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Teil XII - Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen

Abschnitt II - Schiffahrt

Kapitel III - Bestimmungen über Elbe, Oder, Memel (Rußstrom, Memel, Njemen) und Donau

1. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 331

      Es werden für international erklärt:
            die Elbe (Labe) von der Mündung der Vltava (Moldau) und die Vltava (Moldau) von Prag ab;
            die Oder (Odra) von der Mündung der Oppa ab;
            die Memel (Rußstrom, Memel, Njemen) von Grodno ab;
            die Donau von Ulm ab;
            und jeder schiffbare Teil dieser Flußgebiete, der mehr als einem Staat den natürlichen Zugang zum Meere mit oder ohne Umladung von einem Schiff in ein anderes vermittelt, sowie die Seitenkanäle und Fahrtrinnen, die zur Verdoppelung oder Verbesserung der von Natur aus schiffbaren Abschnitte der genannten Flußgebiete oder zur Verbindung zweier von Natur aus schiffbarer Abschnitte des gleichen Wasserlaufs gebaut werden.
      Das gleiche gilt für den Schiffahrtsweg Rhein-Donau, falls er unter den im Artikel 353 festgesetzten Bedingungen gebaut wird.