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Teil XII - Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen

Abschnitt III - Eisenbahnen

Kapitel IV - Bestimmungen über einzelne Eisenbahnlinien

Artikel 373

      Innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags kann die Tschecho-Slowakei auf deutschem Gebiet den Bau einer Eisenbahn zur Verbindung der Stationen Schlauney und Nachod verlangen. Die Baukosten gehen zu Lasten der Tschecho-Slowakei.