Teil XII - Häfen, Wasserstraßen und EisenbahnenAbschnitt II - Schiffahrt
Kapitel III - Bestimmungen über Elbe, Oder, Memel (Rußstrom, Memel, Njemen) und Donau
3. Besondere Bestimmungen für die Donau
Artikel 353
Im Falle des Baues eines Großschiffahrtsweges Rhein-Donau verpflichtet sich Deutschland, auf diesen Schiffahrtweg die in den Artikeln 332 bis 338 niederlegte Ordnung zur Anwendung zu bringen.