Teil XII - Häfen, Wasserstraßen und EisenbahnenAbschnitt II - Schiffahrt
Kapitel III - Bestimmungen über Elbe, Oder, Memel (Rußstrom, Memel, Njemen) und Donau
2. Besondere Bestimmungen für die Elbe, die Oder und den Niemen (Rußstrom, Memel, Niemen)
Artikel 341
Die Oder (Odra) wird der Verwaltung eines internationalen Ausschusses unterstellt, der aus
1 Vertreter Polens,
3 Vertretern Preußens,
1 Vertreter der Tschecho-Slowakei,
1 Vertreter Großbritanniens,
1 Vertreter Frankreichs,
1 Vertreter Dänemarks,
1 Vertreter Schwedens
besteht.
Können einige dieser Vertreter bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags nicht ernannt werden, so sind die Entschließungen des Ausschusses trotzdem gültig.