Teil XII - Häfen, Wasserstraßen und EisenbahnenAbschnitt III - Eisenbahnen
Kapitel V - Übergangsbestimmungen
Artikel 375
Deutschland hat den Beförderungsanweisungen einer im Namen der alliierten und assoziierten Mächte handelnden Behörden nachzukommen, und zwar:
1. hinsichtlich der Beförderung von Truppen in Ausführung des gegenwärtigen Vertrags sowie hinsichtlich der Beförderung von Gerät, Munition und Vorräten für den Heeresbedarf;
2. vorläufig hinsichtlich der Beförderung von Nahrungsmitteln für bestimmte Gegenden, hinsichtlich möglichst schneller Wiederherstellung normaler Beförderungsverhältnisse und hinsichtlich der Einrichtung des Post- und Drahtverkehrs.