Teil XII - Häfen, Wasserstraßen und EisenbahnenAbschnitt III - Eisenbahnen
Kapitel III - Abtretung von Eisenbahnlinien
Artikel 371
Unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen über die Abtretung der Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen in den Gebieten, über die Deutschland seine Souveränität aufgibt, und unter Vorbehalt der finanziellen Bestimmungen bezüglich der Konzessionsinhaber und der Ruhegehaltsbezüge der Bahnangestellten erfolgt die Abtretung der Eisenbahnen unter folgenden Bedingungen:
1. Sämtliche Eisenbahnanlagen und -einrichtungen müssen vollständig und in gutem Zustand übergeben werden;
2. wird ein Eisenbahnnetz mit eigenem Wagenpark als ganzes von Deutschland an eine der alliierten und assoziierten Mächte abgetreten, so ist dieser Wagenpark vollständig nach der letzten Bestandsaufnahme vor dem 11. November 1918, und zwar in normalem Zustand abzuliefern;
3. für Strecken ohne eigenen Wagenpark wird der abzuliefernde Bruchteil des Wagenparks des Eisenbahnnetzes, zu dem diese Strecken gehören, von Sachverständigenausschüssen bestimmt, die durch die alliierten und assoziierten Mächte ernannt werden und in denen Deutschland vertreten ist. Diese Ausschüsse haben dabei die Größe des für diese Strecken bei der letzten Bestandsaufnahme vor dem 11. November 1918 verzeichneten Wagenpark, die Länge der Strecken einschließlich der Nebengeleise, die Art und den Umfang des Verkehrs zu berücksichtigen. Desgleichen haben sie die Lokomotiven, Personen- und Güterwagen zu bestimmen, die in jedem einzelnen Falle abzutreten sind, die Übernahmebedingungen festzusetzen und die einstweiligen Anstalten zu ihrer Instandsetzung in den deutschen Werkstätten zu treffen;
4. Vorräte, bewegliche Einrichtungsgegenstände und Werkzeuge sind unter denselben Bedingungen wie der Wagenpark abzuliefern.
Die Bestimmungen der obigen Nummern 3 und 4 finden Anwendung auf die Strecken des ehemaligen Russisch-Polen, die von Deutschland auf deutsche Spurweite umgenagelt sind; diese Strecken gelten als abgezweigter Teil des preußischen Staatseisenbahnnetzes.