Teil XII - Häfen, Wasserstraßen und EisenbahnenAbschnitt III - Eisenbahnen
Kapitel I - Bestimmungen über internationale Beförderung
Artikel 369
Bei Beförderungen, die teils mit der Eisenbahn, teils auf Binnenwasserstraßen mit oder ohne Durchgangsfrachtbrief erfolgen, finden die vorstehenden Bestimmungen auf die mit der Eisenbahn zurückgelegte Strecke Anwendung.