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Teil XII - Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen

Abschnitt II - Schiffahrt

Kapitel IV - Bestimmungen über Rhein und Mosel

Artikel 354

      Vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags ab regelt sich die Rheinschiffahrt weiterhin nach dem Mannheimer Abkommen vom 17. Oktober 1868 nebst Schlußprotokoll mit folgenden Maßgaben:
      Bei etwaigen Widersprüchen zwischen einzelnen Bestimmungen des genannten Abkommens und den Bestimmungen des oben in Artikel 338 erwähnten allgemeinen Übereinkommens, das auch auf den Rhein Anwendung findet, gehen die Bestimmungen des allgemeinen Übereinkommens vor.
      Längstens binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags tritt die im Artikel 355 erwähnte Zentralkommission zum Zwecke des Entwurfs einer Neufassung des Mannheimer Abkommens zusammen. Dieser Entwurf wird im Einklang mit den Bestimmungen des allgemeinen Übereinkommens aufgestellt, wenn dieses zu dem gedachten Zeitpunkt bereits abgeschlossen ist, und den in der Zentralkommission vertretenen Mächten vorgelegt.
      Deutschland erklärt schon jetzt seine Zustimmung zu dem in der obigen Weise aufgestellten Entwurf.
      Außerdem werden die in den folgenden Artikeln behandelten Abänderungen sofort in das Mannheimer Abkommen aufgenommen.
      Die alliierten und assoziierten Mächte behalten sich das Recht vor, sich darüber mit den Niederlanden zu verständigen. Deutschland verpflichtet sich schon jetzt, seine Zustimmung zu jeder derartigen Vereinbarung zu geben, sobald es darum ersucht wird.