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Teil XII - Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen

Abschnitt III - Eisenbahnen

Kapitel I - Bestimmungen über internationale Beförderung

Artikel 365

      Die aus den Gebieten der alliierten oder assoziierten Mächte kommenden und für Deutschland bestimmten Güter sowie die durch Deutschland aus oder nach den Gebieten der alliierten oder assoziierten Mächte durchgeführten Güter genießen von Rechts wegen auf den deutschen Eisenbahnen bezüglich der Gebühren (unter Berücksichtigung der Vergütungen und Rückvergütungen), bezüglich der Verkehrserleichterungen und in jeder anderen Hinsicht die günstigste Behandlung, die für Güter gleicher Art gilt, welche auf irgendeiner deutschen Strecke im Binnenverkehr zum Zweck der Aus-, Ein- oder Durchfuhr unter ähnlichen Beförderungsverhältnissen, insbesondere bezüglich der Länge der durchlaufenen Strecken, befördert werden. Das Gleiche gilt auf Verlangen einer oder mehrerer alliierter oder assoziierter Mächte für alle von ihnen namentlich bezeichneten Güter, die aus Deutschland kommen und für ihre Gebiete bestimmt sind.
      Auf ein an Deutschland gerichtetes Ersuchen einer alliierten oder assoziierten Macht müssen internationale, nach den Sätzen des vorigen Absatzes aufgestellten Tarife mit Durchgangsfrachtbriefen geschaffen werden.