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Teil XII - Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen

Abschnitt VI - Bestimmungen über den Kieler Kanal

Artikel 380

      Der Kieler Kanal und seine Zugänge stehen den Kriegs- und Handelsschiffen aller mit Deutschland in Frieden lebenden Nationen auf dem Fuße völliger Gleichberechtigung dauernd frei und offen.