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Teil V - Bestimmungen über Landheer, Seemacht und Luftfahrt

Abschnitt I - Bestimmungen über das Landheer

Kapitel I - Stärke und Einteilung des deutschen Heeres

Artikel 162

      Die Zahl der im Zollwächterdienst, im Forst- und Küstenschutz verwendeten Angestellten und Beamten der deutschen Staaten darf nicht die der im Jahre 1913 diesen Dienst versehenden Angestellten und Beamten übersteigen.
      Die Zahl der Gendarmen sowie der Angestellten und Beamten der Polizeiverwaltungen für einzelne Bezirke oder Gemeinden darf nur im Verhältnis der seit 1913 in den betreffenden Bezirken oder Gemeinden eingetretenen Bevölkerungszunahme vermehrt werden.
      Diese Angestellten und Beamten dürfen nicht zu militärischen Übungen zusammengezogen werden.