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Teil XII - Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen

Abschnitt IV - Entscheidung von Streitigkeiten und Nachprüfung der Bestimmungen mit dauernder Geltung

Artikel 377

      Der Völkerbund kann jederzeit die Nachprüfung derjenigen vorstehenden Artikel, die sich auf ein dauerndes Verwaltungsverhältnis beziehen, anregen.