26, 30. XI. 26, 10. VI. 27, 10. XII. 27, 7. VI. 28, 22. XII. 28).
10. Materialien zur Reparationspolitik, herausgegeben von Friedrich Raab:
      1. "Die Bedeutung des Dawes-Plans", Rede des Generalagenten für Reparationszahlungen, englisch und deutsch, Berlin 1926.
      2. Der Schriftwechsel zwischen dem Generalagenten für Reparationszahlungen und der Reichsregierung, englisch und deutsch, Karlsruhe 1928.


II. Schriften vorwiegend geschichtlicher und politischer Art
1. R. St. Baker, Woodrow Wilson, Memoiren und Dokumente über den Vertrag von Versailles anno 1919, autorisierte Übersetzung von Thesing, Leipzig 1922.
2. Carl Bergmann, Der Weg der Reparation von Versailles über den Dawes-Plan zum Ziel, Frankfurt a. M. 1926.
3. Lujo Brentano, Was Deutschland gezahlt hat, auf Grund amtlichen Materials, Berlin 1923.
4. Rufus C. Dawes, Wie der Dawes-Plan zustande kam, Stuttgart 1926.
5. J. M. Keynes, Revision des Friedensvertrages, Deutsche Ausgabe, 1922.
6. R. Lansing, Die Versailler Friedensverhandlungen, Deutsche Ausgabe, Berlin 1921.
7. E. Marhefka, "Ein Waffenstillstand sui generis", in Vierteljahrsschrift für Politik und Geschichte, 1. (7.) Jahrgang, 1929, Heft 1.
8. H. G. Moulton an E. MacGuire, Deutschlands Zahlungsfähigkeit, übersetzt und ergänzt von Kuczynski, Berlin 1924.
9. H. G. Moulton, Der neue Reparationsplan, übersetzt und ergänzt von Kuczynski, Berlin 1924.
10. Friedrich Raab, "Der Wohlstandsindex", in Preußische Gemeindezeitung, 1928, Nr. 24.
11. Max Sering, Deutschland unter dem Dawes-Plan, Entstehung, Rechtsgrundlagen, wirtschaftliche Wirkungen der Reparationslasten, Berlin 1928.
12. Hugo Simon, Reparation und Wiederaufbau, Berlin 1925.
13. Fritz Terhalle, Die Reparationskontrolle, Jena 1925.
14. Oskar Wingen, Fünf Jahre Reparationspolitik, Berlin 1925.
15. Eugen Würzburger, Wie die Reparationsforderungen begründet wurden, Band IX der Probleme des Geld- und Finanzwesens, Leipzig 1929.


III. Schriften vorwiegend theoretischer Art
1. G. P. Auld, The Dawes-Plan and the new economics, New York 1927.
2. Herbert v. Beckerath, Reparationsagent und deutsche Wirtschaftspolitik, Bonn 1928.
3. Walter Eucken, "Das Übertragungsproblem", in Jahrbücher für Nationalökonomie und Statistik, dritte Folge, 68. Band, Jena 1925, S. 145 ff.
4. Harald Fick, Transferproblem und Transfertheorie, Jena 1929.
5. Sven Helander, "Zur Theorie der Transferierung", in Weltwirtschaftliches Archiv, Oktober 1924.
6. Wilhelm Lautenbach, "Reparation und Volkswirtschaft", in Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft, Tübingen 1925, S. 236 ff.
7. Robert Liefmann, Vom Reichtum der Nationen, Untersuchungen über die sogenannten Reparationsfragen und das internationale Verschuldungs- und Währungsproblem, Karlsruhe 1925.
8. R. C. Long, The Mythology of Reparations, London 1928.
[348] 9. Walter Mahlberg, Reparationssabotage durch die Weltwirtschaft, Leipzig 1928.
10. Albert v. Mühlenfels, Transfer, Jena 1926.
11. M. Palyi, "Der Zahlungsbilanzausgleich bei einseitigen Wertübertragungen", in Archiv für Sozialwissenschaften und Sozialpolitik, 56. Band, Tübingen 1926, S. 302ff.

Seite zurückInhaltsübersichtnächste
Seite


(Die Verweise in den Anmerkungen beziehen sich auf das Literaturverzeichnis am Schlusse des Beitrages.)

1Vgl. II, 15, passim; II, 9, S. 79. ...zurück...

2Vgl. wegen der näheren Begründung dieser Behauptung: I, 8, Einleitung. ...zurück...

3II, 4, S. 25. ...zurück...

4I, 5. ...zurück...

5Vgl. Raab, Die Entwicklung der Reichsfinanzen seit 1924, Berlin 1928, insbesondere S. 65. ...zurück...

6Die Reichsbank ist verpflichtet worden, ihren gesamten bisherigen Notenumlauf aufzurufen und gegen Reichsmarknoten umzutauschen. Eine Billion Mark bisheriger Ausgabe waren durch eine Reichsmark zu ersetzen. Die eingezogenen Noten waren zu vernichten. Die näheren Bestimmungen über den Aufruf, die Fristen für die Einlieferung und Kraftloserklärung der alten Noten hat das Reichsbankdirektorium festzusetzen.
      Die Reichsbank hatte, solange ihre bisherigen Noten noch nicht zurückgezogen waren, für diese die gleichen Deckungsvorschriften einzuhalten, wie sie für die neuauszugebenden Noten vorgesehen sind, wobei eine Billion Mark bisheriger Ausgabe gleich einer Reichsmark galt.
      Die in dem Bankgesetz vom 14. März 1875 mit enthaltenen Bestimmungen über die Privatnotenbanken sind in einem besonderen Privatnotenbankgesetz zusammengefaßt, auf dessen Einzelheiten hier nicht eingegangen werden kann; ebensowenig auf die näheren Bestimmungen des neuen Münzgesetzes, sowie die im Bankgesetz vorgesehene Aufhebung des der deutschen Golddiskontbank verliehenen Rechtes der Notenausgabe und die im Gesetz über die Liquidierung des Umlaufs von Rentenbankscheinen enthaltene Beschränkung des Rechtes der deutschen Rentenbank auf Ausgabe von Rentenbankscheinen auf den Gesamtbetrag der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes umlaufenden Rentenbankscheine sowie die Tilgung dieser noch umlaufenden Rentenbankscheine. ...zurück...

7Die Wechsel dürfen höchstend eine Verfallzeit von drei Monaten haben; für sie wie für die Schecks müssen drei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften. Von dem Erfordernis der dritten Unterschrift darf für höchstens ein Drittel des jeweiligen Gesamtbestandes abgesehen werden, sofern die Sicherheit in sonstiger Weise gewährleistet ist. Nur gute Handelswechsel sollen diskontiert werden. ...zurück...

8I, 5, Teil I, XVI. ...zurück...

9Vgl. den vorangehenden Beitrag dieses Bandes. ...zurück...

10Im Sinne der Reparationsgläubiger! ...zurück...

11Eine vollständige Zusammenstellung aller einschlägigen Bestimmungen s. I, 8, S. 348 ff. ...zurück...

12Vgl. II, 10. ...zurück...

13Vgl. I, 5, Teil I, VIII, d. ...zurück...

Seite zurückInhaltsübersichtnächste
Seite

Zehn Jahre Versailles
in 3 Bänden herausgegeben von
Dr. Dr. h. c. Heinrich Schnee und Dr. h. c. Hans Draeger