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Teil V - Bestimmungen über Landheer, Seemacht und Luftfahrt

      Um die Einleitung einer allgemeinen Rüstungsbeschränkung aller Nationen zu ermöglichen, verpflichtet sich Deutschland, die im folgenden niedergelegten Bestimmungen über das Landheer, die Seemacht und die Luftfahrt genau innezuhalten.

Abschnitt I - Bestimmungen über das Landheer

Kapitel I - Stärke und Einteilung des deutschen Heeres

Artikel 159

      Die deutschen Streitkräfte werden gemäß nachstehenden Bedingungen demobilgemacht und herabgesetzt.