Teil V - Bestimmungen über Landheer, Seemacht und LuftfahrtUm die Einleitung einer allgemeinen Rüstungsbeschränkung aller Nationen zu ermöglichen, verpflichtet sich Deutschland, die im folgenden niedergelegten Bestimmungen über das Landheer, die Seemacht und die Luftfahrt genau innezuhalten.
Abschnitt I - Bestimmungen über das LandheerKapitel I - Stärke und Einteilung des deutschen Heeres
Artikel 159
Die deutschen Streitkräfte werden gemäß nachstehenden Bedingungen demobilgemacht und herabgesetzt.