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Teil XII - Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen

Abschnitt III - Eisenbahnen

Kapitel I - Bestimmungen über internationale Beförderung

Artikel 366

      Mit Wirkung vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags an erneuern die Hohen vertragschließenden Teile nach Maßgabe ihrer Beteiligung und unter den im zweiten Absatz dieses Artikels bezeichneten Vorbehalten die in Bern am 14. Oktober 1890, 20. September 1893, 16. Juli 1895, 16. Juli 1898 und 19. September 1906 unterzeichneten Übereinkommen und Vereinbarungen über den Eisenbahnfrachtverkehr.
      Wird binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags ein neues Übereinkommen über die Eisenbahnbeförderung von Personen, Gepäck und Gütern an Stelle der Berner Konvention vom 14. Oktober 1890 und ihrer oben genannten Nachträge geschlossen, so ist dieses neue Übereinkommen samt den auf ihm beruhenden Zusatzbestimmungen über den internationalen Eisenbahnverkehr für Deutschland verbindlich, und zwar auch dann, wenn diese Macht sich weigert, an der Vorbereitung des Übereinkommens mitzuwirken oder ihm beizutreten. Bis zum Abschluß eines neuen Übereinkommens hat Deutschland die Bestimmungen der Berner Konvention, der oben genannten Nachträge und der Zusatzbestimmungen zu befolgen.