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Teil V - Bestimmungen über Landheer, Seemacht und Luftfahrt

Abschnitt I - Bestimmungen über das Landheer

Kapitel I - Stärke und Einteilung des deutschen Heeres

Artikel 161

      Alle Gattungen des Zivilpersonals der Verwaltungsbehörden des Heeres, das nicht in den durch die gegenwärtigen Bestimmungen vorgesehenen Höchststärken enthalten ist, werden auf ein Zehntel der durch den Heereshaushalt für 1913 festgesetzten Stärke herabgesetzt.