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Teil XII - Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen

Abschnitt III - Eisenbahnen

Kapitel I - Bestimmungen über internationale Beförderung

Artikel 369

      Bei Beförderungen, die teils mit der Eisenbahn, teils auf Binnenwasserstraßen mit oder ohne Durchgangsfrachtbrief erfolgen, finden die vorstehenden Bestimmungen auf die mit der Eisenbahn zurückgelegte Strecke Anwendung.