Teil XII - Häfen, Wasserstraßen und EisenbahnenAbschnitt IV - Entscheidung von Streitigkeiten und Nachprüfung der Bestimmungen mit dauernder Geltung
Artikel 376
Streitfragen, die zwischen den beteiligten Mächten über die Auslegung und Anwendung der vorstehenden Bestimmungen entstehen, werden in der von dem Völkerbund vorgesehenen Weise geregelt.