Teil V - Bestimmungen über Landheer, Seemacht und LuftfahrtAbschnitt I - Bestimmungen über das Landheer
Kapitel I - Stärke und Einteilung des deutschen Heeres
Artikel 161
Alle Gattungen des Zivilpersonals der Verwaltungsbehörden des Heeres, das nicht in den durch die gegenwärtigen Bestimmungen vorgesehenen Höchststärken enthalten ist, werden auf ein Zehntel der durch den Heereshaushalt für 1913 festgesetzten Stärke herabgesetzt.