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Teil XII - Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen

Abschnitt V - Sonderbestimmungen

Artikel 379

      Unbeschadet der besonderen Verpflichtungen, die Deutschland zugunsten der alliierten und assoziierten Mächte durch den gegenwärtigen Vertrag auferlegt sind, verpflichtet sich Deutschland, jedem allgemeinen Übereinkommen über die internationale Regelung des Durchgangsverkehrs, der Schiffahrtswege, der Häfen und Eisenbahnen beizutreten, das zwischen den alliierten und assoziierten Mächten mit Zustimmung des Völkerbunds binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags abgeschlossen wird.