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Teil IV - Deutsche Rechte und Interessen außerhalb Deutschlands

Abschnitt VIII - Schantung

Artikel 158

      Binnen drei Wochen nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags übergibt Deutschland Japan sämtliche Archive, Register, Pläne, Belege und Urkunden jeder Art der Zivil-, Militär-, Finanz-, Gerichts- oder sonstigen Verwaltung Kiautschaus ohne Rücksicht auf den Aufbewahrungsort.
      Binnen der gleichen Frist gibt Deutschland Japan sämtliche Verträge, Abkommen oder Vereinbarungen kund, die sich auf die von den beiden vorstehenden Artikeln betroffenen Rechte, Ansprüche oder Vorrechte beziehen.