SucheScriptoriumBuchversandArchiv IndexSponsor


Teil XII - Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen

Abschnitt III - Eisenbahnen

Kapitel I - Bestimmungen über internationale Beförderung

Artikel 367

      Deutschland ist verpflichtet, bei der Einrichtung eines direkten Fahrscheinverkehrs für Reisende und ihr Gepäck mitzuwirken, der zur Herstellung von Eisenbahnverbindungen der alliierten und assoziierten Mächte untereinander oder mit anderen Ländern durch das deutsche Gebiet hindurch von einer oder mehreren der alliierten und assoziierten Mächte verlangt wird; zu diesem Zweck hat Deutschland insbesondere die aus dem Gebiet der alliierten und assoziierten Mächte kommenden Züge und Wagen zu übernehmen und sie mit einer Geschwindigkeit weiterzuleiten, die mindestens der seiner besten Fernzüge auf denselben Strecken gleichkommt. Keinesfalls dürfen die Fahrpreise für diesen direkten Verkehr höher sein als die im inneren deutschen Verkehr auf derselben Strecke bei gleicher Geschwindigkeit und Bequemlichkeit geltenden.
      Bei gleicher Geschwindigkeit und Bequemlichkeit dürfen die Tarife für die Beförderung von Auswanderern auf den deutschen Eisenbahnen nach oder von Häfen der alliierten und assoziierten Mächte keinen höheren Kilometersatz zugrunde legen als den der günstigsten Tarife (unter Berücksichtigung aller Vergütungen und Rückvergütungen), die auf den genannten Bahnen Auswanderern nach oder von irgendwelchen anderen Häfen zustatten kommen.