Teil XII - Häfen, Wasserstraßen und EisenbahnenAbschnitt III - Eisenbahnen
Kapitel IV - Bestimmungen über einzelne Eisenbahnlinien
Artikel 374
Deutschland verpflichtet sich, innerhalb einer Frist von zehn Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags auf einen von der schweizerischen Regierung nach vorheriger Verständigung mit der italienischen gestellten Antrag hin die Kündigung des internationalen Übereinkommens vom 13. Oktober 1909 über die Gotthardbahn anzunehmen. Sollte über die Bedingungen dieser Kündigung kein Einverständnis erzielt werden, so verpflichtet sich Deutschland schon jetzt, sich der Entscheidung eines von den Vereinigten Staaten von Amerika zu ernennenden Schiedsrichters zu unterwerfen.