Teil XII - Häfen, Wasserstraßen und EisenbahnenAbschnitt II - Schiffahrt
Kapitel III - Bestimmungen über Elbe, Oder, Memel (Rußstrom, Memel, Njemen) und Donau
2. Besondere Bestimmungen für die Elbe, die Oder und den Niemen (Rußstrom, Memel, Niemen)
Artikel 343
Die in den Artikeln 340 und 341 vorgesehenen internationalen Ausschüsse treten binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags zusammen. Der im Artikel 342 vorgesehene internationale Ausschuß tritt binnen drei Monaten nach Stellung des Antrags durch einen Uferstaat zusammen. Jeder dieser Ausschüsse schreitet unverzüglich zur Ausarbeitung eines Entwurfs zur Neufassung der geltenden internationalen Abmachungen und Bestimmungen. Dieser Entwurf wird in Übereinstimmung mit dem im Artikel 338 erwähnten allgemeinen Übereinkommen abgefaßt, wenn dies Übereinkommen bereits geschlossen ist; andernfalls wird er entsprechend den oben in den Artikeln 332 bis 337 niedergelegten Grundsätzen aufgestellt.