Teil XII - Häfen, Wasserstraßen und EisenbahnenAbschnitt III - Eisenbahnen
Kapitel I - Bestimmungen über internationale Beförderung
Artikel 368
Deutschland verpflichtet sich, für den im vorstehenden Artikel vorgesehenen direkten Verkehr oder für die Beförderung von Auswanderern nach oder von den Häfen der alliierten oder assoziierten Mächte keine technischen, fiskalischen oder Verwaltungs-Sondermaßnahmen, wie zum Beispiel Zollrevision, allgemeinpolizeiliche, gesundheitspolizeiliche oder Überwachungsmaßnahmen zu treffen, die eine Erschwerung oder Verzögerung dieses Verkehrs zur Folge hätten.