Teil XII - Häfen, Wasserstraßen und EisenbahnenAbschnitt VI - Bestimmungen über den Kieler Kanal
Artikel 380
Der Kieler Kanal und seine Zugänge stehen den Kriegs- und Handelsschiffen aller mit Deutschland in Frieden lebenden Nationen auf dem Fuße völliger Gleichberechtigung dauernd frei und offen.