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Teil XII - Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen

Abschnitt IV - Entscheidung von Streitigkeiten und Nachprüfung der Bestimmungen mit dauernder Geltung

Artikel 376

      Streitfragen, die zwischen den beteiligten Mächten über die Auslegung und Anwendung der vorstehenden Bestimmungen entstehen, werden in der von dem Völkerbund vorgesehenen Weise geregelt.