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Teil XII - Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen

Abschnitt II - Schiffahrt

Kapitel III - Bestimmungen über Elbe, Oder, Memel (Rußstrom, Memel, Njemen) und Donau

2. Besondere Bestimmungen für die Elbe, die Oder und den Niemen (Rußstrom, Memel, Niemen)

Artikel 344

      Die im vorstehenden Artikel erwähnten Entwürfe sollen insbesondere
            a) den Sitz des internationalen Ausschusses bestimmen und die Art der Ernennung seines Vorsitzenden festsetzen,
            b) den Umfang seiner Zuständigkeit bestimmen, insbesondere was die Ausführung der Arbeiten zur Instandhaltung, zum Ausbau und zur Verbesserung des Flußgebiets, die finanziellen Grundsätze, die Festsetzung und Erhebung der Abgaben und die Schiffahrtsordnung anlangt,
            c) die Abschnitte des Flusses oder seiner Nebenflüsse abgrenzen, auf welche die internationale Ordnung Anwendung finden soll.