SucheScriptoriumBuchversandArchiv IndexSponsor


Teil XIV - Bürgschaften für die Durchführung

Abschnitt I - Westeuropa

Artikel 429

      Werden die Bedingungen des gegenwärtigen Vertrags von Deutschland getreulich erfüllt, so wird die im Artikel 428 vorgesehene Besetzung nach und nach wie folgt eingeschränkt:
      1. Nach Ablauf von fünf Jahren werden geräumt: der Brückenkopf von Cöln und die Gebiete nördlich einer Linie, die dem Lauf der Ruhr, dann der Eisenbahn Jülich-Düren-Euskirchen-Rheinbach, sodann der Straße von Rheinbach nach Sinzig folgt und den Rhein bei der Ahrmündung erreicht, wobei die genannten Straßen, Eisenbahnen und Ortschaften außerhalb dieser Räumungszone bleiben,
      2. Nach Ablauf von zehn Jahren werden geräumt: Der Brückenkopf von Coblenz und die Gebiete nördlich einer Linie, welche vom Schnittpunkt der belgischen, deutschen und holländischen Grenze ausgeht, etwa vier Kilometer südlich von Aachen vorbeigeht bis zum Höhenrücken von Forst-Gemünd, dem sie folgt, sodann östlich der Urfttaleisenbahn, dann über Blankenheim, Valdorf, Dreis, Ulmen bis zur Mosel verläuft, von Bremm bis Nehren diesem Flusse folgt, sodann bei Kappel und Simmern vorbeigeht, dem Höhenkamm zwischen Simmern und dem Rhein folgt und bei Bacharach den Rhein erreicht, wobei alle hier genannten Ortschaften, Täler, Straßen und Eisenbahnen außerhalb der Räumungszone bleiben.
      3. Nach Ablauf von 15 Jahren werden geräumt: Der Brückenkopf von Mainz, der Brückenkopf von Kehl und das übrige besetzte deutsche Gebiet.
      Erachten zu diesem Zeitpunkt die alliierten und assoziierten Regierungen die Sicherheit gegen einen nicht herausgeforderten Angriff Deutschlands nicht als hinreichend, so darf die Zurückziehung der Besetzungstruppen in dem zur Erlangung der genannten Sicherheit für nötig gehaltenen Maße aufgeschoben werden.