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Teil XII - Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen

Abschnitt IV - Entscheidung von Streitigkeiten und Nachprüfung der Bestimmungen mit dauernder Geltung

Artikel 378

      Die Bestimmungen der Artikel 321 bis 330, 332, 365 und 367 bis 369 dürfen nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags jederzeit von dem Rate des Völkerbunds nachgeprüft werden.
      Mangels einer solchen Nachprüfung kann nach Ablauf der im vorstehenden Absatz vorgesehenen Frist keine der alliierten und assoziierten Mächte den Vorteil irgendeiner der Bestimmungen, die in den vorstehend aufgezählten Artikeln enthalten sind, zugunsten eines Teiles ihrer Gebiete, für den sie keine Gegenseitigkeit gewährt, beanspruchen. Die fünfjährige Frist, während der keine Gegenseitigkeit gefordert werden darf, kann vom Rate des Völkerbundes verlängert werden.