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Teil V - Bestimmungen über Landheer, Seemacht und Luftfahrt

Abschnitt I - Bestimmungen über das Landheer

Kapitel I - Stärke und Einteilung des deutschen Heeres

Artikel 160

      1. Spätestens am 31. März 1920 darf das deutsche Heer nicht mehr als sieben Infanterie- und drei Kavallerie-Divisionen umfassen.
      Von diesem Zeitpunkt ab darf die gesamte Iststärke des Heeres der sämtlichen deutschen Einzelstaaten nicht mehr als einhunderttausend Mann, einschließlich der Offiziere und der Depots, betragen. Das Heer ist nur für die Erhaltung der Ordnung innerhalb des deutschen Gebietes und zur Grenzpolizei bestimmt.
      Die Gesamtstärke der Offiziere, einschließlich der Stäbe, ohne Rücksicht auf deren Zusammensetzung, darf die Zahl viertausend nicht übersteigen.
      2. Die Divisionen und die Stäbe der Generalkommandos sind nach der diesem Abschnitt angefügten Übersicht I zu bilden.
      Die Zahl und Stärke der Einheiten an Infanterie, Artillerie, Pionieren, technischen Dienstzweigen und Truppen, welche die erwähnte Übersicht vorsieht, bedeuten Höchststärken, die nicht überschritten werden dürfen.
      Folgende Einheiten dürfen ein eigenes Depot besitzen:
            Das Infanterie-Regiment,
            das Kavallerie-Regiment,
            das Feldartillerie-Regiment,
            das Pionier-Bataillon.
      3. Die Divisionen dürfen nur unter zwei Generalkommandos zusammengefaßt werden.
      Die Unterhaltung oder Bildung anderswie zusammengefaßter Formationen oder anderer Kommandobehörden oder Behörden für Kriegsvorbereitung ist verboten.
      Der deutsche Generalstab und alle ähnlichen Formationen werden aufgelöst und dürfen unter keiner Gestalt neu gebildet werden.
      An Offizieren und ihnen Gleichgestellten dürfen die Kriegsministerien der deutschen Einzelstaaten und die ihnen angegliederten Behörden nicht mehr als dreihundert zählen, die auf die Höchststärke von viertausend nach Nummer 1, Absatz 3 dieser Artikels anzurechnen sind.