Teil XII - Häfen, Wasserstraßen und EisenbahnenAbschnitt III - Eisenbahnen
Kapitel IV - Bestimmungen über einzelne Eisenbahnlinien
Artikel 373
Innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags kann die Tschecho-Slowakei auf deutschem Gebiet den Bau einer Eisenbahn zur Verbindung der Stationen Schlauney und Nachod verlangen. Die Baukosten gehen zu Lasten der Tschecho-Slowakei.