Teil IV - Deutsche Rechte und Interessen außerhalb DeutschlandsAbschnitt VIII - Schantung
Artikel 157
Die Rechte beweglicher und unbeweglicher Art, die das Deutsche Reich im Kiautschaugebiet besitzt, sowie alle seine etwaigen Ansprüche aus mittelbar oder unmittelbar im Interesse dieses Gebiets vorgenommenen Arbeiten und Verbesserungen oder gemachten Aufwendungen werden und bleiben völlig freies und unbelastetes japanisches Eigentum.