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Teil XII - Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen

Abschnitt II - Schiffahrt

Kapitel IV - Bestimmungen über Rhein und Mosel

Artikel 355

      Die durch das Mannheimer Abkommen vorgesehene Zentralkommission besteht künftig aus neunzehn Mitgliedern, nämlich aus:
            2 Vertretern der Niederlande,
            2 Vertretern der Schweiz,
            4 Vertretern der deutschen Uferstaaten,
            4 Vertretern Frankreichs, das außerdem den Vorsitzenden der Kommission ernennt,
            2 Vertretern Großbritannien,
            2 Vertretern Italiens,
            2 Vertretern Belgiens.
      Die Zentralkommission nimmt ihren Sitz in Straßburg.
      Jede Anordnung hat soviel Stimmen, als ihr Vertreter zustehen, gleichviel wieviel Mitglieder anwesend sind.
      Können einige dieser Vertreter bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags nicht ernannt werden, so sind die Entschließungen der Kommission trotzdem gültig.