Teil XII - Häfen, Wasserstraßen und EisenbahnenAbschnitt IV - Entscheidung von Streitigkeiten und Nachprüfung der Bestimmungen mit dauernder Geltung
Artikel 377
Der Völkerbund kann jederzeit die Nachprüfung derjenigen vorstehenden Artikel, die sich auf ein dauerndes Verwaltungsverhältnis beziehen, anregen.