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Teil XII - Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen

Abschnitt II - Schiffahrt

Kapitel IV - Bestimmungen über Rhein und Mosel

Artikel 357

      Längstens binnen drei Monaten nach erhaltener Aufforderung tritt Deutschland an Frankreich entweder einen Teil der Schlepper und Schiffe, die nach Abzug der zur Wiederherstellung und Wiedergutmachung abgegebenen, in den deutschen Rheinhäfen eingetragen bleiben, oder Geschäftsanteile an den deutschen Rheinschiffahrtsgesellschaften ab.
      Im Falle der Abtretung von Schiffen und Schleppern müssen diese, mit ihrem Zubehör und ihre Ausrüstung versehen, in gutem Zustand und für den Handelsverkehr auf dem Rhein geeignet sein sowie aus den letzten Neubauten ausgewählt werden.
      Dieselben Regeln finden Anwendung, insofern Deutschland an Frankreich abtritt:
      1. Einrichtungen, Anlegeplätze, Kaiflächen, Docks, Lagerhäuser, Lade- und Löschvorrichtungen usw., die deutsche Reichsangehörige oder deutsche Gesellschaften im Hafen von Rotterdam am 1. August 1914 besaßen;
      2. Anteile oder Interessen, die Deutschland oder deutsche Reichsangehörige zu demselben Zeitpunkt an den genannten Einrichtungen hatten.
      Umfang und Einzelheiten dieser Abtretung werden binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags unter Berücksichtigung der berechtigten Bedürfnisse der Beteiligten durch einen von den Vereinigten Staaten von Amerika ernannten Schiedsrichter oder mehrere solche bestimmt.
      Die in diesem Artikel vorgesehenen Abtretungen geben Anspruch auf eine Entschädigung, deren durch den oder die Schiedsrichter in Bausch und Bogen festgesetzter Gesamtbetrag keinesfalls den Anschaffungswert des abgetretenen Materials und der abgetretenen Einrichtungen übersteigen darf und auf die von Deutschland geschuldeten Summen anzurechnen ist. Es ist Sache Deutschlands die Eigentümer zu entschädigen.