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Teil XII - Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen

Abschnitt II - Schiffahrt

Kapitel III - Bestimmungen über Elbe, Oder, Memel (Rußstrom, Memel, Njemen) und Donau

2. Besondere Bestimmungen für die Elbe, die Oder und den Niemen (Rußstrom, Memel, Niemen)

Artikel 340

      Die Elbe (Labe) wird der Verwaltung eines internationalen Ausschusses unterstellt, der aus
            4 Vertretern der deutschen Uferstaaten,
            2 Vertretern der Tschecho-Slowakei,
            1 Vertreter Großbritanniens,
            1 Vertreter Frankreichs,
            1 Vertreter Italiens,
            1 Vertreter Belgiens
besteht.
      Jede Abordnung hat so viel Stimmen, als ihr Vertreter zustehen, gleichviel wieviel Mitglieder anwesend sind.
      Können einige dieser Vertreter bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags nicht ernannt werden, so sind die Entschließungen des Ausschusses trotzdem gültig.