Teil XII - Häfen, Wasserstraßen und EisenbahnenAbschnitt II - Schiffahrt
Kapitel IV - Bestimmungen über Rhein und Mosel
Artikel 358
Vorbehaltlich seiner Verpflichtung, den Bestimmungen des Mannheimer Abkommens oder des an seine Stelle tretenden Abkommens sowie den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags nachzukommen, hat Frankreich am ganzen Laufe des Rheins zwischen den äußeren Punkten der französischen Grenzen:
a) das Recht, zur Speisung der bereits gebauten oder noch zu bauenden Schiffahrts- und Bewässerungskanäle oder für jeden anderen Zweck Wasser aus dem Rhein zu entnehmen und auf dem deutschen Ufer alle zur Ausübung dieses Rechts erforderlichen Arbeiten auszuführen,
b) das ausschließliche Recht auf die durch den Ausbau des Stromes erzeugte Kraft mit dem Vorbehalt, daß die Hälfte des Wertes der tatsächlichen gewonnenen Kraft an Deutschland vergütet werden muß. Diese Vergütung wird in Geld oder in Kraft geleistet; der unter Berücksichtigung der Kosten der für die Krafterzeugung notwendigen Arbeiten berechnete Betrag wird, falls darüber kein Einverständnis erzielt wird, durch Schiedsspruch bestimmt. Zu diesem Zweck ist Frankreich allein zur Ausübung aller Ausbau-, Stau- und sonstigen Arbeiten, die es zur Krafterzeugung für erforderlich hält, in diesem Teil des Stromes berechtigt. Das Recht, aus dem Rhein Wasser zu entnehmen, wird auch Belgien für die Speisung des unten vorgesehenen Rhein-Maasschiffahrtsweges zuerkannt.
Die Ausübung der in Absatz a) und b) dieses Artikels erwähnten Rechte darf weder im Rheinbett noch in den etwa an seine Stelle tretenden Ableitungen die Schiffahrt beeinträchtigen oder die Schiffahrt erschweren; auch darf sie keine Erhöhung der bis dahin nach Maßgabe des geltenden Abkommens erhobenen Abgaben nach sich ziehen. Alle Bauentwürfe sind der Zentralkommission zur Feststellung, ob diese Bedingungen erfüllt sind, vorzulegen.
Zur Sicherstellung der gehörigen und getreulichen Durchführung der in Absatz a) und b) enthaltenen Bestimmungen übernimmt Deutschland folgende Verpflichtungen:
1. Es wird den Bau keines Seitenkanals und keiner Ableitung auf dem rechten Stromufer gegenüber der französischen Grenze unternehmen oder zulassen;
2. Es gesteht Frankreich das Anlege- und Wegerecht in allen rechtsrheinischen Geländestreifen zu, die für die Einrichtung und den Betrieb der Wehre, welche Frankreich mit Zustimmung der Zentralkommission später sich zu bauen entschließt, und für die entsprechenden Vorarbeiten erforderlich sind. Nach Maßgabe dieser Zustimmung ist Frankreich zur Bestimmung und Angrenzung der erforderlichen Geländeplätze befugt und darf die Gelände nach Ablauf von zwei Monaten nach einfacher Benachrichtigung in Besitz nehmen, unter der Voraussetzung, daß es an Deutschland Entschädigungen bezahlt, deren Gesamtbetrag durch die Zentralkommission festgesetzt wird. Es ist Sache Deutschlands, die Eigentümer der mit diesen Dienstbarkeiten belasteten oder durch die Arbeiten endgültig in Anspruch genommenen Grundstücke zu entschädigen.
Auf Antrag der Schweiz werden ihr, wenn die Zentralkommission ihre Genehmigung gibt, dieselben Rechte für den Teil des Stromes eingeräumt, der ihre Grenze mit den anderen Uferstaaten bildet;
3. Es übermittelt der französischen Regierung innerhalb des ersten Monats nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags alle Pläne, Vorarbeiten, Konzessions- und Lastenheftentwürfe, die den Ausbau des Rheins für irgendeinen Zweck betreffen und von der Regierung Elsaß-Lothringens oder des Großherzogtums Badens aufgestellt oder übernommen sind.