SucheScriptoriumBuchversandArchiv IndexSponsor


Teil XII - Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen

Abschnitt II - Schiffahrt

Kapitel IV - Bestimmungen über Rhein und Mosel

Artikel 356

      Die Schiffe aller Nationen und ihre Ladungen genießen dieselben Rechte und Vorrechte wie die eigens zur Rheinschiffahrt bestimmten Schiffe und ihre Ladungen.
      Keine der in den Artikeln 15 bis 20 und 26 des vorerwähnten Mannheimer Abkommens, im Artikel 4 des Schlußprotokolls oder in den späteren Abkommen enthaltenen Bestimmungen steht der freien Schiffahrt von Schiff und Mannschaft irgendwelcher Staatsangehörigkeit auf dem Rhein und auf den Wasserstraßen, auf die sich die gedachten Abkommen beziehen, entgegen, vorausgesetzt, daß die von der Zentralkommission erlassenen Vorschriften über den Lotsendienst und die sonstigen Polizeianordnungen [engl. Text: "Polizeiverordnungen" bezieht sich nur auf die von der Zentralkommission erlassen Polizeiverordnungen, nicht auf allgemeine wie der französische Text] beobachtet werden.
      Die Bestimmungen des Artikel 22 des Mannheimer Abkommens und des Artikel 5 des Schlußprotokolls finden lediglich auf die als Rheinschiffe eingetragenen Schiffe Anwendung. Die Zentralkommission bestimmt die Art und Weise, in der festgestellt wird, ob die anderen Schiffe den Anforderungen der allgemeinen für die Rheinschiffahrt gültigen Vorschriften entsprechen.