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Teil XII - Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen

Abschnitt III - Eisenbahnen

Kapitel II - Rollendes Material

Artikel 370

      Deutschland verpflichtet sich, die deutschen Wagen mit Einrichtungen zu versehen, die es ermöglichen:
            1. sie in die Güterzüge auf den Strecken derjenigen alliierten und assoziierten Mächte, die Vertragsteilnehmer an der am 18. Mai 1907 abgeänderten Berner Konvention vom 15. Mai 1886 sind, einzustellen, ohne die Wirkung der durchgehenden Bremse zu behindern, die in den ersten zehn Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags in jenen Ländern etwa eingeführt wird;
            2. die Wagen dieser Mächte in alle Güterzüge einzustellen, die auf den deutschen Strecken verkehren.
      Das rollende Material der alliierten und assoziierten Mächte erfährt hinsichtlich des Umlaufs, der Unterhaltung und der Instandsetzung auf den deutschen Strecken dieselbe Behandlung wie das deutsche.