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Teil XII - Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen

Abschnitt II - Schiffahrt

Kapitel III - Bestimmungen über Elbe, Oder, Memel (Rußstrom, Memel, Njemen) und Donau

1. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 338

      An Stelle der in den Artikeln 332 bis 337 festgesetzten Ordnung soll als Ersatz eine andere treten, die in einem von den alliierten und assoziierten Mächten entworfenen und vom Völkerbund genehmigten allgemeinen Übereinkommen über die schiffbaren [engl. Text: "schiffbaren" nicht vorhanden] Wasserstraßen, deren internationaler Charakter das Übereinkommen anerkennt, niedergelegt wird. Dieses Übereinkommen findet namentlich auf die Gesamtheit oder einen Teil der obenerwähnten Flußgebiete der Elbe (Labe), Oder (Odra), Memel (Rußstrom, Memel, Njemen) und der Donau sowie auf die anderen Teile der gedachten Flußgebiete Anwendung, die mit ihnen unter einen allgemeinen Gesichtspunkt zusammengefaßt werden können.
      Deutschland verpflichtet sich, entsprechend den Bestimmungen des Artikels 379, dem gedachten allgemeinen Übereinkommen sowie allen gemäß dem nachfolgenden Artikel 343 aufgestellten Entwürfen zur Abänderung der geltenden internationalen Abmachungen und Bestimmungen beizutreten.