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Teil XII - Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen

Abschnitt III - Eisenbahnen

Kapitel V - Übergangsbestimmungen

Artikel 375

      Deutschland hat den Beförderungsanweisungen einer im Namen der alliierten und assoziierten Mächte handelnden Behörden nachzukommen, und zwar:
      1. hinsichtlich der Beförderung von Truppen in Ausführung des gegenwärtigen Vertrags sowie hinsichtlich der Beförderung von Gerät, Munition und Vorräten für den Heeresbedarf;
      2. vorläufig hinsichtlich der Beförderung von Nahrungsmitteln für bestimmte Gegenden, hinsichtlich möglichst schneller Wiederherstellung normaler Beförderungsverhältnisse und hinsichtlich der Einrichtung des Post- und Drahtverkehrs.